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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 04 vom 14.01.2019

Laufhauserpresser

Phantasievolle Doppelspiele bringen betrügerischem Hochstapler nur zum Teil Geld, vor allem aber nach mehrwöchiger Untersuchungshaft eine deutliche Bewährungsstrafe ein

Am 06.12.2018 verurteilte der zuständige Richter am Amtsgericht München einen geschiedenen 65-jährigen Münchner Medienkaufmann wegen versuchter Erpressung, falscher Verdächtigung, Missbrauch von Titeln oder Berufsbezeichnungen, Amtsanmaßung, Verleumdung und Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten zur Bewährung und ordnete die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 5.000 Euro an.

Im August 2017 hatte sich der Angeklagte in Gesprächen mit mehreren Münchner Polizeikommissariaten unter falschem Namen als Rechtsanwalt ausgegeben und erklärt, in einem Münchner Laufhaus würden vier - von ihm jeweils mit Künstlernamen bezeichnete -  dort tätige Damen mit Drogen handeln und bis zu 2 Kilogramm Kokain lagern. Seinem Mandanten seien dort 1.200 Euro gestohlen worden. Dieser sei dort auch geschlagen und bedroht worden.
Unter dem bei diesen Gesprächen erfragten Namen eines Polizeidienststellenleiters rief der Angeklagte nun mehrfach bei dem besagten Laufhaus und dessen Betreiber an, und erklärte, dass er Polizeidirektor an der zuständigen Polizeiinspektion sei und es eine Person des öffentlichen Rechts gäbe, der im Laufhaus 1.300 Euro gestohlen worden seien. Ferner werde vermutet, dass dort mit Marihuana und Kokain gehandelt wird. Man solle sich darum kümmern, dass das Geld nun wieder auftaucht und übergeben wird, ansonsten würde es zu Razzien kommen, die dem Laufhaus durchaus schaden würden.
Der damit konfrontierte Betreiber hielt den Drohungen des Angeklagten jedoch stand und nahm seinerseits Kontakt mit der genannten Polizeiinspektion auf.
Im Oktober 2017 hat der Angeklagte sich gegenüber einem ihn mehrfach befördernden Taxifahrer nach dessen Zeugenangaben als Richter einer Strafabteilung des Münchner Amtsgerichts ausgegeben und ihm auf entsprechende Nachfrage angeboten, für die Änderung dessen in seinen Papieren in den Wirren des Irakkrieges unrichtig erfassten Geburtsdatums einen Anwalt zu beschaffen. Der Angeklagte rief später den Zeugen an, wobei er sich unter fremdem Namen als Rechtsanwalt ausgab. Er sicherte ihm zu, dass er dessen Problem innerhalb eines Monats lösen könne, jedoch dies einiges kosten würde. Der Taxifahrer gab hierauf an, dass er nur 4.000 Euro habe. Man einigte sich darauf, dass er diese Summe zum Richter mit Namen und Adresse des Angeklagten bringen solle. Bei Übergabe des Geldes kopierte der Angeklagte die Ausweisunterlagen des Zeugen, um diesem eine ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens vorzutäuschen.
Später rief der Angeklagte wieder als vorgeblicher Rechtsanwalt an, um weitere 1.000 Euro nachzufordern. Als auch diesen Betrag wieder entgegennehmender Richter erklärte er generös, nun aus eigener Tasche für etwaige weiter notwendige Kosten aufkommen zu wollen.

Der Angeklagte hatte in der Verhandlung die erste Tat eingeräumt. Er habe als Stammkunde des Laufhauses eine Beziehung zu einer dortigen Dame unterhalten. Diese habe, weil er die Nacht mit einer anderen Dame verbracht habe, ihm aus Ärger ohne seine Einwilligung 1.000 Euro, die er Wochen zuvor bei ihr geliehen hatte, einfach aus der Hose genommen. Er bestritt aber den zweiten Fall. Er hätte hier nichts vorgetäuscht. Es handele sich um eine bloße Racheaktion des Zeugen, der in dessen homosexuell motivierten Werben um die Gunst des daran uninteressierten Angeklagten enttäuscht worden sei.
Der zuständige Strafrichter folgte aus verschiedenen von ihm dargelegten Gründen den Angaben des Zeugen und begründet sein Urteil u. a. wie folgt:
„Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte (...) zur Bewährung ausgesetzt werden. Zu berücksichtigen ist zwar der hohe Gesamtschaden im Fall (...) 2 und der Umstand, dass der Angeklagte bereits erheblich vorbestraft ist. Andererseits war es dem Angeklagten bis auf die nun verfahrensgegenständlichen Taten seit der letzten Haftentlassung im Jahr 2008 gelungen, straffrei zu bleiben. Nach der Haftentlassung aus der nunmehrigen Untersuchungshaft gelangte der Angeklagte wieder in stabile persönliche Verhältnisse. Der Angeklagte bezieht ein festes Einkommen, Suchterkrankungen liegen nicht vor. Auch würde es dem Angeklagten gelingen, den Schaden wieder auszugleichen.“


Urteil des Amtsgerichts München vom 6.12.2018, Aktenzeichen 832 Ds 246 Js 203497/17
Das Urteil ist aufgrund beidseitiger Berufung nicht rechtskräftig.


Klaus-Peter Jüngst

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