Pressemitteilung 71 vom 03.09.2018
Marihuana zur Habe
Wer sich mit seiner Habe auch Drogen ins Gefängnis nachschicken lässt, kann nicht hoffen, sich in oder auch nur nach der Haft daran erfreuen zu können.
Am 25.07.2018 verurteilte das zuständige Schöffengericht am Amtsgericht München einen 39-Jährigen ledigen, zuletzt 2010 als ungelernten Trockenbauer tätigen, langjährigen Drogenkonsumenten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und einem Monat.
Im Januar 2018 wurde der Verurteilte zum Antritt einer dreimonatigen Strafhaft wegen eines anderweitigen Drogendeliktes festgenommen und in die JVA München eingeliefert, da er diese Haftstrafe nicht freiwillig antrat. Weil er zuvor in einer Obdachlosenunterkunft gewohnt hatte, ließ er seine Sachen in das Gefängnis nachschicken. Wie er wusste und wollte, befanden sich darunter auch 81,93 Gramm Marihuana. Der Verurteilte beabsichtigte, das Marihuana nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe wieder an sich zu nehmen und selbst zu konsumieren.
Er räumte in der Hauptverhandlung die Tat mit der Einschränkung ein, dass er das Marihuana nicht wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt in der Haftanstalt verkaufen, sondern nach seiner Entlassung hätte konsumieren wollen.
„Ich wurde draußen festgenommen, meine persönlichen Sachen wurden aus meiner Unterkunft in die JVA nachgeschickt, darin ist das Betäubungsmittel gefunden worden. Ich habe nicht vorgehabt es in der JVA zu verkaufen. Es war für den Eigenkonsum außerhalb der JVA vorgesehen. Ich dachte die Klamotten werden verplombt. Es war nicht geplant, dass ich inhaftiert werde. Ich wollte es nicht in die JVA mitnehmen, sondern draußen konsumieren. (…) Ja, ich wusste dass die Drogen dort drin sind. Wieviel ich dafür gezahlt habe, ist doch hier uninteressant.“
Der als Zeuge vernommene Vollzugsbeamte erklärte, dass nur in Untersuchungshaft und auch dann nur, wenn der Inhaftierte nicht als Drogenkonsument bekannt sei und Angehörige für die Wäsche bereit stünden, er eigene Kleidung in der Haft tragen dürfe. Zugesandte Habe werde im Beisein des Inhaftierten gesichtet und dann bis zur Herausgabe bei Entlassung verplombt. Bei der Durchsuchung der Reisetasche habe der Beamte das Marihuana entdeckt.
Die vorsitzende Richterin begründete das Urteil des Schöffengerichts wie folgt:
Ein minder schwerer Fall sei trotz der nur geringfügig überschrittenen Grenze zur Bejahung einer nicht geringen Menge im Sinne der Strafvorschriften nicht anzunehmen.
„Hier spricht zum einen bereits die Täterpersönlichkeit gegen die Annahme eines minder schweren Falls, da der Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich auch einschlägig in Erscheinung getreten ist.“ Er hatte acht Jahre zuvor eine erste Haft mit Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erlebt und war 2015 aus einer zweiten Haft entlassen worden. „Zudem verbieten generalpräventive Gründe die Anwendung des Sonderstrafrahmens, zumal der Angeklagte beabsichtigte, die Betäubungsmittel in der JVA München bis zu seiner Haftentlassung zu lagern.“
„Zu Gunsten des Angeklagten war hier zu berücksichtigen, dass er ein vollumfängliches, von Reue und Schuldeinsicht getragenes Geständnis abgelegt hat. Die Betäubungsmittel waren nicht widerlegbar zum Eigenbedarf bestimmt. Die nicht geringe Menge war nur gering überschritten. Weiter handelt es sich bei Marihuana um eine sogenannte weiche Droge, mit deren Einziehung der Angeklagte sich einverstanden erklärt hat. Zu Lasten des Angeklagten war allerdings zu berücksichtigen, dass er bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und auch einschlägige Vorstrafen aufweist. Massiv zu seinen Lasten sprach weiter, dass er sich das Betäubungsmittel in die JVA hat schicken lassen.“
Das Gericht sah sich mangels günstiger Sozialprognose auch daran gehindert, die verhängte Strafe zur Bewährung auszusetzen.
Urteil des Amtsgerichts München vom 25.07.2018, Aktenzeichen 1111 Ls 361 Js 111206/18
Das Urteil wurde nach allseitigem Rechtmittelverzicht sofort rechtskräftig.
Klaus-Peter Jüngst