Pressemitteilung 26 vom 01.04.2019
Auweh
Angriff auf Polizeibeamten führt hier nicht nur zu einer Bewährungsstrafe.
Am 18.03.2019 verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München einen 24-jährigen ledigen nigerianischen Aluminiumkonstrukteur wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, versuchter Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zur Bewährung und legte ihm als Bewährungsauflage auf, 180 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten.
Am 30.04.2018 gegen 20:10 Uhr kam der stark alkoholisierte Verurteilte vor einer Gaststätte am Johannisplatz in München, wo er wiederholt Gäste unzumutbar belästigt hatte, einem ihm von den herbeigerufenen Polizeibeamten erteilten Platzverweis nicht nach, weshalb er durch die beiden Beamten in Gewahrsam genommen wurde. Der Verurteilte sperrte sich so gegen die Verbringung zum Dienstfahrzeug, dass er dorthin geschoben werden musste und er angesichts seiner steif gemachten Beine nur mit körperlicher Gewalt in das Dienstfahrzeug verbracht werden konnte. Als ihm der Kopf weggedrückt wurde, um ein Anspucken des neben ihm sitzenden Beamten zu verhindern, versuchte der Verurteilte den Beamten in die Hand zu beißen, bis es diesem gelang den Kopf des Verurteilten zu fixieren.
Nachdem er aus der Gewahrsamszelle der Inspektion entlassen worden war, riss er gegen 00:32 Uhr ein metallenes Fliegengitter samt Rahmen von einem Kellerschacht der Polizeiinspektion 21 in München ab. Der Sachschaden belief sich auf ca. 500 Euro.
Um weitere Straftaten zu unterbinden begaben sich drei Polizeibeamte zu dem Verurteilten, der daraufhin bis zur Auer Dult flüchtete, wohin ihm die Polizeibeamten folgten. Dort entkleidete sich der Verurteilte, ballte in Boxerstellung die Hände zu Fäusten und ging unter den Rufen „fight, wonna fight" mit erhobenen Fäusten auf einen der Beamten zu, um diesen zu verletzen. Dies konnte nur durch den Einsatz eines Pfeffersprays verhindert werden.
Der Verurteilte gab an, sich aufgrund des Alkohols nur mehr an das vorherige Trinken mit einem Freund, ein Brennen am Körper und sein Aufwachen aus dem zweiten Gewahrsam in der Haftzelle zu erinnern. „Wenn ich zu viel trinke, sehe ich nichts mehr. Deshalb habe ich aufgehört. Seit 2015, wenn ich trinke, bin ich nicht mehr ich selbst, bin verwirrt.“
Der Beamte erklärte vor Gericht den Einsatz des Pfeffersprays damit, dass der Verurteilte die Inspektion nicht habe verlassen wollen, sich dann in der Sicherheitsschleuse aus- und erst auf Verlangen der Beamten wieder angezogen habe. Einmal draußen habe er sofortwieder zurückgewollt, habe das Gitter ausgerissen und mit einer aus dem Rahmen gebrochenen Metallstange auf die Panzerglasscheibe der PI eingeschlagen. Er habe auf dem Mariahilfplatz das Spray eingesetzt um den sich wild Gebärdenden nicht stärker zu verletzen. Im anvisierten Gesicht habe es noch keine Wirkung gezeigt. Erst als der nackte Verurteilte die Hände, mit denen er das Spray aus dem Gesicht zu wischen versucht hatte, an seinem Penis abgerieben habe, sei er unter „It hurts“ zusammengebrochen. Er habe vom Notarzt mehrfach gespült werden müssen. Da er auch die Urologie des Krankenhauses, wohin er gebracht worden war, nicht freiwillig habe verlassen wollen, sei der Verurteilte schließlich nochmals in die Haftzelle der Wache genommen worden.
Die zuständige Strafrichterin begründete ihr Urteil wie folgt:
„Zugunsten des Angeklagten muss (...) von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden. (...) Zugunsten des Angeklagten kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er diese Alkoholisierung unverschuldet herbeigeführt hat. Bei dem Angeklagten liegt nicht ausschließbar ein Alkoholproblem vor. Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er die Tat nicht in Abrede gestellt hat und sich zum Teil bei den Polizeibeamten entschuldigt hat.
Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bereits einschlägig vorbestraft ist...“ (er hatte für die Körperverletzung von Polizeibeamten, begangen im Oktober 2017, im März 2018 eine schriftliche Verurteilung zu 3 Monatseinkommen erhalten) „...und bei dem Angeklagten die Rückfallgeschwindigkeit enorm ist. Zudem war hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Polizeibeamten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte tateinheitlich jeweils eine versuchte Körperverletzung begangen hat. Hinsichtlich der Sachbeschädigung war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte einen hohen Schaden verursacht hat. Bei der Strafzumessung waren auch generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, dass Polizeibeamte im Rahmen ihrer Dienstausübung nicht durch tätliche Angriffe behindert werden.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 18.03.2019, Aktenzeichen 823 Ds 235 Js 162389/18
Das Urteil wurde durch Rechtsmittelverzicht sogleich nach Verkündung rechtskräftig.
Klaus-Peter Jüngst