Pressemitteilung 77 vom 24.09.2018
Watteschuss
Beim Russisch Roulette mit einem Revolver verletzte sich der Verurteilte mit dem eine Patrone ersetzenden Wattestäbchen schwer
Am 7.8.2018 verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München einen 34-jährigen arbeitslosen ledigen Münchner wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro.
Der Verurteilte hatte in der Hauptverhandlung eingeräumt am 24.10.2017 ohne die erforderliche Erlaubnis einen Revolver mit Kaliber 4 mm in Besitz gehabt zu haben. Er hatte in der Verhandlung weiter angegeben, die geladene Waffe in einer Mühltonne gefunden zu haben. Gemeinsam mit einem Freund habe er die scharfen Patronen entfernt und stattdessen ein halbes Wattestäbchen in die Trommel eingesetzt. Anschließend hätten sie Russisch Roulette gespielt: Sie hätten abwechselnd den Revolver in die Hand genommen, die Trommel gedreht und dann so getan, als würden sie abdrücken. Anschließend hätten sie nachgeschaut, ob die „Patrone“, also das Wattestäbchen, beim Abdrücken getroffen hätte oder nicht.
Nachdem der Freund sich gegen 1.00 Uhr verabschiedet hatte, hätte der Angeklagte noch einmal alleine einen Versuch unternommen. Er hätte nachgeschaut, in welcher Kammer sich das Wattestäbchen befand. Es sei in der seitlich vom Lauf des Revolvers gewesen. Deshalb habe er keine Gefahr gesehen und diesmal tatsächlich abgedrückt. Er hätte sich aber in der Drehrichtung der Trommel vertan. Als er abdrückte, habe es „Pump“ gemacht.
In der Hauptverhandlung wurde weiter festgestellt, dass das Wattestäbchen durch die Schädeldecke zwei Millimeter ins Gehirn eingedrungen war. Dem Verurteilten musste eine Titanschiene implantiert werden. Er befand sich acht Tage im Krankenhaus, wurde vorzeitig auf eigenen Wunsch entlassen, weil er zur Substitution wollte und leidet nach eigenen Angaben immer noch unter Schwindelattacken. Er habe einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt und es bestehe Aussicht auf Anerkennung einer Behinderung zwischen 50 und 70 Prozent.
Auf Frage des Gerichts, wie ein erwachsener Mensch auf so eine Idee kommen könne, erklärte der Verurteilte, dass er seit Jahren drogensüchtig sei. Er habe bereits im Alter von 13 bis 14 Jahren begonnen, Marihuana zu konsumieren. Später seien härtere Drogen hinzugekommen. Er werde substituiert und nehme Polamidon und Tavor. Die Sache sei ihm aber eine Lehre gewesen und er habe inzwischen mit dem Konsum von Drogen aufgehört.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründete die Verhängung einer bloßen Geldstrafe gegen den schon Vorbestraften schlicht damit, dass den Verurteilten die Tat selbst schwer getroffen habe.
Urteil des Amtsgerichts München vom 07.08.2018, Aktenzeichen 1116 Ds 117 Js 217523/17
Das Urteil ist rechtskräftig.
Klaus-Peter Jüngst