Pressemitteilung 68 vom 26.08.2019
Putzfrauenreue
Das in sie als Putzkraft gesetzte besondere Vertrauen enttäuscht zu haben, wirkt sich strafschärfend aus.
Am 10.04.2019 verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München eine 29jährige verheiratete Verkäuferin aus München-Berg am Laim wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 € und ordnete die Einziehung des Wertersatzes in Höhe der Tatbeute von 6.800 € an.
Bei drei Gelegenheiten im Oktober 2018 entwendete die zur Tatzeit bei einer Familie in München-Ramersdorf als Reinigungskraft beschäftigte Verurteilte aus drei unverschlossenen Schmuckschatullen drei Goldketten, zwei Armbänder, drei Paar Ohrringe und eine Brosche im Wert von je 100 – 2.500 €, insgesamt im Gesamtwert von ca. 6.700 Euro. Sie veräußerte den Schmuck in einem Geschäft um den Erlös von - nach eigenen Angaben - 1.200€ für sich zu behalten. Bei den Schmuckstücken handelte es sich überwiegend um Erbstücke der verstorbenen Mutter der Geschädigten.
Am Nachmittag des 13.12.2018 entwendete die Verurteilte wiederum während ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft aus der im Hausflur abgelegten Geldbörse der Hausherrin 100 Euro Bargeld.
Die Verurteilte räumte die Tat auch vor Gericht ein: „Ich gebe alles zu. Ich habe das gleich am Anfang getan und ich bereue es zutiefst. Ich kann mich nur entschuldigen. Ich nahm die Schmuckstücke an mehreren Tagen an mich. Es war an 3 oder 4 Tagen im Oktober. Das Geld nahm ich dann im Dezember. Ich wollte den Schaden wiedergutmachen. Die Geschädigten wollten nichts annehmen. Ich habe den Schmuck in einem Geschäft veräußert. Ich bekam 1200 € für alles. Ich wollte es zurückkaufen, aber die haben den Schmuck nicht mehr.“
Die Geschädigte erklärte bei ihrer Zeugenvernehmung: „Ich hatte von Cartier ein Schmuckset und 2 Goldkettchen. Außerdem mehrere Ohrringe, Anhänger und eine Brosche. Es waren überwiegend Erbstücke meiner Mutter. (...) Die 100 € fehlten am 13.12.18. Ich wusste, dass ich 200 € im Geldbeutel hatte. Das Geld war um 17 Uhr weg. (Die Verurteilte) kam an dem Tag um 14 Uhr. Ich schrieb sie gleich per WhatsApp an. Sie bestritt, das Geld genommen zu haben. Eine Woche später hat sie es per Sprachnachricht gestanden. Sie wollte es zurückzahlen. Da hatten wir aber schon die Polizei eingeschaltet. Bis jetzt ist noch nichts zurückbezahlt. Sie hat es angeboten. Ich habe die Entschuldigung noch nicht angenommen. Ich war zu enttäuscht. Die Versicherung springt nicht ein, weil es kein Einbruch war.“
Die Richterin wertete zugunsten der Verurteilten, „...dass diese sich geständig gezeigt hat. Auch, dass die Angeklagte sich bei der Geschädigten entschuldigt hat, fiel strafmildernd ins Gewicht. Zu Lasten der Angeklagten musste deren Voreintragung im Bundeszentralregister gesehen werden. Bei dieser handelt es sich ebenfalls um ein Vermögensdelikt. (Strafbefehl vom Januar 2018 wegen Computerbetruges zu einer kleineren Geldstrafe). Ganz erheblich zu Lasten der Angeklagten hat das Gericht den erheblichen materiellen und vor allem immateriellen Schaden der Geschädigten berücksichtigt. Auch die Tatsache, dass die Angeklagte ihre eigenen Arbeitgeber in deren Wohnung bestahl und hierbei das Vertrauen der Geschädigten ausgenutzt hat, wirkte sich strafschärfend aus.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 10.04.2019, Aktenzeichen 815 Ds 251 Js 114340/19
Das Urteil ist rechtskräftig.
Klaus-Peter Jüngst