Pressemitteilung 36 vom 14.08.2020
Rauschknallkopf
Verfahren wegen Körperverletzung wird nach durchgeführtem Täter-Opfer-Ausgleich gegen weitere Geldauflage eingestellt.
Von der zuständigen Strafrichterin am Amtsgericht München wurde mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der Verhandlung vom 06.08.2020 das Strafverfahren gegen einen 37jährigen gelernten Koch aus München wegen Körperverletzung - nach Zahlung von 500 Euro Schmerzensgeld an den verletzten 26jährigen Kinderpfleger aus dem südlichen Landkreis München - gegen die Auflage, weitere 600 Euro in monatlichen Raten von je 100 Euro an den Bund Naturschutz zu zahlen, vorläufig eingestellt.
Der Staatsanwalt beschuldigte den Angeklagten, am 15.09.2019 gegen 03:00 Uhr auf der Tanzfläche der Fest- und Sporthalle in Hohenbrunn im südlichen Münchner Landkreis mit einem wuchtigeren Kopfstoß eine Platzwunde oberhalb des rechten Auges zugefügt und sich dadurch einer gefährlichen, weil mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangenen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben.
Sein Verteidiger erklärte für den Angeklagten, dass der beim Feiern viel getrunken habe. „Der Geschädigte redete meinen Mandanten ein bisschen dumm an und berührte ihn an der Brust. Dann ließ sich mein Mandant reflexartig zu dem Kopfstoß, der nicht sehr wuchtig erfolgte, hinreißen. Der Vorfall tut meinem Mandanten leid und hätte nicht passieren dürfen. Seine damalige Freundin hatte damals wohl etwas mit dem Geschädigten, was aber Spekulation ist.“ Sein Mandant wolle sich beim Geschädigten heute entschuldigen und ihm ein Schmerzensgeld von 500,- Euro anbieten. „Mein Mandant weiß auch nicht, was da in ihn gefahren ist.“
Der strafrechtlich zuvor noch nie in Erscheinung getretene Angeklagte gab an: „Es war die Vorfreude auf das Oktoberfest und eine super Party, die beim Trinken ausartete. (…) Er kam aus dem Nichts auf mich zu, als ich mich von meinen Freunden wegdrehte. Er sprach mich irgendwie an und ich fragte, warum er mich beleidigt und ich kenne ihn gar nicht. Er sagte dann noch zweimal etwas und gab mir beim letzten Mal einen leichten Schubs gegen die Brust. (…) Ich ging mit dem Kopfstoß nicht gegen die Nase, sondern glaublich gegen die Stirn. Ich hatte eine Beule, die nach drei Tagen weg war. (…) Ich gehe davon aus, dass der Geschädigte auch betrunken war, weil er schon betrunken auf die Tanzfläche kam. Ich meine, dass er meine Freundin begrüßte, die ihn von früher kannte.“
Der Geschädigte gab an: „Ich unterhielt mich mit der Freundin des Angeklagten und bekam von vorne einen Schlag auf den Kopf. Eine weitere Erinnerung habe ich nicht. Ich weiß nicht, von wem der Kopfschlag kam. (…) Eine Platzwunde über dem rechten Auge erlitt ich. Sie musste genäht werden; die Narbe sieht man heute noch. (…) Ich war im Krankenhaus, wo ich genäht wurde, und blieb zur Überwachung und wegen meiner Alkoholisierung über Nacht im Krankenhaus.“ Nach Entschuldigung und Übergabe der 500 Euro als Schmerzensgeld erklärte er: „Für mich ist der Fall erledigt. An einer Bestrafung des Angeklagten bin ich nicht interessiert, sondern möchte nur, dass der Angeklagte seine Lehren daraus zieht.“
Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte erklärte „Wir wurden von der Einsatzzentrale zu einer Körperverletzung gerufen, die in einer großen Halle stattfand. (…) Drei Kilometer bevor wir da waren kam uns ein Rettungswagen entgegen, dessen Besatzung uns informierte und sagte, dass der Geschädigte und seine Freundin im Fahrzeug sind. (…) Der Geschädigte und die Zeugin waren deutlich alkoholisiert.(…) Wir fuhren nicht mehr zum Tatort. Der Geschädigte sagte, dass er den Namen des Täters über eine vergangene Liebschaft herausfinden könnte. Am Folgetag brachte uns der Geschädigte Bilder und den Namen des Angeklagten, die er über Facebook ermittelt hatte.“
Die Sachverständige vom Institut für Rechtsmedizin erläuterte dem Gericht, angesichts nicht genau feststellbarer Trinkmengen und dem Zustandsbild des Angeklagten von einer alkoholbedingten Enthemmung, aber keiner relevanten Minderung oder gar Aufhebung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit auszugehen. „Der Kopfstoß kann durchaus zu einer Quetschrisswunde führen. Im vorliegenden Fall taumelte der Geschädigte nach hinten, fiel aber nicht hin. Die Benommenheit des Geschädigten kann auf den Alkoholkonsum zurückgeführt werden. Hier lag keine das Leben gefährdende Behandlung vor.“
Auf Anregung der Strafrichterin, die nochmals auf das fehlende Strafinteresse des Geschädigten und auf den nunmehr auf vorsätzliche Körperverletzung reduzierten Strafvorwurf hinwies, stimmte auch die Staatsanwaltschaft einer Einstellung gegen Zahlung eines Geldbetrages zu, der das derzeit monatliche Einkommen des Angeklagten leicht übersteigt.
Vorrläufige Einstellung des Amtsgerichts München vom 06.08.2020, Aktenzeichen 825 Ds 243 Js 196420/19
Klaus-Peter Jüngst