Pressemitteilung 26 vom 09.04.2018
Vereitelte Polizistenmasche
Der als Polizeibeamter angekündigte Abholer des gesamten Ersparten wird zur Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt.
Am 22.02.2018 verurteilte das zuständige Schöffengericht am Amtsgericht München einen 41jährigen heroinabhängigen Arbeitslosen aus München wegen versuchten Betruges an einer 62jährigen Garchinger Rentnerin in Tateinheit mit Amtsanmaßung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten sowie zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Der Verurteilte hatte zugegeben, am 21.8.2017 von einem ihm aus der JVA Stadelheim Bekannten, der nachfolgend in die Türkei abgeschoben worden sei, telefonisch aufgefordert worden zu sein, sich als Polizeikommissar auszugeben und bei der geschädigten Witwe einen höheren Geldbetrag abzuholen. Er hätte mit keinen Konsequenzen zu rechnen und solle an seinen letzten Schuss denken. Da er wirklich Drogen gebraucht habe, habe er sich schließlich zur Tat entschlossen.
Nach Einstieg mit Marihuana im Alter von 16 Jahren habe er mit 21 Jahren mit dem Heroinkonsum begonnen und sei später dadurch arbeitslos und straffällig geworden.
Die Witwe hatte angegeben, am 21.8.2017 gegen 22h unter der Anrufnummer 089/110 von einem „Hauptkommissar Kai Wagner“ darüber informiert worden zu sein, dass in einem Notizbuch nahe ihrer Wohnung festgenommener Einbrecher ihr Name und ihre Adresse stehen würde, so dass mit einem Einbruch alsbald auch bei ihr zu rechnen sei. Da bei ihrer Hausbank ein Maulwurf der Bande tätig sei, solle sie nicht nur ihre Wertgegenstände sondern auch ihr abgehobenes Bankguthaben in die Obhut der Polizei geben. Bei weiteren nächtlichen Telefonaten wurde ihr mitgeteilt, dass bei einem weiteren Opfer durch Onlinebanking bereits 46.000€ erbeutet worden seien. Aus Furcht veranlasste sie am Folgemorgen um 7.30h ihre Bank, die Auszahlung von 38.000€ vorzubereiten, wobei der angebliche Hauptkommissar das Gespräch über Handyverbindung mithören wollte. Um 8.35h kontaktierte die misstrauisch gewordene Rentnerin das Polizeipräsidium und wurde ab dann durch Polizeibeamte der AG Phänomene bei allen weiteren Schritten begleitet. Um 11.35h wurde ihr von „Hauptkommissar Kai Wagner“ telefonisch angekündigt, dass nun ein anderer Beamter das Geld abholen werde um die Geldscheine zu markieren und so den Maulwurf bei der Bank überführen zu können. Überdies seien bewaffnete Einbrecher bereits in ihrer Nähe.
Nach der Abholung eines Briefumschlags mit dem vermeintlichen Geld um 12.05h wurde der Angeklagte vorläufig fest und nachfolgend in Untersuchungshaft genommen.
Der Vorsitzende Richter begründete das Urteil des Schöffengerichts damit, dass zum einen der Angeklagte geständig war und Untersuchungshaft erlitten hatte.
Zu Lasten wertete er die Vorstrafen des Angeklagten, der vor geraumer Zeit auch bereits einmal eine 18monatige Freiheitsstrafe verbüßt hatte.
„Weiter muss gesehen werden, dass für den Angeklagten auch erkennbar war, dass ganz gezielt Opfer ausgewählt werden, die in ihrer Urteilsfähigkeit und in ihrer Fähigkeit sich gegebenenfalls zur Wehr zu setzen und sich dem Geschehen zu verweigern deutlich herabgemindert sind.
Ferner muss gesehen werden, dass auch für den Angeklagten mit Sicherheit erkennbar war, dass nicht nur ein hoher Geldbetrag im absoluten Betragssinne, sondern ein Großteil, wenn nicht gar das gesamte Vermögen einer älteren Person ergaunert werden sollte, was bei dem erwarteten Lebensalter der Geschädigten letzten Endes die vollständige Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz bedeutet hätte.“
Durch die Vortäuschung der Polizeizugehörigkeit sei das Sicherheitsgefühl nicht nur der Geschädigten sondern auch der breiten Bevölkerung erheblich beeinträchtigt.
Das Gericht folgte schließlich auch den Ausführungen des Sachverständigen, der bei nicht ausschließbar eingeschränkter Schuldfähigkeit aufgrund Betäubungsmittelkonsums zum Tatzeitpunkt die für einen Aufenthalt in einer Entziehungseinrichtung notwendige Heilungschance bejahte.
Urteil des Amtsgerichts München vom 22.02.2018, Aktenzeichen 844 Ls 381 Js 182428/17
Das Urteil ist rechtskräftig.
Klaus-Peter Jüngst