Pressemitteilung 19 vom 09.03.2020
Türtritt
Sachbeschädigung nach verwehrtem Lokalzutritt zieht deutliche Strafe nach sich
Am 12.02.2020 verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München eine 34jährige Bürokauffrau aus München wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 Euro.
Am 26.10.2019 gegen 01:30 Uhr trat die zuvor eines Lokals in München-Berg-am-Laim verwiesene Angeklagte von außen den Glaseinsatz von dessen Eingangstür ein. Der Sachschaden betrug 238,55 Euro. Ein um 1.33h von ihr erbrachter Atemalkoholtest ergab einen Wert von rund 1,70 Promille.
Die Angeklagte bestritt die Tat. Vielmehr sei sie das Opfer gewesen, da man sie von hinten gepackt und aus der Lokalität hinausbefördert habe. Dadurch habe sie einen Bluterguss am linken Oberarm erlitten. Die zuerst von ihr alarmierte Polizei habe sie vertröstet. Jetzt solle ihr noch untergeschoben werden, dass sie die Scheibe kaputt gemacht habe. Ein entsprechendes Video sei gefälscht und unzulässig. „Einen Tag vorher war ich auch schon in dem Lokal. Die Chefin gab mir nie Hausverbot. Deshalb hörte ich nicht auf den Verrückten. (…) Ich trinke nicht täglich Alkohol, sondern nur am Wochenende fünf oder sechs Weinschorlen. Ich merkte keine Ausfallerscheinungen an mir und habe eigentlich keine Erinnerungslücken. An dem Abend war ich angeheitert.“
Die zuständige Richterin folgte in ihrem Urteil jedoch den Zeugenangaben:
„Der Zeuge K. gab an, dass die Angeklagte in das Lokal gekommen sei und sie sodann sogleich dazu aufgefordert wurde, die Lokalität aufgrund eines bestehenden Hausverbotes zu verlassen.(…) Nachdem es sodann zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Angeklagten und einem weiteren Mitarbeiter der Lokalität kam, habe der Zeuge K. die Angeklagte nach draußen befördert und hinter ihr die Tür geschlossen. In der weiteren Folge habe die Angeklagte sodann zunächst mehrfach mit der Hand gegen die Scheibe geschlagen und sodann zweimal mit dem Fuß gegen die Scheibe getreten, wobei diese beim zweiten Tritt zu Bruch gegangen sei. (…)
Letztendlich werden die Angaben des Zeugen K. durch die Aussage der Zeugin J. bestätigt. (…) Auch sie schildert den Vorfall ebenso wie der Zeuge K. Sie erläutert weiterhin, dass die Angeklagte ein Hausverbot hatte, da sie vor einigen Monaten einem Angestellten ein Glas in das Gesicht geworfen habe. Weiterhin zeigt die Zeugin J. auf ihrem Smartphone das Video vom Tathergang, welches vom Zeugen K. wohl aufgenommen worden war. Auf diesem lässt sich zwar nicht das Gesicht der Angeklagten erkennen, jedoch eine Person, deren Größe und Statur mit derjenigen der Angeklagten übereinstimmt, ebenso wie die Frisur. Weiterhin ist auf dem in Augenschein genommenen Video zu vernehmen, dass die Person lauthals schimpft. Auch die Stimme weist insofern erhebliche Ähnlichkeit mit derjenigen der Angeklagten auf.“
Die einvernommenen Polizeibeamten erklärten, dass die Zeugen bereits in der Tatnacht vom Video gesprochen hätten, das einer der Beamten eine Woche später eingesehen wurde.
„Vor diesem Hintergrund bestehen seitens des Gerichts keine Zweifel daran, dass es sich hier tatsächlich um ein Video vom Tathergang handelt. Anhaltspunkte haben sich nicht mal ansatzweise ergeben, dass es sich insoweit um eine Fälschung handeln könnte, wie von der Angeklagten in den Raum gestellt. (…)
Zu Gunsten der Angeklagten sprach vorliegend, dass sie im Tatzeitpunkt alkoholbedingt enthemmt war. Zu Lasten der Angeklagten war zu werten, dass diese strafrechtlich bereits einmal in Erscheinung getreten ist und ein nicht unerheblicher Schaden entstanden war. Weiterhin zu Lasten der Angeklagten war zu werten, dass sie im Tatzeitpunkt ein äußerst aggressives Verhalten an den Tag legte und trotz bestehenden Hausverbots der Aufforderung, die Lokalität zu verlassen, nicht nachkam.“
Der ihr ursprünglich in dieser Sache angebotene Strafbefehl, gegen den sie Einspruch eingelegt hatte, hätte – da er wie üblich von einem strafmildernden Geständnis ausging - eine Strafe von nur 40 Tagessätzen zu je 40 Euro vorgesehen.
Urteil des Amtsgerichts München vom 12.02.2020, Aktenzeichen 843 Cs 233 Js 213594/19
Das Urteil ist aufgrund Berufung der Staatsanwaltschaft nicht rechtskräftig.
Klaus-Peter Jüngst