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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 66 vom 28.08.2017

Markenbewusst

Am 31.07.17 verurteilte der zuständige Richter am Amtsgericht München einen 65-jährigen arbeitslosen Kaufmann aus Germering wegen siebenfacher gewerbsmäßiger Verletzung einer Gemeinschaftsmarke und gleichzeitiger gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung und Betrugs und zwei gleichartiger Versuchstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung.

Der Mann bot gemeinsam mit einer Bekannten Markenfalsifikate auf einer Internetplattform an. Dabei täuschte er den Käufern vor, dass es sich bei den erworbenen Artikeln um Originalartikel handeln würde, obwohl es sich tatsächlich -wie er wusste- um Falsifikate handelte. Die Käufer wurden dadurch in Höhe des bezahlten Kaufpreises geschädigt. Der Mann wollte sich mit der Einfuhr und dem Weiterverkauf der Fälschungen eine Einnahmequelle verschaffen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

Am 10.10.12 erwarb eine Frau über die Internetplattform Ebay von dem Verurteilten ein Tuch mit der gefälschten Markenbezeichnung „Burburry“ für 70 Euro.

Am 25.07.12 erwarb ein Käufer ein gefälschtes Tuch mit der Wortmarke „Christian Dior“ für 11,01 Euro, am 17.02.12 eine Käuferin das gleiche Falsifikat für 23,10 Euro, eine weitere Käuferin am 17.2.12 eines für 15.49 Euro und ein weiterer Käufer am 29.09.12 eines für 14.50 Euro.

Am 20.01.12 erwarb eine Käuferin über Ebay von dem Verurteilten einen Gürtel mit der gefälschten Markenbezeichnung „Hermes“ zum Preis von 26,01 Euro.

In der gemeinsamen Wohnung des Arbeitslosen und seiner Bekannten konnten am 15.07.13 von der Polizei weitere für den Verkauf bestimmte Markenfalsifikate aufgefunden und sichergestellt werden: 5 Tücher mit der Markenbezeichnung „Hermes Paris“, 4 Verpackungen und ein Einnählabel mit der Markenbezeichnung „Louis Vuitton", 2 Verpackungen und 2 Tücher mit der Markenbezeichnung „Christian Dior", 1 Tuch mit der Markenbezeichnung „Playboy", 2 Einnählabel mit der Markenbezeichnung „Prada“, 1 Tuch mit der Markenbezeichnung „Rolex", 1 Tuch mit der Markenbezeichnung „Chanel", 1 Tuch und 3 Verpackungen mit der Markenbezeichnung „Polo" bzw. „Ralph Lauren".

Am 05.09.12 wurde beim Hauptzollamt München eine Postsendung an den Verurteilten angehalten mit Verpackungsmaterial, wie zum Beispiel Falttüten, Pappschachteln und Stoffbänder, 27 Mal mit der Markenbezeichnung "Hermes Paris" und 24 Mal mit der Markenbezeichnung "Louis Vuitton. Absender war ein Shop in Hongkong.

Am 22.05.13 wurde erneut eine Postsendung für ihn angehalten mit einem Tuch als Falisfikat der Marke „Christian Dior“ von einem japanischen Absender.

Das Gesetz sieht für jeden Einzelfall der gewerbsmäßigen Kennzeichenverletzung und der gewerbsmäßigen Verletzung der Gemeinschaftsmarke Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren vor.

Bei der Höhe der Strafe hat das Gericht berücksichtigt, „dass hier über einen Zeitraum von über 18 Monaten lediglich ein Gesamtgewinn von etwa 160,00 EUR erzielt wurde“, so das Urteil. Es kam für jeden Einzelfall die Mindeststrafe zur Anwendung.

Urteil des Amtsgerichts München vom 31.07.17, Aktenzeichen 1114 Ds 67 Js 10035/13

Das Urteil ist rechtskräftig.

Monika Andreß

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