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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 74 vom 25.09.2017

Pistole im Rollstuhl

Am 18.07.2017 verurteilte eine Strafrichterin des Amtsgerichts München einen 63-jährigen schwerbehinderten Rentner aus Garching wegen des vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 1600 Euro (80 Tagessätze zu je 20 Euro). Außerdem wurden die Schreckschusspistole Walter P22 und die sechs Kartuschen Munition, die bei dem Rentner sichergestellt worden waren, eingezogen.

Der zu 100 Prozent schwerbehinderte Rentner ist auf den Rollstuhl ange-wiesen. Am 26.04.2017 befand er sich gegen 4.00 Uhr morgens in einer Gaststätte in der Nähe des Sendlinger Tor Platzes in München und trug die Schreckschusspistole bei sich.  Der Wirt der Gaststätte hatte die Pistole bemerkt und sofort die Polizei verständigt. Diese traf den Rentner kurze Zeit später in der Toilette an. Er hatte die Waffe in seiner Jacke eingesteckt. Ein Polizeibeamter stellte die Waffe sicher und der Wirt erteilte dem Rentner ein Hausverbot. „Der Angeklagte schrie uns nach, unsere Frauen sollten von den Ficklingen bestiegen werden“, so der Polizeibeamte vor Gericht.

In der Verhandlung vor dem Amtsgericht war er geständig  was das Mitsich Führen der Waffe in der Öffentlichkeit betrifft. Als Grund, warum er sich die Waffe angeschafft hatte, führte er an: „…ich hatte im November einen Einbruch bei mir. Ich hatte mir wegen dem Einbruch eine Gaspistole im Internet bestellt, ich wusste nicht, dass ich diese nicht mit mir führen durfte.“
Das Gericht führt in der Urteilsbegründung aus: „Sofern der Angeklagte geltend gemacht hat, dass er nicht gewusst habe, dass er einen Waffenschein benötigen würde für das Führen dieser Waffe, ist dies unbeachtlich gemäß § 17 StGB, da es sich insofern um einen vermeidbaren Verbotsirrtum handelte. Der Angeklagte hätte sich zumindest erkundigen müssen bei dem Erwerb der Waffe, ob er diese mit sich führen darf oder nicht.“

Bei der Höhe der Strafe wurde sein stark angeschlagener Gesundheitszustand berücksichtigt sowie dass sein Motiv letztendlich der Selbstschutz war und niemand geschädigt wurde.

Urteil des Amtsgerichts München vom 18.07.2017 Aktenzeichen 1120 Cs 117 Js 147604/17

Das Urteil ist rechtskräftig.

Monika Andreß

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