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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 29 vom 16.04.2018

Emanzipation überall?

Die unter einschlägiger Bewährung stehende Angeklagte wird wegen neuerlicher, wenn auch dilettantischer Einbruchsversuche zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt.

Am 22.02.2018 verurteilte das zuständige Schöffengericht am Amtsgericht München eine verheiratete 45jährige arbeitslose Restaurantfachfrau aus Ingolstadt wegen zweifach versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Einfamilienhäuser in Ingolstadt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

Die weitgehend in Heimen und bei Pflegefamilien aufgewachsene Angeklagte hatte zugegeben, am 10.3.16 nachmittags nach Wodkakonsum unter einer Alkoholisierung von maximal 2,3 Promille und nach Einnahme eines ihr verschriebenen Angst und Panik bekämpfenden Benzodiazepins dabei gewesen zu sein mittels eines Schraubenziehers das Fenster eines Einfamilienhauses aufzuhebeln, als sie von dem durch Nachbarn verständigten Polizeibeamten gestoppt worden sei. Am 26.3.16 nachmittags versuchte sie, wieder unter Einfluss der genannten Substanzen bei einer Alkoholisierung von höchstens 1,8 Promille, gerade mittels eines Meißels unter lautem Geräusch die Terrassentür aufzubrechen, als sie diesmal von zwei Zeugen angesprochen worden sei. Sie hätte mit der Beute ihre mittlerweile überwundene Alkoholsucht finanzieren wollen.

Der zum ersten Vorfall gerufene Polizist erklärte bei seiner Vernehmung: „Die Dame machte einen relativ klaren Eindruck und war relativ gelassen, dass wir sie erwischt haben. Sie sagte, sie werde sowieso entlassen. (…) Ich meine sie sagte damals, sie bricht eh wieder ein, weil sie das Geld braucht.“

Die beim zweiten Vorfall zunächst aus ihrer benachbarten Wohnung herbeigerufene Polizeibeamtin gab bei ihrer Zeugeneinvernahme an: „Ich fragte sie nach den Personalien. Sie sagte, das sag ich nicht. Sie sagte noch, dass wir uns eher um die schwulen Asylanten kümmern sollen und ob ich einen Orden dafür kriege, für das, was ich da mache. Sie brummelte immer vor sich hin, sie sei keine Einbrecherin. (…), sondern sie wolle ihre Patentante besuchen.“ Die Alkoholisierung der Angeklagten sei nicht offensichtlich gewesen.
Die drei vom Gericht beigezogenen Sachverständigen kamen, zum Teil aufgrund vorangegangener auch zeitlich umfassender Untersuchungen zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Angeklagte bei den Vorfällen alkoholbedingt enthemmt aber in ihrer Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei. Bei ihr habe Alkoholmissbrauch, aber noch kein schuldrelevantes Abhängigkeitssyndrom festgestellt werden können, so dass auch die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungseinrichtung nicht vorlägen.

Die Vorsitzende Richterin begründete das Urteil des Schöffengerichts damit, dass die Angeklagte geständig war und im Frühjahr 2016 bis zur vorläufigen Entlassung aus der Untersuchungshaft gut 5 Wochen inhaftiert gewesen sei. Sie habe unter deutlicher alkoholbedingter Enthemmung und bei sozial akzentuierter Persönlichkeitsstruktur gehandelt. Die nun auch schon länger zurückliegenden Taten seien zwar planvoll, aber letztlich so dilettantisch begangen worden, dass jeweils Nachbarn auf das sehr offensichtliche Vorgehen aufmerksam wurden. Die Alkoholsucht sei zwischenzeitlich auch überwunden. 
Zu Lasten wertete sie die Vorstrafen der Angeklagten, die unter einschlägiger offener Bewährung stand und in Österreich wegen Eigentumsdelikten wenn auch länger zurückliegend mehrere Jahre in Haft gewesen war.

„Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte vorliegend nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da der Angeklagten keine positive Sozialprognose ausgestellt werden kann. Zwar lebt die Angeklagte in gefestigten familiären Beziehungen, sie hat jedoch bereits seit Längerem keine Arbeit und insbesondere der Umstand, dass die Angeklagte mehrfach vorbestraft ist und die Taten hier innerhalb einer laufenden Bewährungszeit bzw. hinsichtlich der zweiten Tat zwar nach Ablauf der Bewährungszeit, jedoch vor Erlass der entsprechenden Strafe, begangen hat, zeigen, dass es sich bei der Angeklagten um eine Bewährungsversagerin handelt, die sich hier von zur Bewährung ausgesetzten Strafen nicht hinreichend davon abhalten lässt, weitere Straftaten zu begehen.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 30.01.2018, Aktenzeichen 813 Ls 234 Js 149868/16

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


Klaus-Peter Jüngst

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