Pressemitteilung 30 vom 03.07.2020
Selbstbedienung
Gestohlene Bekleidung am Tatort getragen
Am 08.06.2020 verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München eine 30jährige Münchner Angestellte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 65 Euro.
Zu elf nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen dem 02.01.2019, 10.00 Uhr und dem 23.10.2019, 14.30 Uhr entwendete die Angeklagte aus den Geschäftsräumen ihres Arbeitgebers, einem an der Münchner Fußgängerzone gelegenen Modegeschäft, insgesamt elf Kleidungsstücke im Gesamtwert von 1.519,85 Euro. Es handelte sich um zwei Blusen zu je 120,00 Euro, zwei Kleider zu je 225,00 Euro, drei T-Shirts zu zweimal 50,00 Euro und einmal 69,95 Euro und drei Pullover zu 189,95 Euro, 200 Euro und 269,95 Euro.
Die Angeklagte hatte zwischenzeitlich den Schaden vollständig bezahlt. Ihr Arbeitgeber hatte erklärt, an einer Strafverfolgung der ehemaligen Mitarbeiterin nicht mehr interessiert zu sein.
In der Verhandlung vom 08.06.2020 erklärte die bislang nicht vorbestrafte Angeklagte nach dem von ihrer Verteidigerin abgegebenen Geständnis:
„Einen wirklichen Grund für die Diebstähle kann ich nicht benennen. Ich fühlte mich über einen längeren Zeitraum bei der Arbeit ungerecht behandelt und glaube, dass das ein Auslöser war. Ich versuche nachzuforschen, ob das ein Grund sein könnte. Alle bekamen zwei Samstage frei im Monat und ich immer nur einen. Freie Tage wurden mir ohne Absprache nicht genehmigt.
“Während die Staatsanwaltschaft im schriftlichen Strafbefehlsantrag noch eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 Euro verlangt hatte, beantragte die Sitzungsvertreterin angesichts der nunmehrigen Sachlage und wegen einer wieder gefundenen neuen Anstellung nur mehr eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen, nun allerdings zu je 70 Euro, während die Verteidigerin, die zuvor vergeblich eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage gefordert hatte, auf die Verhängung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt, also sozusagen einer Geldstrafe auf Bewährung plädierte.
Die zuständige Richterin folgte weitgehend dem Antrag der Staatsanwaltschaft und verhängte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 65 Euro:
„Zu Gunsten der Angeklagte war zu berücksichtigen, dass diese vollumfänglich geständig war und die Tat bereute. Darüber hinaus hat die Angeklagte Schadenswiedergutmachung geleistet und sich aktiv mit der Aufarbeitung der Vorfälle auseinandergesetzt. Strafmildernd ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass (…) sie bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Taten waren weiterhin von einer geringen kriminellen Energie geprägt. Es ist von einer Begehung bei Gelegenheit auszugehen.
Zu Lasten der Angeklagten spricht allerdings der Umstand, dass der Wert des Diebesgutes teilweise doch erheblich war. Darüber hinaus fällt strafschärfend ins Gewicht, dass die Angeklagte ihr Vertrauensverhältnis zu dem Arbeitgeber für die Tatbegehung ausgenutzt hat und sich der Tatzeitraum über eine erhebliche Dauer erstreckte.
“Entdeckt worden waren die Taten der Angeklagten, als sie zuvor entwendete Kleidungsstücke im Dienst getragen hatte.
Urteil des Amtsgerichts München vom 08.06.2020, Aktenzeichen 857 Cs 255 Js 106463/20
Das Urteil ist aufgrund Berufung der Angeklagten nicht rechtskräftig.
Klaus-Peter Jüngst