Pressemitteilung 58 vom 22.07.2019
Rettung aus höchster Not
Das beherzte Eingreifen eines anderen Konzertbesuchers verhindert das Schlimmste
Am 14.05.2019 verurteilte das zuständige Schöffengericht am Amtsgericht München einen 26jährigen ledigen arbeitslosen Aluminiumbauer wegen Vergewaltigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten.
Am 15.02.2019 gegen 23.50 Uhr hatte der Verurteilte nach dem Ende eines Rockkonzertes in München-Laim die 22jährige Geschädigte anlässlich deren Raucherpause in ein Gespräch verwickelt, um sie unvermittelt in einen im Eingangsbereich des Konzertgeländes befindlichen Bauwagen zu zerren.
Dort gelang es ihm aufgrund der heftigen Gegenwehr der Geschädigten weder sie zu küssen noch weiter in sie einzudringen, als ein aufgrund ihrer Schreie und ihres kläglichen Weinens aufmerksam gewordener 52jähriger Konzertbesucher den Bauwagen öffnete und die Geschädigte damit aus der Situation befreite.
Der am Tattag in Haft genommene Verurteilte räumte die Tat vollumfänglich ein und hatte sich bereits im Vorfeld der Verhandlung mit Unterstützung seines Anwalts schriftlich bei der Geschädigten zu entschuldigen versucht.
Die Geschädigte gab an, seit der Tat nachts kaum mehr zu schlafen und abends nicht mehr alleine weggehen zu können.
Ihr Retter schilderte als Zeuge, beim Verlassen des Konzertgeländes einen Schrei gehört zu haben, den er zuerst nicht richtig zuordnen konnte. „Wir hörten erneut einen Schrei und ich ließ meine Frau stehen und lief zurück. Vor dem (Konzertgelände) selber stand ein bauwagenähnliches Fahrzeug. Ich lokalisierte das Geräusch dort. Ich ging die Stufen hoch und da sah ich zwei Personen. Eine Frau welche weinte, welche bedrängt wurde und ein Mann dahinter. (...) Man merkte, dass das nicht einvernehmlich war. (...) Es war für mich eine eindeutige Situation. Ich fragte, was ist los. Die Frau weinte und der Mann fühlte sich ertappt. Die Frau lief weinend raus und ich hielt den Angeklagten fest. (...) Ich hielt ihn bis dahin fest, bis der Sicherheitsdienst kam. Sie wollte erst keine Polizei. Sie hatte Angst und war total verstört.“
Die Vorsitzende Richterin begründete das Urteil wie folgt:
„Der Strafrahmen (...der Vergewaltigung gemäß) § 177 Abs. 6 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor.
Innerhalb dieses Strafrahmens sprach für den Angeklagten, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung trat und es letztlich - wenn auch nur aufgrund der Zivilcourage des Zeugen (...) - nicht zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs kam. In ganz erheblichem Umfang strafmildernd wertete das Gericht das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten und seinen Entschuldigungsbrief an die Geschädigte. Hierdurch hat der Angeklagte der Geschädigten eine unangenehme Beweisaufnahme erspart, die Vernehmung der Geschädigten konnte sehr kurz gehalten werden.
Zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte das Gericht die Tatsache, dass er tateinheitlich mehrere Delikte verwirklichte und insbesondere die erheblichen psychischen Folgen für die Geschädigte. Diese schläft seit dem Vorfall nur noch wenige Stunden pro Nacht und traut sich am Abend nicht mehr alleine vor die Tür.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten tat- und schuldangemessen.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 14.05.2019, Aktenzeichen 822 Ls 451 Js 117090/19
Das Urteil ist rechtskräftig.
Klaus-Peter Jüngst