Pressemitteilung 25 vom 19.06.2020
Koksofen
Vielfach untervermietete Münchner Wohnung dient als Drogenumschlagplatz
Am 11.05.2020 verurteilte das zuständige Schöffengericht am Amtsgericht München einen 26jährigen ledigen Waschsalonbetreiber aus Serbien wegen mittäterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten.
Am 25.06.2018 gegen 13:55 Uhr bewahrte der Angeklagte in seiner mit dem anderweitig Verfolgten genutzten 1- Zimmer-Wohnung in der Münchner Occamstraße 148,69 Gramm Kokain auf, das dort in der Schublade unter dem Backofen und in einer Papiertüte auf der Küchenzeile verwahrt wurde und zum gewinnbringendem Weiterverkauf bestimmt war. Weiter wurden in der Wohnung neben typischem Verkaufszubehör insgesamt 9.200 Euro an Bargeld sichergestellt. Bei Annahme, dass Kokain regelmäßig im Straßenverkauf auf eine Wirkstoffkonzentration von circa 40 % gestreckt wird, hatte das in der Wohnung aufgefundene Kokain einen Verkaufswert von etwa 30.000 EUR.
Der am 28.11.2019 in Ungarn aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 5.7.2019 festgenommene Angeklagte war am 9.12.2019 nach Deutschland überstellt worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.
Der Angeklagte gab, nach einem Rechtsgespräch zwischen allen Verfahrensbeteiligten, in dem ihm für den Fall eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und sechs Monaten bis zu zwei Jahren und neun Monaten in Aussicht gestellt worden war, die Tat durch Erklärung seines Verteidigers unumwunden und vollständig zu.
Aufgrund coronabedingter Unerreichbarkeit seines im Ausland aufhältigen Mittäters wurden dessen Vernehmungsbeamte als Zeugen gehört.
Der erste vernommene Beamte erklärte: Nach Aussage des Mittäters sei dieser vom Angeklagten für zwei bis drei Tage in dessen Münchner Wohnung eingeladen worden, um von dort zu einem Moskauer Fußballspiel einer serbischen Mannschaft zu reisen. Der Angeklagte habe ihm Wohnungs- und Autoschlüssel für dessen Mietwagen überlassen und sei dann weggegangen. Von Drogen oder Bargeld habe er nichts gewusst, ein Flugticket nach Moskau habe er allerdings noch nicht besorgt.
Der zweite vernommene Beamte gab an, dass ursprünglich ein bei drogentypischen Handlungen beobachteter Dritter, der in der fraglichen Wohnung hätte wohnen sollen, Anlass für die Durchsuchung der zum Durchsuchungszeitpunkt menschenleeren Wohnung gewesen sei. Bei der nachfolgenden Überwachung sei der anderweitig verfolgte Mittäter festgenommen worden, als dieser mit dem Schlüssel und seinen Einkäufen die Wohnung betreten wollte. Dieser habe nicht den Dritten, sondern den Angeklagten als eigentlichen Wohnungsinhaber offenbart. An Drogen und Verpackungszubehör seien später DNA und Fingerabdrücke des Angeklagten gesichert worden.
Die Vorsitzende Richterin begründete das getroffene Urteil u.a. wie folgt:
„Zwar war der Angeklagte im Rahmen der getroffenen Absprache geständig, dieses Geständnis hat jedoch nur ein verhältnismäßig geringes Gewicht, da aufgrund der erdrückenden Beweislage ein Leugnen der Tat aussichtslos gewesen wäre. Reue und Schuldeinsicht, die demgegenüber das Geständnis gewichtiger hätten erscheinen lassen, hat der Angeklagte nicht gezeigt. Zugunsten waren weiter das bislang straflose Vorleben und die Tatsache, dass der Angeklagte aus Ungarn überstellt werden musste, zu berücksichtigen. Strafschärfend war hingegen zu berücksichtigen, dass die festgestellte Wirkstoffmenge des Kokaingemisches den Grenzwert der nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritt und es sich bei Kokain um eine sogenannte harte Droge handelt. Zudem war der Wirkstoffgehalt sehr gut, großteils handelte es sich um unverschnittenes Kokain.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 11.05.2020, Aktenzeichen 1111 Ls 361 Js 162770/18
Das Urteil ist aufgrund Berufung des Angeklagten nicht rechtskräftig
Klaus-Peter Jüngst