Pressemitteilung 60 vom 07.08.2017
Störung des öffentlichen Friedens
Am 20.06.2017 verurteilte das Amtsgericht München einen 47-jährigen Bewohner einer Asylunterkunft in Unterhaching wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung.
Der Mann hatte sich am 22.02.2017 gegen 18.00 Uhr in das Büro des dortigen Sicherheitsdienstes begeben und geäußert, dass er sich nun besaufen werde und anschließend die Unterkunft in Brand setzen werde. Wörtlich sagte er: „Ich gehe jetzt in meine Box und besaufe mich richtig. Dann gehe ich los und zünde beide Hallen an. Ihr werden schon sehen, was ihr davon habt.“ Hierbei hatte der Mann in Kauf genommen, dass die Zeugen diese Äußerung als Androhung eines Brandanschlags verstehen und dementsprechend ernst nehmen würden. Auch hatte er in Kauf genommen, dass beim Bekanntwerden seiner Äußerung eine nicht überschaubare Zahl von Menschen erheblich beunruhigt werden würde, insbesondere wenn polizeiliche Präventivmaßnahmen ergriffen werden.
Ein Sicherheitsmitarbeiter informierte daraufhin die Polizei. Der Mann war bereits mehrfach in der Vergangenheit durch aggressives Verhalten aufgefallen und hatte ein Monat vor dem Vorfall schon einmal gegenüber dem Sicherheitsdienst angekündigt, dass er ein Blutbad anrichten werde.
Er wurde nunmehr aufgrund der Drohung noch am gleichen Tag festgenommen.
In der mündlichen Verhandlung gab sein Verteidiger für ihn eine Erklärung ab. Er gab alles zu und ließ mitteilen, dass ihm die Sache sehr leid tue. Er habe fünf Biere getrunken.
„Eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten war tat- und schuldangemessen.
Dem Angeklagten konnte keine Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden, weil die Voraussetzungen nach § 56 StGB nicht vorliegen“, so das Urteil.
Hinweis:
§ 56 StGB Strafaussetzung
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
Urteil des Amtsgerichts München vom 20.06.2017, Aktenzeichen 824 Ds 113 Js 119200/17
Das Urteil ist rechtskräftig.
Monika Andreß