Pressemitteilung 02 vom 07.01.2019
Untreuer Sportschuhhändler
Der Verkauf entwendeter Sportartikel in 631 Fällen bringt dem Schuhverkäufer eine Bewährungsstrafe und die Einziehung von 24.774,19 € an Wertersatz ein.
Am 10.12.2018 verurteilte das zuständige Schöffengericht am Amtsgericht München einen 62-jährigen geschiedenen Sportschuhverkäufer aus München wegen Betruges in 631 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung. Gleichzeitig ordnete es zugunsten des geschädigten Arbeitgebers die Einziehung von 24.774,19 € an Wertersatz an.
Der 1980 aus Italien nach Deutschland eingewanderte ausgebildete Hotelfachmann erarbeitete sich seitdem in jahrzehntelanger Tätigkeit als Sportschuhverkäufer eines Münchner Sporthandelshaus einiges an Ansehen und Vertrauen.
Als Mitte 2017 erhebliche Fehlbestände im Warenbestand ebenso wie augenscheinlich deckungsgleiche Sportartikelangebote bei Ebay auffällig geworden waren, richtete sich der Verdacht aufgrund hausinterner Überwachungsmaßnahmen bald gegen den Verurteilten. Bei zwei Scheinkäufen über Ebay konnten nachfolgend deckungsgleiche Diebstähle des Verurteilten beobachtet werden. Die aufgrund nun auch polizeilich geführter Untersuchungen gerichtlich bewilligte Durchsuchung brachte Anfang August 2017 in seinem Spind am Arbeitsplatz wie auch in der durchsuchten Wohnung einiges an Diebesgut zum Vorschein. Der Verurteilte gestand umgehend die ihm zur Last gelegten Taten.
In den nachfolgenden Ermittlungen konnte anhand des grundsätzlichen Geständnisses wie der bei Ebay vorhandenen Daten nachgewiesen werden, dass der Verurteilte meist deutlich unter Neupreis seit Mitte 2013 in 631 Fällen Sportaccessoires wie Wandersocken, aber dann zunehmend auch Wander- und Sportschuhe und andere hochwertigere Sportartikel unter Vortäuschung seiner Eigentümerstellung vertrieben hatte. Die nicht einzeln ermittelten Käuferinnen und Käufer hatten an den entwendeten Waren kein Eigentum an den Waren erlangen können, wurden soweit bekannt von dem geschädigten Unternehmen bislang aber nicht zur Rückgabe der durch Benutzung ja auch stark wertgeminderten Gegenstände aufgefordert. Durch die betrügerischen Verkäufe hatte er insgesamt 24.774,19 € eingenommen.
In der Hauptverhandlung ließ er über seinen Verteidiger erklären, dass er alle Taten einräume und es ihm furchtbar leid tue. Er hätte gesundheitliche Probleme gehabt, vor allem auch unter Depressionen gelitten und sei dadurch in finanzielle Probleme geraten. Er habe versucht, raus zu rudern. Er habe sein Selbstwertgefühl aufputschen wollen. Es habe funktioniert und sei immer leichter geworden. Er sei so in eine Spirale hineingeraten. Er sei dabei, mit dem Sporthandelshaus eine finanzielle Regelung zu finden und so für seine Taten geradezustehen. Zugunsten des früheren Arbeitgebers werde bereits jetzt das Gehalt des wieder in Vollzeit als Verkäufer Arbeitenden oberhalb der Pfändungsgrenze von 1.100 € einbehalten.
Der Vorsitzende Richter begründete das Urteil des Schöffengerichts wie folgt:
„Im Rahmen der Strafzumessung wurden zugunsten des Angeklagten dessen vollumfängliches Geständnis und die gezeigte Reue gewertet. Der Angeklagte ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und er handelte aus einer finanziellen Notlage heraus.
Zulasten des Angeklagten spricht der Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber und der lange Tatzeitraum. (...)
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Der nun im vorgerückten Lebensalter befindliche Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er geht einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und befindet sich in gefestigten sozialen Verhältnissen. Das Gericht erwartet daher, dass sich der Angeklagte die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 10.12.2018, Aktenzeichen 836 Ls 261 Js 167888/17
Das Urteil ist rechtskräftig.
Klaus-Peter Jüngst