Pressemitteilung 88 vom 13.11.2017
Ein feuriger Discotänzer
Wer einer anderen Diskothekenbesucherin mit dem erhitzten Feuerzeug Verletzungen zufügt, hat - auch wenn er unter Alkoholeinfluß stand - mit erheblicher Strafe zu rechnen.
Am 21.5.2017 gegen 5 Uhr drückte der verurteilte 26-jährige Postangestellte aus München in einem Club in der Prielmayerstraße der 21 jährigen Geschädigten aus Dachau das noch erhitzte Feuerzeug so an deren Bauch, dass sie dort rechts oberhalb des Bauchnabels eine Brandwunde sowie starke Schmerzen erlitt. Die noch in der Verhandlung sichtbare Narbe hatte die Ausdehnung einer Zwei-Euro Münze.
Der Verurteilte räumte in der Strafverhandlung vom 22.9.2017 die Tat ein. Er habe vor der Tat getrunken. An Einzelheiten könne er sich nicht erinnern.
Die Zeugin schilderte die Tat wie vorstehend. Sie habe den ihr bereits vorher bekannten Verurteilten zufällig in dem Club getroffen. Zunächst habe man normal getanzt und geredet. Dann habe der Verurteilte ein Feuerzeug immer wieder entflammen lassen und zu ihr gesagt „Ich verbrenne dich jetzt.“ Die Brandwunde habe mehrere Tage geschmerzt. Sie wolle kein Schmerzensgeld sondern den für die Beseitigung der Narbe erforderlichen Betrag.
Soweit der Verurteilte angegeben hatte, fünf bis sechs Gläser Wodka getrunken zu haben, führte die Sachverständige des Instituts für Rechtsmedizin aus, dass der Verurteilte bei einer errechneten maximalen Alkoholisierung von gut ein Promille angesichts der Angaben der Zeugin zu seinem äußerlich sichtbaren Verhalten zwar alkoholbedingt enthemmt gehandelt habe. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit schloss sie aber aus.
Die zuständige Strafrichterin verhängte gegen den Verurteilten eine zehnmonatige Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Bewährungsauflage wurde ihm die Zahlung von 1500 € an die Zeugin zur Pflicht gemacht.
Die Richterin führt aus, dass innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren zugunsten des Verurteilten zu berücksichtigen war, „..., dass er die Tat eingeräumt sowie sich bei der Geschädigten entschuldigt hat. Auch die alkoholbedingte Enthemmung war zugunsten des Verurteilten zu berücksichtigen.“ Zu seinen Lasten wertete es die erhebliche Verletzung sowie die bleibenden Folgen.
Anmerkung: Nach § 56 b StGB kann das Gericht dem zu einer Bewährungsstrafe Verurteilten unter anderem. auferlegen, nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wieder gut zu machen. Dies geschieht wie hier vor allem durch die Verpflichtung zu Schadensersatzzahlungen. Verstößt der Verurteilte gegen eine solche Auflage gröblich oder beharrlich, führt dies nach § 56 f StGB zum Widerruf der Bewährung.
Urteil des Amtsgerichts München vom 22.09.2017, Aktenzeichen 815 Ds 252 Js 159791/17
Das Urteil ist rechtskräftig.
Klaus-Peter Jüngst