Pressemitteilung 45 vom 11.06.2018
Betrügerische Katzenliebe
Betrügerische Bestellungen von Katzenfutter, -streu und u.a. einem Duschvorhang mit Katzenmotiv tragen der Tierfreundin eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten zur Bewährung ein.
Am 23.04.2018 verurteilte die zuständige Richterin am Amtsgericht München eine 34jährige arbeitslose Münchner Zahnarzthelferin wegen Computerbetruges, Fälschung beweiserheblicher Taten und Vortäuschens einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Bewährungsauflage wurde ihr die Ableistung von 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit aufgegeben.
Die Verurteilte hatte zugegeben, zwischen dem 17.03.2016 und dem 02.03.2017 in sieben Fällen unter Verwendung von ihr selbst erstellter E-Mail-Adressen sowie Namen und Anschriften ihr bekannter Personen bei diversen Online-Händlern hauptsächlich Katzenfutter und Katzenstreu, sowie teilweise Lebensmittel, Haushaltsgeräte und einen Fotoduschvorhang mit Katzenmotiv bestellt zu haben. Bei allen Bestellungen im Gesamtwert von 1501,84 Euro gab die Verurteilte als Lieferanschrift jeweils Phantasienamen immer unter der Adresse ihrer Mutter in Unterhaching an. Die überschuldete Verurteilte war dabei weder zahlungsfähig noch zahlungswillig.
Als ein Inkassounternehmen wegen einer unter ihren echten Personalien am 02.10.16 erfolgten Katzenfutterbestellung über 41,99 Euro von ihr Bezahlung verlangte, erstattete sie am 28.01.2017 eine Strafanzeige gegen Unbekannt bei der Polizeiinspektion in Unterhaching wegen eines angeblichen Datenmissbrauchs durch Unbekannt zu ihrem Nachteil.
Sie erklärte in der Hauptverhandlung: „Es hört sich blöd an, aber ich bin da irgendwie reingerutscht. Wie man ja sieht, machen wir Tierhilfe. Helfen Katzen. Misshandelten Katzen. Wir brauchen Katzenfutter und Katzenstreu. Das ganze fing an mit dem DHL. Im August oder September. Der hat geklingelt, ob ich für den Nachbarn Pakete annehmen könne. Dann kam der Hermes dazu. Dann noch ein Dienst. Weil wir halt auch immer Zuhause waren.“
Die als Zeuge einvernommenen ermittelnden Polizeibeamte bestätigten, dass sich der Verdacht aufgrund der immer gleichen Lieferanschrift schließlich gegen die Verurteilte gerichtet hatte, bis bei einer nach ihrer Beschuldigtenvernehmung mit ihrem Einverständnis durchgeführten Durchsuchung ihrer Wohnung und der ihrer Mutter zuordenbare Waren gefunden werden konnten.
Die zuständige Richterin begründete ihr Urteil wie folgt:
Es spreche zugunsten der Verurteilten „… dass sie ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat. Die Angeklagte ist bislang noch nicht vorbestraft. Zu ihren Lasten war zu berücksichtigen, dass hier ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist, mit einer Schadenssumme von insgesamt 1.501,84 EUR. Die Angeklagte beging die Taten in geringem zeitlichen Abstand voneinander und somit mit einer hohen Rückfallgeschwindigkeit. (…) Hinsichtlich des Vortäuschens einer Straftat war zu berücksichtigen, dass hier die Angeklagte eine verhältnismäßig hohe kriminelle Energie aufwandte.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 23.4.2018, Aktenzeichen 1111 Ds 233 Js 125136/17
Das Urteil ist rechtskräftig.
Klaus-Peter Jüngst