Menü

Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 94 vom 04.12.2017

Fahrradklauen vor der Schule

Wer Räder auf einem Schulgelände entwendet, muss mit höheren Strafen rechnen.

Am 10.2.2017 wurden die drei Verurteilten im Alter von zweimal 25 und einmal 19 Jahren gegen 8.15h Uhr vom Hausmeistern des Werner-Heisenberg-Gymnasiums in Garching dabei beobachtet, wie sie drei versperrte hochwertige Räder mittels eines Bolzenschneiders entwendeten. Nachdem sie sich beobachtet wussten fuhren sie mit den Rädern zu ihrem in der Nähe geparkten Ford Transit, wo sie Bolzenschneider und Schlösser entsorgten und zwei der Verurteilten andere Oberbekleidung anlegten. Aufgrund ihres verdächtigen Verhaltens verständigte ein Anwohner die Polizei, die bereits auf der Suche nach den beobachteten Dieben war.

Der zweitälteste Verurteilte hatte vier Tage zuvor am gleichen Ort  mit mindestens einem anderen Unbekannten bereits sechs andere versperrte hochwertige Räder entwendet und ins Ausland transportiert. Die Tat war ihm nachzuweisen, da später in Tatortnähe neben einem Bolzenschneider auch ein aus dieser Tat stammendes Fahrradschloss mit DNA-Spuren dieses Verurteilten gefunden wurde.

Die Verurteilten befanden sich ab ihrer Ergreifung wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft.

Das zuständige Jugendschöffengericht verhängte durch Urteil am Ende der Verhandlung vom 21.8.2017 gegen den ältesten eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, gegen den zweitältesten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und gegen den Heranwachsenden einen vierwöchigen Dauerarrest, der im Hinblick auf die bereits über 6 Monate erlittene Untersuchungshaft nicht mehr eigens vollstreckt werden soll.

Zugunsten aller Verurteilten wertete es deren im Rahmen der Verhandlung abgelegten Geständnisse.

Hinsichtlich der beiden erwachsenen Verurteilten mussten Vorverurteilungen straferschwerend berücksichtigt werden.

Zulasten des zweitältesten Erwachsenen wertete es die „ersichtliche Hartnäckigkeit des kriminellen Verhaltens“.

„Zulasten aller Angeklagten wirkt sich zudem aus, dass die Fahrräder während des laufenden Schulbetriebs vor einer Schule entwendet wurden, was geeignet ist, das Sicherheitsgefühl der Schüler, zumal an einem für sie alltäglichen und nicht vermeidbaren Ort, nachhaltig zu erschüttern.“

Hinsichtlich des heranwachsenden noch nicht vorbestraften Verurteilten konnte es angesichts der hier einmaligen Tatbegehung die Voraussetzung der Verhängung von Jugendstrafe, nämlich schädliche Neigungen zum Zeitpunkt der Verhandlung, nicht sehen.


Urteil des Amtsgerichts München vom 21.08.2017, Aktenzeichen 1034 Ls 469 Js 115471/17 jug

Das Urteil ist rechtskräftig.

Klaus-Peter Jüngst


Anmerkungen:

Schädliche Neigungen als eine mögliche gesetzliche Voraussetzung der Verhängung von Jugendstrafe liegen vor bei erheblichen Anlage- und Erziehungsmängeln, die ohne eine längere Gesamterziehung (in und durch Haft) die Gefahr weiterer Straftaten begründen.

Wird nach längerer Untersuchungshaft entgegen der bisherigen Annahme keine Jugendstrafe verhängt, kann ggf. die Verhängung eines nach Gesetz längstens vierwöchigen Arrestes erzieherisch gerechtfertigt sein, den das Gericht als durch die vorangegangene Untersuchungshaft erledigt erklären kann. Für die übersteigende Haftzeit besteht regelmäßig kein Entschädigungsanspruch.

Download Pressemitteilung