Pressemitteilung 69 vom 30.08.2019
Wiesnrikscha
Hier kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den zur Wiesnanfahrt und Wiesnrückfahrt angemieteten Chauffeur aus behaupteter Kollision
Das Amtsgericht München wies am 01.03.2019 die Klage einer Augsburger Wirtschaftsberatungsfirma gegen die in München ansässige Chauffeurvermittlung auf Schadensersatz in Höhe von 2.536,93 € ab.
Die Beklagte bietet unter anderem Chauffeurdienstleistungen nach dem Motto „Trinken und Fahren“ mit den Fahrzeugen ihrer Kunden an. Der Geschäftsführer der Klägerin besuchte am 1.10.2015 das Oktoberfest und ließ sich mit einem Porsche seiner Firma von einem Fahrer der Beklagten zum St.-Pauls-Platz in München fahren und dort auch wieder abholen.
Am 05.10.2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass das Fahrzeug bei der Abholung am St.-Pauls-Platz durch den Zusammenstoß mit einem Rikschafahrer beschädigt worden sei und forderte die Beklagte zur Mitteilung des Vorfalls bei der Haftpflichtversicherung der Beklagten auf. Durch die Kollision sei ein Schaden in Höhe von 2.536,93 € entstanden.
Die Klägerin trägt vor, dass trotz der Aufforderung des Geschäftsführers sofort anzuhalten, um den Schaden und die Personalien des Rikschafahrers aufzunehmen, der Chauffeur die Fahrt fortgesetzt habe. So habe sich der Rikschafahrer entfernen können, ohne dass dessen Personalien aufgenommen wurden und die Verschuldensfrage geklärt werden konnte. Die Beklagte habe für das Fehlverhalten des Fahrers als ihrem Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die als Zeugin vernommene beifahrende Ehefrau des Geschäftsführers vermochte sich bei ihrer Vernehmung nur daran zu erinnern, dass es eine Kollision gegeben habe und der Rikschafahrer noch greifbar gewesen wäre. Ob der Porsche bei dem Zusammenstoß gestanden oder gefahren sei wisse sie ebenso wenig wie Details aus denen sie auf einen Zusammenstoß geschlossen hat: „Ob jetzt akustisch oder ob das Auto gewackelt hat, kann ich nicht mehr sagen. Ich bekomme heute auch nicht mehr zusammen, wie genau die Kollision war, ob vorne, von hinten oder von der Seite, das ist einfach zu lange her. Ich meine, dass es hinten rechts war, ich weiß es aber heute auch nicht mehr.“
Die Beklagte hält dagegen, dass der Geschäftsführer ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der St. Pauls-Platz während des Oktoberfests Sperrzone wäre und er gebeten worden sei, einen anderen Ort zum Absetzen und Abholen zu benennen, da das Befahren der hoch frequentierten Sperrzone zu riskant sei. Dieser habe sich aber nicht umstimmen lassen. Eine Kollision zwischen dem Rikschafahrer und dem Fahrzeug werde bestritten. Während das Fahrzeug gestanden habe, sei eine Rikscha vorbeigefahren. Dabei sei der rechte Seitenspiegel eingeklappt worden. Eine Kollision zwischen der Rikscha und dem Fahrzeug habe der Fahrer nicht wahrgenommen. Die Rikscha sei in unverändertem Tempo weiter gefahren und schon längst wieder im Getümmel verschwunden gewesen, als der alkoholisierte Geschäftsführer in rüdem Ton dessen Verfolgung verlangt habe. Im Übrigen habe der Fahrer das ihm anvertraute Fahrzeug nicht mitten im Getümmel auf der Straße stehen lassen können und seien beim Abstellen des Fahrzeuges in Augsburg keine Schäden festgestellt worden. Dies wurde so durch den als Zeugen vernommenen Chauffeur bestätigt.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah den Schadensersatzanspruch als unbegründet:
„Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, da der Klägerin der Nachweis, dass der Fahrer der Beklagten einen Zusammenstoß verursacht hätte oder vorwerfbar die Geltendmachung von Schäden aus diesem Vorfall vereitelt hätte, nicht gelungen ist. Weder eine vertragliche Haftung aus einer Pflichtverletzung noch ein Schadensersatz wegen einer Unerlaubten Handlung eines Erfüllungsgehilfen kommt hier in Betracht. (...) Denn jedenfalls hat die Beweisaufnahme kein Verhalten des Fahrers ergeben, aus dem sich eine Haftung begründen ließe. Dass der Fahrer selbst mitursächlich für die behauptete Kollision mit dem Rikschafahrer gewesen sei, wird nicht konkret vorgetragen. (...) Die Beweisaufnahme konnte die klägerische Behauptung, der Fahrer habe es pflichtwidrig und vorwerfbar unterlassen, den Rikschafahrer zur Feststellung der Personalien und Klärung der Unfallursache zu verfolgen, nicht bestätigen. (...) Nachdem schon kein Anspruch dem Grunde nach besteht, konnte dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachten Schäden überhaupt auf den streitgegenständlichen Vorfall zurückzuführen sind. Dies scheint tatsächlich fraglich, da weder dem Fahrer noch der Zeugin (...) beim Aussteigen aus dem Fahrzeug Schäden aufgefallen sind und die Schäden auch er erst vier Tage später gemeldet wurden.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 01.03.2019, Aktenzeichen 111 C 4520/17
Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung seit 15.07.2019 rechtskräftig.
Klaus-Peter Jüngst