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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 22 vom 18.03.2019

Falsche Altersangabe

Falsche Angaben zu Alter und Vorlage eines gefälschten afghanischen Ausweispapieres tragen dem Angeklagten eine Haftstrafe ohne Bewährung ein.

Am 12.02.2019 verurteilte der zuständige Strafrichter am Amtsgericht München einen afghanischen Asylbewerber wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten.

Der Angeklagte verließ 2013 seine Heimat um, wie ein Bruder in Belgien, in einem europäischen Land für sich bessere Lebensverhältnisse zu finden. In Deutschland besuchte er zunächst die Berufsschule, jobbte dann in einem Altenheim. Während des Praktikums bei einem Elektriker verletzte er sich erheblich an einer Kreissäge. Mangels ausreichender Beschäftigung trank er täglich Alkohol, konsumierte auch Cannabis, wofür er auch eine kleine Geldstrafe erhalten hatte. Er gibt an unter Schlafstörungen und Rückenschmerzen zu leiden.
Gegenüber der Münchner Niederlassung des Bundesamt für Migration im Juli 2016 wie auch gegenüber dem Landratsamt Bad Tölz im Januar 2017 legte der Angeklagte eine totalgefälschte afghanische Tazkira vor, die ihm für das angebliche Erstellungsdatum 2010 ein geschätztes Alter von 13 Jahren bescheinigte. In München hatte er zudem den 31.12.1994 als sein Geburtsdatum angegeben.

Nachdem er sich selbst bezichtigt hatte, 2013 in seiner Heimat zusammen mit anderen Talibanschülern einen an einen Baum gefesselten afghanischen Polizisten, der ihm als Mörder eines Kameraden bezeichnet worden sei, geschlagen und auf den eventuell bereits Toten oder Bewusstlosen geschossen zu haben und dafür im Mai 2017 in Untersuchungshaft genommen worden war, widerrief er vor dem OLG München seine bisherigen Angaben und behauptete nun umgekehrt, den Vorfall frei erfunden zu haben. Nach genauer Überprüfung der nunmehrigen im Detail in sich widersprüchlichen Angaben wurde er am 17. Oktober 2018 vom OLG München vom Vorwurf vorstehender Taten nach dem Zweifelsgrundsatz freigesprochen, verblieb aber wegen des auf die hier abzuurteilenden Taten bezogenen Tatverdachts weiter in Untersuchungshaft.
In der Hauptverhandlung räumte er ein, dass er sich gegen Bezahlung die gefälschte Tazkira aus Afghanistan habe liefern lassen. An der Richtigkeit des von ihm angegebenen Geburtsdatums hielt er aber fest.
Der ärztliche Sachverständige führte demgegenüber vor Gericht aus, dass aufgrund von im Dezember 2017 gefertigten Röntgenbildern die geschlossene Wachstumsfuge an der Hand auf ein Alter von mindestens 18 Jahren und die Entwicklung des Brustbein-Schlüsselbein-Gelenks auf ein durchschnittliches Alter von 28 bis 31 Jahren schließen lasse.

Der zuständige Strafrichter ging davon aus, dass der Angeklagte spätestens am 06.07.1991 geboren wurde und wertete in seinem Urteil zu dessen Gunsten „...seine insgesamt schwierige Lebenssituation. Darüber hinaus spricht zugunsten des Angeklagten, dass er sich hier über längere Zeit in Untersuchungshaft befand, für die er besonders haftempfindlich war. Zu Lasten des Angeklagten spricht seine Vorstrafe. Fernerhin spricht zu Lasten des Angeklagten, dass er mit einem falschen Geburtsdatum ganz wesentlich falsche Angaben über seine Person machte. Darüber hinaus spricht zu Lasten des Angeklagten seine hohe kriminelle Energie und seine sehr sorgfältige Tatplanung. (...) 
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann bereits eine positive Sozialprognose gemäß § 56 I StGB schlechthin nicht gestellt werden. Zugunsten einer positiven Sozialprognose könnte man immerhin anführen, dass der Angeklagte einigermaßen gut Deutsch spricht. Der Angeklagte verfügt jedoch hier über keinerlei gesicherte Lebensverhältnisse. Der Angeklagte hat keine Zukunftsperspektive und keine feste Arbeit. Vielmehr befand er sich in Deutschland über einen erheblichen Zeitraum in Untersuchungshaft. (...) Der Angeklagte verfügt mithin über keinerlei gesicherte soziale Verhältnisse. Vielmehr ist der Angeklagte hier in Deutschland bereits wegen Drogenkonsums straffällig geworden.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 12.02.2019, Aktenzeichen 851 Ds 386 Js 128899/18

Das Urteil ist nach Berufung von Verteidigung und Staatsanwaltschaft nicht rechtskräftig.


Klaus-Peter Jüngst

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