Pressemitteilung 67 vom 20.08.2018
Teure Weihnachtsfeier
Erheblichen Ärger über zu hohe Ausgaben beim Besuch einer Tabledancebar sollte man nicht an geparkten Autos oder herbeigerufenen Polizeibeamten ausagieren
Am 25.07.2018 verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München einen 30 jährigen ledigen Investmentmakler wegen Sachbeschädigung und Beleidigung in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen (2 1/3 Monatsgehälter).
Am 12.12.2017 verließ der Angeklagte mit zwei Arbeitskollegen ein Tabledancelokal im Münchner Bahnhofsviertel, wo man in kleinerer Runde die Weihnachtsfeier der Firma fortgesetzt hatte. Bei der Begleichung der gemeinsamen Rechnung von mindestens 2.000 Euro für dort verkonsumierten Champagner wurde das Tageslimit der Kreditkarte des Angeklagten überschritten.
Der Angeklagte erklärte später in der Verhandlung, sich für sein Verhalten gegenüber den Polizeibeamten entschuldigen zu wollen. Sein Verhalten sei arrogant gewesen. Er sei selber schockiert gewesen, als er durch seinen Anwalt erfahren habe, was passiert sei in der Nacht. Schon bei der eigentlichen Weihnachtsfeier seien deutlich mehr Flaschen Wein als Personen am Tisch gewesen. Auch im Club sei gut getrunken worden. Seine Erinnerung setze erst am nächsten Morgen wieder ein. Er glaube aber nicht, das Auto beschädigt zu haben.
Der geschädigte Fahrzeughalter gab an, dass ihn Kollegen auf die Beschädigung seines Autos hingewiesen hätten. Er selbst habe gehört, wie der Angeklagte die Polizeibeamten als Affen und Wichser bezeichnet und gerufen habe „Ihr seid ein Witz“.
Der Türsteher der benachbarten Spielhalle hatte den Tritt des Angeklagten gegen den PKW-Kühler gesehen und den Halter davon verständigt.
Einer der mitfeiernden Arbeitskollegen erklärte gegenüber dem Gericht, dass der Angeklagte auf die Sperrung seiner Kreditkarte ein wenig verärgert reagiert habe. Wegen der Bezahlung der Rechnung habe es noch in der Bar eine Auseinandersetzung gegeben. Gegenüber den Beamten sei der Angeklagte laut und überheblich aufgetreten.
Zwei Polizeibeamten gaben an, dass der Angeklagte konfrontiert mit dem Schaden am PKW nur wiederholt gesagt habe, da sei doch gar nichts. Gegenüber drei oder vier Polizeibeamten habe er gesagt „Was wollen die Wichser von mir“. Den Vernehmungsbeamten habe er konsequent herablassend geduzt. Er habe den Beamten gefragt, ob er die von ihm in der Hand gehaltenen 2 Euro haben wolle. Im Anschluss an die Vernehmung habe er den Beamten mit den Worten „Das hast Du toll gemacht“ gelobt.
Die sachverständige Ärztin vom Institut für Rechtsmedizin errechnete für den Angeklagten eine Alkoholisierung von 2,71 Promille. Eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit könne sie nicht ausschließen.
Die Strafrichterin hielt die Taten für nachgewiesen und begründet ihr Urteil wie folgt:
„Zugunsten des Angeklagten sprach, dass er bisher nicht vorbestraft ist und zumindest hinsichtlich der (…Beleidigungen, Einfügung des Verf. ) geständig war. Nicht verständlich ist, wieso er nach wie vor angab, dass er eine Sachbeschädigung seinerseits ausschließen könne, „da er so etwas nicht tue“. Denn ebenso gab er an, dass er Polizisten im nüchternen Zustand niemals beleidigen würde, was er wiederum eingestand. Ebenso ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich bei den Polizisten bereits vor der Hauptverhandlung schriftlich entschuldigte. Die Polizeibeamten (…) nahmen die in der Verhandlung wiederholte Entschuldigung auch an.
Zu Lasten des Angeklagten sprach hingegen, dass er tateinheitlich 3 Polizisten wiederholt und öffentlichkeitswirksam beleidigte. Darüber hinaus ist der Schaden von 364,08 Euro am Pkw des Geschädigten (…) nicht ganz unerheblich.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 25.07.2018, Aktenzeichen 812 Cs 261 Js 123487/18
Das Urteil ist aufgrund Berufung der Staatsanwaltschaft nicht rechtskräftig.
Klaus-Peter Jüngst