Pressemitteilung 26 vom 31.03.17
Reiserücktritt wegen Niereninsuffizienz
Eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen, wonach keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen festgeschrieben wird, benachteiligt den Versicherten unangemessen und ist unwirksam.
Der Kläger aus 63128 Dietzenbach besitzt eine Kreditkarte, über die er reisereisrücktrittversichert ist. Gemäß Ziff. 3. 4. 2 a der Versicherungsbedingungen sind u.a. versicherte Reiserücktrittgründe Tod, schwerer Unfall oder unerwartet schwere Erkrankung der versicherten Person. Gemäß Ziff. 3. 5. 3 der Versicherungsbedingungen besteht keine Leistungspflicht für bei Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen.
Der 77-jährige Kläger buchte für sich und seine Ehefrau am 23.11.2014 eine Reise in der Zeit vom 9.2. bis 23.2.2015 nach Teneriffa zum Preis von 2196 .
Seit 2006 leidet der Kläger an einer nicht akuten kompensierten Niereninsuffizienz. Diese war jahrelang unauffällig und ohne Beschwerdeerscheinungen, so dass der Kläger zahlreiche Reisen ohne Probleme durchführen konnte. Im Dezember 2014 litt er an einer Angina und musste sich im Krankenhaus behandeln lassen. Am 02.01.15 musste er behandelt werden wegen Bluthochdrucks. Dabei wurde festgestellt, dass der Kreatininwert gestiegen war, und es wurde ihm abgeraten, die gebuchte Reise anzutreten. Aufgrund dessen stornierte er die Reise. Vorm Reiseunternehmen wurde eine Stornogebühr in Höhe von 923 erhoben. Als der Kläger diese Kosten bei seiner Reiserücktrittsversicherung geltend machte, verweigerte diese die Leistung. Sie vertritt die Ansicht, dass das Risiko der Vorerkrankung in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sei und nur neue auftretende Erkrankungen Versicherungsschutz genießen.
Der Kläger erhob Klage zum Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht und verurteilte das Kreditkartenunternehmen aufgrund der Reiserücktrittversicherung zur Zahlung der Stornokosten abzüglich eines Selbstbehalts in Höhe von 100 , wie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgeschrieben, also zur Zahlung von 823 .
Das Gericht stellte fest, dass die Bestimmung Ziff. 3.5.3. der Versicherungsbedingungen unwirksam ist, da die Regelung die Versicherten unangemessen benachteilige. Danach bestehe zwar keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen. Die Klausel differenziert zum einen nicht zwischen der versicherten Person bekannten und unbekannten Vorerkrankungen, so dass ( ) auch der versicherten Person unbekannte Vorerkrankungen bei Reisebuchung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, so die Urteilsgründe. Zum anderen würde Ziffer 3.4.2. der Versicherungsbedingungen, wonach Versicherungsschutz bei Auftreten einer unerwartet schweren Erkrankung besteht, unterlaufen. Mit der Beschränkung auf unerwartete Erkrankungen werden zum Teil Vorerkrankungen des Versicherten ausgeschlossen.
Unerwartet im Sinn der Vorschrift bedeute nicht, dass die Erkrankung nach Reisebuchung und Versicherungsabschluss völlig neu entstehen muss. Der Verlauf der chronischen Niereninsuffizienz beim Kläger war jahrelang stabil. Bei der Verschlechterung Anfang des Jahres 2015 handele es sich nicht um eine zwingende Zustandsverschlechterung, sondern sie sei durch ein zufälliges Akutereignis ausgelöst worden und stelle, nach Meinung des Gerichts, damit eine unerwartete Erkrankung im Sinn der Versicherungsbedingungen dar.
Urteil des Amtsgerichts München vom 30.08.2016, Aktenzeichen 159 C 5087/16
Das Urteil ist rechtskräftig.
Monika Andreß