Pressemitteilung 35 vom 04.05.2018
Grässliche Karibikreise
Die von der Klägerin vorgetragenen Mängel ihrer Karibikreise rechtfertigten allenfalls den bereits vorgerichtlich erstatteten Minderungsbetrag von 986€, nicht aber eine weitere Erstattung des Reisepreises oder gar die Zahlung der Kosten für einen kurzfristig vorgenommenen Hotelwechsel.
Das Amtsgericht München wies am 7.11.2017 die Klage auf Erstattung über den von der Beklagten anerkannten oder bereits bezahlten Betrag von 986 € hinausgehender weiterer 3781,84 € ab.
Die 53jährige Klägerin aus Köln buchte für sich, ihren 55jährigen Ehemann und ihren 17jährigen Sohn bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik vom 26.10.2016 - 09.11.2016 zu einem Gesamtreisepreis von 3.786,00 €. Die Unterbringung erfolgte in einer Drei-Sterne-Anlage mit All-Inclusive-Verpflegung.
Die Reisenden rügten umgehend, dass u.a. der Schrank weder Kleiderstange noch Türen hatte. Die Gardine hing herunter, war an zwei Ösen befestigt. Die Badewanne und -armaturen waren verkalkt und verrostet. Die Toilette war nicht gereinigt, die Toilettenspülung funktionierte nicht. Der Wasserkasten war innen schwarz. Auf der Ablage im Bad waren fünf kleine tote Fliegen oder Käfer. Der Spiegel am Waschbecken hatte Wasserflecken. Auf dem Boden des Balkons befanden sich Zementreste. Vom Balkon aus sah man auf Ventilatoren und Generatoren. Darüber hinaus behaupten sie, dass die Klimaanlage nachts so laut gewesen sei, dass sie ausgestellt werden musste. Der Geräuschpegel sei mit einem laufenden Mixer zu vergleichen. Sie habe schwarze Schmutzablagerungen gehabt. Von dem äußeren Teil der Klimaanlage habe ein stromführendes Kabel vom Balkon heruntergeführt. Vom Balkon aus habe man Bautätigkeiten gesehen, die unmittelbar unter dem Balkon stattgefunden hätten. Es sei gehämmert und gesägt worden. Die Arbeiten hätten gegen 11/12 Uhr begonnen und bis ca. 18/19 Uhr gedauert. Der Lärm sei so störend gewesen, dass man sich nicht auf dem Balkon habe aufhalten können.
Als die Reisenden am zweiten Tag erfolglos ein Umzugsangebot gefordert hatten, buchten sie mithilfe eines in Deutschland verbliebenen Familienmitglieds Zimmer in einer anderen Vier-Sterne-Hotelanlage gegen Zahlung weiterer 1827,84 €.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass Schränke in der Karibik üblicherweise zur Vermeidung von Feuchtigkeit und Schimmelbildung nicht mit Schranktüren versehen seien. Klimaanlagen seien aufgrund der Produkteigenschaft nicht geräuschlos. In Ganzjahresferiengebieten seien einzelne Instandhaltungsarbeiten während des Hotelbetriebs hinzunehmen. Auf einen Umzug habe mangels erheblicher Reisemängel kein Anspruch bestanden.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab.
„Unstreitig wurde die Toilette am 2.Tag repariert, so dass ein Reisepreisminderungsanspruch nur für zwei Tage besteht, den das Gericht in Anbetracht der mit einer nicht funktionierenden Toilette einhergehenden Beeinträchtigung auf 10% des Tagesreisepreises (252,40 €) für zwei betroffene Tage ansetzt (= 50,48 €). (…) Ein Schrank mit Türen und Kleiderstange war ausweislich der Leistungsbeschreibung nicht vereinbart. Die Funktion des Schrankes für die Kleideraufbewahrung wird auch durch eine offene Ablage erfüllt. (…) Der innen nicht gereinigte Wasserkasten der Toilette ist kein Reisemangel, da nicht ersichtlich ist inwiefern dies -bei einer im Übrigen funktionierenden Toilette - die Reise beeinträchtigen sollte. Kalkablagerungen und Wasserflecken am Spiegel sind nach Auffassung des Gerichts kein Schmutz, der die Hygiene in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigen könnte. Kalkflecken lassen sich bei kalkhaltigem Wasser nicht vermeiden. Selbst wenn sie und die fünf kleinen Käfer oder Fliegen, die im Bad vorgefunden wurden, (…) Ausdruck einer unzureichenden Reinigung sein sollten, rechtfertigen diese unter Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere der örtlichen feuchten Gegebenheiten in der Karibik, in der Insekten häufiger vorkommen als in europäischen Breitengraden, (…) keine über 2% hinausgehende Reisepreisminderung vom Gesamtpreis. Auch wenn der Blick vom Balkon, (…), nicht schön ist, war ein bestimmter Blick aus dem Zimmer ausweislich der Buchungsbestätigung nicht geschuldet. Zementreste auf einem Balkonboden sind kein Reisemangel. Inwiefern die Klägerin durch das Stromkabel (…) auf dem Balkon die Gefahr eines Stromschlages ausgesetzt gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar. Die Kabel waren ummantelt und liefen an der Mauer bzw. Decke entlang.“
Einen erheblichen Mangel, der dann die Beklagte für die Kosten der Selbstabhilfe durch den Umzug in eine andere Anlage ersatzpflichtig gemacht hätte, konnte das Gericht nicht erkennen.
Urteil des Amtsgerichts München vom 07.11.2017, Aktenzeichen 172 C 15107/17
Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung der Klägerin seit 7.3.2018 rechtskräftig.
Klaus-Peter Jüngst