Pressemitteilung 80 vom 07.10.2019
Wärmer schlafen
Der Diebstahl warmer Daunenbettdecken mit der minderjährigen Tochter führt die Mutter in Untersuchungshaft und die Tochter ins Heim
Am 26.06.2019 verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München eine 37jährige ledige Hausfrau aus München-Riem wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die nach fünfmonatiger Untersuchungshaft unter Auflage von 240 Stunden unbezahlter gemeinnütziger Arbeit zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Am 28.01.2019 gegen 15:15 Uhr entwendete die Verurteilte zusammen mit ihrer strafmündigen dreizehnjährigen Tochter, einer etwa zwanzig Jahre alten männlichen Person (vielleicht ihrem siebzehnjährigen Sohn) und einem anderweitig verfolgten erwachsenen Mittäter in einem Bettenladen in Unterhaching vier Daunen-Bettdecken (zweimal Gans Acqua Clean sowie zweimal Greenfirst XXL) im Gesamtwert von 1.116,00 €. Während die Verurteilte im Geschäft das Verkaufspersonal ablenkte trugen die Tochter und die jugendliche männliche Person die vier Bettdecken in Taschen verpackt auf den Parkplatz vor dem Geschäft. Dort wartete im bereitgehaltenen PKW der anderweitig verfolgte erwachsene Mittäter abfahrbereit mit bereits geöffnetem Kofferraum. Nachdem die Decken im Kofferraum des Fahrzeugs verstaut worden waren, wollten die drei mit dem Pkw flüchten. Die Flucht wurde jedoch von einem Mitarbeiter des Bettenhauses vereitelt, der sich dem Pkw in den Weg stellte. Die Tochter stieg daraufhin aus dem Pkw aus und öffnete den Kofferraum. Der Mitarbeiter nahm die entwendeten Waren aus dem Kofferraum an sich. Die beiden Männer flüchteten, während die Verurteilte und ihre Tochter nach einem missglückten Fluchtversuch zu Fuß bis zum Eintreffen der Polizei am Tatort festgehalten werden konnten.
Während die Mutter in Untersuchungshaft genommen wurde, wurde die Tochter in eine Betreuungseinrichtung für Minderjährige verbracht. Etwa sechs Wochen später stimmte die Mutter, dem Familiengericht vorgeführt aus der Untersuchungshaft, dem vorläufigen Entzug von Teilen der elterlichen Sorge zu, während der Tochter zugestanden wurde, in die Familienwohnung, in der auch die Oma lebt, zurückkehren zu dürfen. Die Rückübertragung der vollen elterlichen Sorge steht u.a. unter der Bedingung nun effizienter für einen kontinuierlichen Schulbesuch der Tochter zu sorgen.
Die Verurteilte räumte die Tat ein und erklärte in ihrem letzten Wort: „Es tut mir leid, was passiert ist. Ich habe daraus gelernt. Ich war fünf Monate in Haft und werde mir eine Arbeit suchen.“
Die zuständige Strafrichterin wertete neben dem Geständnis zugunsten der Verurteilten den Umstand „...dass sie sich bei den Beteiligten und bei dem Gericht entschuldigt hat. Auch fiel zu ihren Gunsten ins Gewicht, dass das Verfahren erhebliche Auswirkungen auf das Leben der Tochter, unter anderem im Hinblick auf Fremdunterbringung, gehabt hat und sie als Mutter hiervon auch betroffen war. In ganz erheblichem Umfang sprach für die Angeklagte, dass sie sich seit circa fünf Monaten in Untersuchungshaft befindet und es sich dabei um den ersten Hafteindruck der Angeklagten handelt.
Gegen die Angeklagte fiel das hohe Maß an krimineller Energie, welches in der Tat zum Ausdruck gekommen ist ins Gewicht. Es handelte sich um eine gezielte Tat, bei der arbeitsteilig vorgegangen ist und darüber hinaus um einen Trickdiebstahl. Besonders verwerflich war dabei zu berücksichtigen, dass die Angeklagte nicht nur gemeinschaftlich gehandelt, sondern in die Tat ihre strafunmündige Tochter mit eingebunden hat. Auch war zu sehen, dass es sich bei dem Warenwert für einen Ladendiebstahl durchaus um eine beträchtliche Summe gehandelt hat. (...) Zuletzt war noch zu sehen, dass die Angeklagte bereits zweimal wegen Diebstahls verurteilt werden musste und beide Taten in jüngerer Vergangenheit liegen, sodass von einer erheblichen Rückfallgeschwindigkeit auszugehen war.“
Nur unter Berücksichtigung des offensichtlich nachhaltigen Eindrucks der erlittenen Untersuchungshaft sah es das Gericht als vertretbar an, die verhängte einjährige Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.
Urteil des Amtsgerichts München vom 26.06.2019, Aktenzeichen 840 Ds 464 Js 109707/19
Das Urteil ist rechtskräftig.
Klaus-Peter Jüngst