Pressemitteilung 75 vom 17.09.2018
Wiesnmissgriff
Gezielte Griffe in den Schambereich von Oktoberfestbesucherinnen brachte dem Verurteilten nach mehrmonatiger Untersuchungshaft Bewährungsstrafe ein
Am 16.02.2018 verurteilte das zuständige Schöffengericht am Amtsgericht München einen 38-jährigen ledigen Hotelangestellten wegen sexueller Belästigung in zwei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Verurteilte hielt sich mit drei jeweils über dreißig Jahre alten Begleitern am 17.09.2017 auf dem Oktoberfest in München auf. Die Gruppe stieß nach dem Verlassen des Zeltes auf die drei Zeuginnen, die jeweils um die vierzig Jahre alt waren und ein Dirndl trugen. Der Verurteilte empfand es in angetrunkenem Zustand als amüsant einer Zeugin von hinten über dem Dirndl fest an die Scham zu greifen, so dass diese den Griff spürte, erschrak und ihn beschimpfte. Der Verurteilte fand dann auch die Aufgebrachtheit der Zeugin lustig. Mindestens einer seiner Gruppe lachte und äffte die Zeugin nach, die durch den Griff kurzzeitig Schmerzen hatte und sich gedemütigt fühlte. Mit der Gruppe steuerte der Verurteilte dann ein junges Mädchen in einem kurzen Dirndl in der Nähe eines Autoskooters an, das alleine und mit dem Rücken zur Gruppe stand. Der Verurteilte griff in den Schrittbereich auch dieses Mädchens, das erschrocken aufsprang. Ihre Identität konnte nicht mehr aufgeklärt werden.
Der Verurteilte, der sich ab der Tat bis zum 26.01.2018 in Untersuchungshaft befunden hatte, gab an, dass er Bier getrunken habe, dass sie später zu einem Fischstand gegangen seien und dort etwas gegessen hätten, dass ihm jedoch eine konkrete Erinnerung bzgl. der Frauen fehle. Er gehe aber davon aus, dass er das gemacht habe und schäme sich dafür. Deshalb habe er auch noch aus der Haft heraus über seinen Anwalt zur Schadenswiedergutmachung 750,- Euro an die Zeugin gezahlt.
Die Zeugin gab an, plötzlich einen gezielten Griff in den Intimbereich gespürt zu haben. Das habe geschmerzt. Sie sei schockiert gewesen. Sie habe sich umgedreht und habe dann den Verurteilten gesehen. Nur er könne es gewesen sein. Anfänglich hätte sie keine Anzeige erstatten wollen. Erst als ihre Freundinnen beobachtet hätten, dass die Gruppe so weiter mache, seien sie den Männern bis zur Festnahme durch die von ihnen verständigte Polizei gefolgt. Sie selbst fühle sich seit dem Vorfall u. a. in Menschenmengen nicht mehr wohl.
Der Sachverständige führte in seinem mündlichen Gutachten vor Gericht aus, dass bei der rechtsmedizinischen Untersuchung des Verurteilten nach dem Konsum von wohl 2 - 3 Maß Bier eine Alkoholisierung von 1,85 Promille festgestellt worden sei, rückrechenbar auf maximal 2,2 Promille zum Tatzeitpunkt. Aufgrund der an ihm beobachteten leichten Ausfallerscheinungen könne er eine Minderung seiner Schuldfähigkeit nicht ausschließen. Der Verurteilte bat in seinem letzten Wort nochmals um Verzeihung.
Die Vorsitzende Richterin begründete das Urteil des Schöffengerichts wie folgt:
„Der Angeklagte ist massiv vorgegangen. Er hat in den Intimbereich gegriffen. Es ist von einem erheblichen Griff auszugehen, da die Geschädigten massiv aufgeschreckt sind. Hinzu kommt, dass er von seinen Begleitern unterstützt und motiviert wurde, der Zugriff überraschend von hinten erfolgte, weshalb das Gericht von einer sexuellen Belästigung im besonders schweren Fall ausgeht. Das Gesetz sieht hierfür (…) drei Monate Mindestfreiheitsstrafe vor. Zu Gunsten des Angeklagten sprach sein umfassendes Geständnis und dass er sich längere Zeit in Untersuchungshaft befand. Der Angeklagte ist bis dato strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. (…). Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert. (…) Der Angeklagte hat sich auch entschuldigt. Letztlich hat der Angeklagte auch die Geschädigte (…) finanziell entschädigt. Zu seinen Lasten sprachen die Auswirkungen. Die Zeugin (…) gab an, dass sie seit dem Probleme hat, wenn jemand hinter ihr steht. (…) Die Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte zeigte sich einsichtig und reuig. Es ist davon auszugehen, dass er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 16.02.2018, Aktenzeichen 821 Ls 457 Js 191558/17
Das Urteil gegen den Verurteilten wurde durch allseitigen Rechtsmittelverzicht unmittelbar nach Verkündung rechtskräftig.
Klaus-Peter Jüngst