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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 68 vom 13.08.2018

Luxusverliebte Einmietbetrügerin

Einmietungen in Hotels meist gehobener Klasse werden nach spartanischem Haftaufenthalt bis zur neuerlichen, nun wohl dauerhafteren Inhaftierung fortgesetzt

Am 17.05.2018 verurteilte der zuständige Strafrichter am Amtsgericht München eine 37 jährige verwitwete Mediengestalterin wegen Betrugs in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren.

Wegen unbezahlter Hotelaufenthalte im April und Juni 2016 in Garmisch-Partenkirchen mit Schäden in Höhe von 2.325,00 € und 2.055,18 € war die Angeklagte bereits Ende November 2016 nach vorangegangener Untersuchungshaft zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen verurteilt worden. Wegen neuerlicher - nachfolgend eingestellter - Taten war die Angeklagte nochmals bis Mitte November 2017 in Untersuchungshaft gewesen.

Im hier berichteten Verfahren hatte die Angeklagte sich am 15.04.2017 über eine Internetbuchungsplattform in ein Hotel in München Haidhausen eingemietet. Als sie am 19.04.2017 morgens aufgefordert wurde, die Rechnung zu bezahlen, erklärte sie den Hotelangestellten, bei einer Bank Geld abheben zu wollen. Nach Verlassen des Hotels ist die Angeklagte jedoch entgegen ihrer Ankündigung nicht mehr in das Hotel zurückgekehrt. Die von ihr gegenüber dem Hotel angegebene Kreditkarte war gesperrt.

Am 21.11.2017 - kurz nach ihrer zweiten Haftentlassung - mietete sich die Angeklagte unter Angabe ihres Mädchennamens ein Hotelzimmer in einem Hotel an der Goethestraße ein und nahm Kost- und Logisleistungen im Wert von 2.034,20 € in Anspruch. Am 28.11.2017 verließ die Angeklagte heimlich das Hotel ohne zu bezahlen. Am 05.12.2017 mietete sich die Angeklagte ein Hotelzimmer am Viktualienmarkt und verließ auch dieses vor dem 08.12.2017 ohne die Rechnung über 1.289,00€ zu begleichen. Am 07.12.2017 mietete sich die Angeklagte unter Angabe ihres Mädchennamens ein Hotelzimmer in der Schwanthalerstraße und verließ es am 14.12.2017 ohne die Rechnung über 1.913,61 € zu bezahlen. Auch diesen Hotels gegenüber hatte sie ihre längst gesperrte Kreditkarte als Zahlungsmittel angegeben. Am selben Tag mietete sie sich ein Hotelzimmer in der Arnulfstraße und sollte mit ihrer gesperrten Kreditkarte anlässlich der von ihr am 19.12.2017 gewünschten Verlängerung eine Zwischenrechnung über 749,00€ bezahlen. Als dies nicht gelang, gab die Angeklagte vor, aus ihrem Zimmer eine andere Kreditkarte holen zu wollen. Tatsächlich versuchte die Angeklagte jedoch, sich durch die Tiefgarage des Hotels ohne Bezahlung zu entfernen. Sie wurde aber durch eine Hotelmitarbeiterin, die die Angeklagte bereits von einem früheren unbezahlten Aufenthalt in einem Hotel der gleichen Kette wiedererkannte, verfolgt und bis zum Eintreffen der herbeigerufenen Polizeibeamten festgehalten.

Die Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung nur vortragen lassen, auf Bankkonten in den USA über erhebliche Geldbeträge zu verfügen und sich ansonsten zu dem Tatvorwurf nicht geäußert. Die jeweiligen HotelmitarbeiterInnen wurden als Zeugen vernommen.

Der Strafrichter folgte den Angaben der Zeugen und begründete sein Urteil wie folgt:

„Das Verhalten der Angeklagten muss als gewerbsmäßig betrachtet werden. Sie hat sich über einen langen Zeitraum hinweg konsequent erhebliche Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung erspart. Dabei ist aus den gewonnenen Erkenntnissen klar ersichtlich, dass sie unmittelbar nach ihrer Haftentlassung im vorangegangenen Strafverfahren begonnen hat, erneut Einmietbetrügereien zu begehen.“ Zugunsten wertete das Gericht die neuerliche Untersuchungshaft. Zu Lasten des Angeklagten wertete es neben den teils erheblichen Schadenshöhen „…dass bei den jeweiligen Einmietbetrügereien nicht nur die notwendigsten Lebensumstände abgedeckt wurden, sondern auch ein durchaus dreistes luxusorientiertes Täterverhalten zur Kenntnis genommen werden musste. (…) In Anbetracht des unverdrossenen, dreisten und über einen langen Zeitraum trotz mehrfacher Inhaftierung konsequent weitergeführten Täterverhaltens konnte keine positive Sozialprognose (…) gefunden werden, so dass (…) eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht im Ansatz in Betracht kam.“


Urteil des Amtsgerichts München vom 17.05.2018, Aktenzeichen 844 Ds 268 Js 227248/17

Das Urteil ist aufgrund Berufung der Angeklagten nicht rechtskräftig.

Klaus-Peter Jüngst

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