Menü

Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 35 vom 12.05.17

Zu schön zum Einkaufen

Weidestäbchen, die ein bis zwei Zentimeter aus einem Weidekorb herausragen, stellen keine besondere Gefahrenquelle dar.

 

Die Klägerin aus München war am 12.03.16 zum Einkaufen in einer Supermarkt Filiale in der Schleißheimer Straße in München. Unmittelbar nach dem Eingangsbereich blieb sie mit ihrem Strickkleid an zwei herausstehenden Stäben eines rechteckigen Auslagenkorbes in den engen Gängen des Ladengeschäfts hängen. Dabei wurde ein Wollfaden gezogen. Das Kleid war irreparabel beschädigt. Die circa ein bis zwei Zentimeter herausstehenden Weidenstäbe befanden sich in einer Höhe von etwa 50 bis 60 Zentimetern. Das beschädigte Strickkleid hatte die Klägerin im September 2015 in einem Ladengeschäft in der Theatinerstraße in München gekauft und bis zum Schadensereignis nur zwei bis dreimal getragen. Das Kleid kostete 156 €. Die Klägerin erhielt einen Stammkunden Rabatt von 16 €, so dass sie für das Kleid nur 140 € zahlte.

Die Haftpflichtversicherung des Supermarktes lehnte die Schadensregulierung ab. Auch der Supermarkt lehnte es ab, den Schaden zu begleichen. Daraufhin verklagte die Münchnerin den Supermarkt auf Ersatz ihres Schadens in Höhe von 140 €.

Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres Strickkleides. Die Richterin ist der Überzeugung, dass der Supermarkt keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

„Ein maximal 1,5 Zentimeter langes Herausstehen von 2 Weidestäben aus einem Naturprodukt (Weidekorb) stellt für das Gericht schlicht keine besondere Gefahrenquelle dar“, so das Urteil. „Es handelt sich um einen ganz normalen Weidekorb, ein leichtes Herausstehen der abgeschnittenen Enden ist bei einem handgefertigten Naturprodukt zu erwarten. Die Klägerin hätte mit einem naturgemäß empfindlichen Strickkleid schlicht nicht zu nah herangehen sollen.“

Das Gericht stellt weiter fest, dass die Klägerin selbst dann keinen Anspruch hätte, wenn der Supermarkt eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Denn die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie es eilig gehabt hätte. Es sei kurz vor Ladenschluss gewesen und sie habe noch schnell einkaufen müssen und dann nicht danach geschaut, ob irgendwelche Gefahrenzonen vorhanden seien.

„Mit dem Kopf nach unten sieht man das halt nicht“, so die Klägerin vor Gericht. Die Richterin stellt fest, dass dieses Eigenverschulden das Verschulden des Supermarktes wegen einer etwaigen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Weitem überwiegen würde und dieses sogar komplett verdrängen würde.


Urteil des Amtsgerichts München vom 08. 03. 2017, Aktenzeichen 111 C 21848 /16

Das Urteil ist rechtskräftig.

Monika Andreß