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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 80 vom 16.10.2017

Sinnlose Gewalt

Am 13.01.2017 verurteilte die zuständige Richterin am Amtsgericht München einen 20-jährigen jungen Mann wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten ohne Bewährung.

Der Verurteilte hatte am 18.08.2016 gegen 16:20 Uhr gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter an der Ecke Bahnhofsplatz/Arnulfstraße in München die Geldbörse des 68-jährigen geschädigten Rentners entwendet.
Während der Geschädigte mit seinem Handy telefonierend an der roten Ampel stand, versetzte ihm einer der beiden einen Stoß gegen die Brust. Der andere zog ihm die Geldbörse aus der Gesäßtasche. Der Stoß gegen die Brust erfolgte dabei, um den Geschädigten abzulenken und einen etwaigen Widerstand zu verhindern.

Der Geschädigte bemerkte jedoch den Diebstahl, drehte sich schnell um und packte den Verurteilten mit beiden Händen an der Oberbekleidung. Dieser riss sich jedoch von dem Geschädigten los. Er packte daraufhin dessen Umhängetasche. Der Verurteilte versuchte erneut, sich los zu reißen. Dabei stürzte der Geschädigte zu Boden. Weil er jedoch weiterhin die Umhängetasche des Verurteilten festhielt, schleifte ihn dieser etwa sechs Meter über die Arnulfstraße und die dortigen Straßenbahnschienen, wobei er ständig versuchte, sich aus dem Griff des Geschädigten zu lösen. Der Täter wurde schließlich von Passanten bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten. Dem Mittäter gelang es zu fliehen. Der Geschädigte erlitt Schürfwunden. Die Geldbörse, in der sich etwa 90 € Bargeld sowie die Versicherungs- und Bankkarten befanden, lag später samt Inhalt am Tatort und konnte dem Geschädigten zurückgegeben werden.

„Gegen den Angeklagten war gemäß § 17 II 1. Alternative JGG eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen zu verhängen. Bereits die Tat als solche, insbesondere die trickreiche und mittäterschaftliche Begehungsweise, offenbart eine erhebliche kriminelle Energie. Dass der Angeklagte und sein Mittäter sich einen sichtlich älteren Herrn als Opfer auserkoren, der bereits aufgrund seines Alters in seinen Widerstandsmöglichkeiten eingeschränkt war, spricht für eine besonders rohe Gesinnung“, so das Urteil. Straferschwerend wirke sich aus, dass der Geschädigte im Tatverlauf körperlich verletzt wurde und aufgrund des Erlebten nach wie vor Angst verspürt, wenn er sich im Freien bewegt.

Die Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt: „Der Angeklagte verfolgt keine konkreten Lebenspläne oder Ziele, auf die sich eine positive Sozialprognose stützen ließe. Er hat in Deutschland auch keine tragfähigen sozialen Bindungen. Seine gegenwärtige Absichtsbekundung, bei Haftentlassung zu seiner Familie nach Rumänien zurückreisen zu wollen, begegnet Zweifeln, da er auch nach der letzten Haftentlassung im Juli 2016 entgegen seiner geäußerten Absicht nicht in sein Heimatland zurückkehrte, sondern in Deutschland verblieb. Daher hat das Gericht auch nicht die begründete Erwartung, dass etwa eine bevorstehende Wiedereingliederung in ein familiäres Gefüge in Rumänien und die damit möglicherweise einhergehende soziale Kontrolle Straftaten des Angeklagten künftig verhindern könnte.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 13.01.2017 Aktenzeichen 1034 Ls 468 Js 198015/16 jug

Das Urteil ist rechtskräftig.

Klaus-Peter Jüngst

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