Pressemitteilung 95 vom 02.12.2019
Liebesurlaubspech
Die betrügerisch unter falschem Namen gebuchte Mallorcareise bringt dem Verurteilten die Ex nicht zurück, sondern bloß eine hohe Geldstrafe
Am 21.08.2019 verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München einen 33jährigen ledigen Münchner Vertriebsmitarbeiter wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 7.200 Euro (240 Tagessätze - Zweidrittel eines Jahresgehalts - zu je 30 Euro) sowie zur Zahlung des vollen Reisepreises von 4.219 Euro an den Reiseveranstalter.
Am 05.07.2018 hatte der Verurteilte unter falschem Namen aber sonst zutreffenden Daten wie Adresse, Geburtsdatum und Handynummer eine Pauschalreise nach Mallorca für den Zeitraum 11.07. bis 20.07.2018 via Internet für sich, seine Ex-Freundin, deren Mutter und die gemeinsame Tochter gebucht. Bezahlt werden sollte im Lastschriftverfahren. Im Urlaub vom Reiseveranstalter wegen der fehlenden Bezahlung kontaktiert, gab der Verurteilte an, „sein Schwiegervater“ habe gebucht, versicherte aber, er selbst werde jetzt umgehend zahlen. Als er für die letzte Nacht schließlich nach Vertragskündigung wegen Nichtzahlung des Hotels verwiesen wurde, gab er seinen Begleiterinnen vor, nun gemeinsam als besondere Abwechslung für eine Nacht in ein anderes Hotel im Hauptort Palma zu wechseln.
Im Strafverfahren machte der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis geltend. Diese Forderung erkannte der Verurteilte im Rahmen der Verhandlung auch umstandslos an. Er hätte eine Kleinkredit aufgenommen, um diese Summe nun zahlen zu können.
Sein Verteidiger erklärte die Tat damit, dass es im Vorfeld der Buchung eine zaghafte Wiederannäherung des früheren Paares gegeben habe. Der Verurteilte hätte gehofft, die Beziehung wieder zu kitten. Als seine Ex gemeint habe, eine gemeinsame Urlaubsreise wäre doch schön, habe der Verurteilte diese Reise gebucht. Er hätte dann allerdings auf dem Balkon genächtigt, während Oma, Mutter und Tochter drinnen geschlafen hätten. Auch wären, anders als von ihm geplant, Oma und Ex abends ausgegangen und er habe das Kind gehütet.
Der Verurteilte erklärte, dass die Beziehung nun aber endgültig beendet, das Ganze „eine unglaublich beschissene Aktion“ von ihm gewesen sei und erklärte im letzten Wort: „Ich möchte mich noch einmal entschuldigen. Ich habe es gemacht um die Familie zu retten. Mir wird so etwas nicht noch einmal passieren.“
(Er stand zur Tatzeit unter einer gegen ihn wegen 35 Betrugsfällen im Juni 2017 verhängten offenen Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Dieser Vorverurteilung lag u.a. zugrunde, dass er nach Trennung von der Freundin zunächst im Keller des Hauses wohnend, bald auch arbeitslos, erst auch aus Rache auf ihren Namen vornehmlich Kleidung im Internet bezog, ohne die fälligen Kaufpreise von knapp 800 Euro zu bezahlen, dann, nach Aufnahme in die Wohnung der Mutter seiner Exfreundin, auf Namen der Mutter für knapp 400 Euro bestellte, betrügerisch sich auch vier Smartphones im Internet mit gut 450 Euro bezahlen ließ, die er nie besaß und auf eigenen Namen Waren von gut 5.000 Euro im Internet kaufte, ohne diese zu bezahlen. Die bestellten Sachen habe er nach Tataufdeckung völlig unbenutzt der Polizei übergeben.)
Die zuständige Richterin begründete ihr Urteil wie folgt:
„Bei der Strafzumessung war auszugehen vom Strafrahmen des § 263 I StGB, mithin von Geldstrafe im Bereich zwischen 5 und 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe im Bereich zwischen einem Monat und fünf Jahren.
Innerhalb dieses Strafrahmens hat das Gericht erheblich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser sich geständig gezeigt hat, durch das im Rahmen der Hauptverhandlung abgegebene Anerkenntnis Schadenswiedergutmachung geleistet hat und, dass die Geschädigte keinerlei Strafverfolgungsinteresse hat.
Zu Lasten des Angeklagten hat das Gericht die einschlägige Vorverurteilung sowie das Handeln während des Laufes einer offenen einschlägigen Bewährungsstrafe gesehen. Auch die Höhe des verursachten Schadens fiel straferschwerend ins Gewicht. Schließlich konnte strafschärfend gesehen werden, dass der Angeklagte mit erheblicher krimineller Energie gehandelt hat. So hat er nicht nur einen falschen Namen verwandt, sondern die Zeugin nachfolgend auch noch telefonisch hingehalten.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 21.08.2019, Aktenzeichen 815 Ds 252 Js 225186/18
Das Urteil ist nach Rücknahme der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung nun rechtskräftig.
Klaus-Peter Jüngst