Pressemitteilung 59 vom 23.07.2018
Eine nur vermeintlich günstige Gelegenheit
Das Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit einer 15-Jährigen kommt dem Sexualstraftäter auch Jahre später teuer zu stehen
Am 12.07.2018 verurteilte das zuständige Jugendschöffengericht am Amtsgericht München einen 36-Jährigen Umschüler wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten.
Sein damals 15jähriges Opfer, das nun im Verfahren als Nebenklägerin auftrat, übernachtete gewohnheitsgemäß an einem Wochenende Ende 2012 in der Wohnung, in der seine damalige Partnerin mit dem Angeklagten lebte. Die Nebenklägerin hatte aufgrund instabiler eigener Familienverhältnisse bei beiden eine Art Ersatzfamilie gefunden. Da es an diesem Abend zu einem Streit zwischen Partnerin und Angeklagtem gekommen war und er die Wohnung wegen eines Kneipenbesuchs verlassen hatte, schlief das Mädchen nicht auf der Couch, sondern im Doppelbett bei der Partnerin des Angeklagten. Als der Angeklagte nachts zurückkam, legte er sich aber nicht auf die Couch, sondern ebenfalls in das Doppelbett neben das Mädchen. Während sie noch schlief, griff der Angeklagte ihre Hand um mit ihr an seinem Glied Bewegungen durchzuführen, die ihn zum Höhepunkt führen sollten. Nachdem es aufgewacht war, entfernte es seine Hände und verließ das Bett.
Das Mädchen vertraute sich noch in der Nacht der Lebensgefährtin des Angeklagten an, der gegenüber der Angeklagte die Tat jedoch bestritt. Die Nebenklägerin, bei der die Tat zu erheblichen psychischen Folgen führte, konnte sich erst Jahre später zur Anzeige entscheiden.
Während sie bei allen Vernehmungen angab, der Angeklagte sei auch, wohl mit dem Finger der anderen Hand, in ihre Scheide eingedrungen gewesen, wurde dies vom Angeklagten bestritten. Er hatte angegeben sich an ein Eindringen nicht zu erinnern, während er ansonsten einen mit der Aussage der Nebenklägerin übereinstimmenden Sachverhalt schilderte.
Das Verfahren war zunächst unterbrochen worden, um dem Angeklagten die Möglichkeit eines dann strafmildernd zu wertenden Täter-Opfer-Ausgleichs zu geben. Der Angeklagte hatte zunächst von ihm selbst geliehene 2.500 Euro außergerichtliches Schmerzensgeld an die Nebenklägerin gezahlt. Sie wollte jedoch nach Erhalt des vom Angeklagten verfassten Entschuldigungsbriefes nicht mehr mit ihm sprechen, weil dieser darin nicht die volle Verantwortung für seine Tat übernommen habe. Bei der erneuten Verhandlung war in einem ersten Termin die Videoaufzeichnung einer vorangegangenen ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Nebenklägerin eingesehen worden, so dass diese im Folgetermin nur mehr ergänzend vernommen werden musste.
Das Jugendschöffengericht am Amtsgericht München folgte den Angaben der Nebenklägerin auch zur Frage des Eindringens und hielt die Verhängung der besagten Strafe für geboten:
Der Angeklagte sei, nun schon länger zurückliegend, bereits mehrfach zu nicht einschlägigen Haftstrafen verurteilt worden und habe unter offener Bewährung gehandelt. Und weiter:
„Es handelte sich um einen sexuellen Missbrauch einer 15-Jährigen, die erhebliches Vertrauen in den Angeklagten gesetzt hatte. (…) Der Angeklagte war weitgehend geständig. Erfolgte dieses Geständnis auch erst im Zuge der beiden Hauptverhandlungen, so war es gleichwohl von Bedeutung. Eine weitergehende Befragung der Nebenklägerin - oder ein Glaubhaftigkeitsgutachten - waren hierdurch nicht mehr erforderlich. Der Angeklagte war - im Rahmen seiner Möglichkeiten - um einen Täter-Opfer-Ausgleich bemüht. (…) Der Angeklagte war zur Tatzeit erheblich alkoholisiert, ohne dass die Grenze der verminderten Schuldfähigkeit erreicht worden wäre. Die Tat liegt zudem sehr lange zurück. (…)“.
Zu seinen Lasten wertete es: „Der Angeklagte beging die Tat (…) zum Nachteil einer 15-Jährigen jungen Frau. Die Nebenklägerin hatte damals eine schwierige Lebenslage (…). Dies wusste der Angeklagte, der zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin eine Art Ersatzfamilie für die Nebenklägerin war. Bei dieser Sachlage die Nebenklägerin im „Ehebett“ anzugehen, in Anwesenheit der damaligen Lebensgefährtin, ist dreist. Die Umstände der Tat sind demnach insgesamt verwerflich. (…) Die Folgen der Tat für die Nebenklägerin sind enorm. Obwohl die Tat so lange zurück liegt hat sie weiterhin psychische Probleme.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 12.07.2018, Aktenzeichen 853 Ls 455 Js 139591/17
Das Urteil ist nach beidseitiger Berufung nicht rechtskräftig.
Klaus-Peter Jüngst