Pressemitteilung 88 vom 29.10.2018
Höhere Preise - härtere Strafen
Die Erkenntnis, dass lockende höhere Verkaufspreise etwas mit regional höheren Strafen zu tun haben könnten, kam dem Verurteilten zu spät.
Am 29.05.2018 verurteilte das zuständige Schöffengericht am Amtsgericht München einen 25-jährigen arbeitslosen früheren Kioskbetreiber aus Hamburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und befürwortete, dem Verurteilten nach Teilverbüßung der Haftstrafe die Möglichkeit zu geben anstelle weiteren Strafvollzugs in Therapie zu gehen.
Der Verurteilte hatte zugegeben, sich aufgrund seiner Drogenabhängigkeit entschlossen zu haben Kokain zu verkaufen, um so über ein regelmäßiges Einkommen zu verfügen. Er hatte das Kokain zuvor in Hamburg zu einem Preis von 40,- € pro Gramm auf Kommission bekommen und wollte das Gramm in München für ca. 60,- bis 70,- € verkaufen, da ihm bei einem früheren Besuch in München die - im Vergleich zu Hamburg - deutlich höheren Preise für Kokain von bis zu 160,- € aufgefallen waren. Er reiste damit nach München und nahm am 19.08.2017 ein Schließfach am Ostbahnhof in München, wo er insgesamt 589,30 Gramm Kokain im Verkaufswert von mehreren 10.000,- Euro bunkerte. Schon kurz nach seiner Anreise hatte er angefangen Proben des Kokains an mögliche Abnehmer zu verteilen. Der Verurteilte war bei einer polizeilichen Observation des Bahnhofs aufgefallen und dann einer Kontrolle unterzogen worden, bei der das Rauschgift gefunden und er festgenommen wurde.
Er erklärte in der Hauptverhandlung, nach ersten Versuchen im Alter von 13 Jahren ab dem 15. Lebensjahr täglich bis zu fünf Gramm Cannabis und dann ab dem 18. Geburtstag Kokain, gelegentlich Ecstasy und öfter MDMA konsumiert zu haben. Nach dem Unfalltod seines besten Freundes habe er seinen Kiosk geschlossen, sich von Familie und Freunden distanziert und sei in eine schwere Depression geraten.
Als er in München gehört habe, wie hart die Strafen hier seien, habe er sich zur Rückreise nach Hamburg entschlossen, sei aber zuvor festgenommen worden.
Die Vorsitzende Richterin begründete das Urteil wie folgt:
„Zu Gunsten des Angeklagten war sein vollumfängliches Geständnis zu sehen, welches bereits im Ermittlungsverfahren erfolgt ist. Sein Verhalten gegenüber den Erstzugriffsbeamten war positiv und kooperativ. Im Rahmen der Hauptverhandlung machte der Angeklagte weitere umfassende Angaben und zeigte sich vom Strafverfahren und auch der Untersuchungshaft beeindruckt. Auch der Umstand, dass das Betäubungsmittel sichergestellt werden konnte und der Angeklagte sich mit der formlosen Einziehung einverstanden erklärt hat, wirkte sich strafmildernd aus. Die Drogenabhängigkeit des Angeklagten wurde gesehen. Der Angeklagte zeigte sich diesbezüglich zudem einsichtig, was auch dadurch bestärkt wurde, dass er bereits in Haft an Drogenberatungsgesprächen teilnahm und Bereitschaft für eine Therapie signalisierte. Zudem wurde der Umstand, dass er sich seit dem 22.08.2017 erstmalig in Untersuchungshaft befand, zu seinen Gunsten berücksichtigt.
Zu Lasten wirkte es sich aus, dass die Nettomenge des gegenständlichen Kokains erheblich war. (…) Bei Kokain handelt es sich zudem um eine sog. harte Droge mit erheblichem Gefährdungspotential. Der Angeklagte ist zudem strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten, auch wenn dies nicht besonders in Gewicht fiel, da es sich bei den Voreintragungen um Verstöße im Verkehr und nicht gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 29.05.2018, Aktenzeichen 1125 Ls 368 Js 181216/17
Das Urteil ist rechtskräftig.
Klaus-Peter Jüngst