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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 41 vom 11.09.2020

Opferstock

Selbstbedienung am Antoniusopfer führt zu Hafterfahrung

Am 10.08.2020 verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München zwei 28jährige Rumänen ohne deutschen Wohnsitz wegen Diebstahls: im Fall des ersten, der wenn überwiegend als Bauhelfer gearbeitet hat, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, im Fall des zweiten, einem ausgebildeten Bäcker, der in Deutschland wenn u.a. in einer Hähnchenschlachterei gearbeitet hat, zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 15 Euro und ordnete die Einziehung von Tatwerkzeug und -beute an.
Die Angeklagten hatten gemeinsam am späten Nachmittag des 02. und 03.03.2020 in einer Münchner Innenstadtkirche aus dem Antonius-Opferstock, dessen Inhalt für Bedürftige bestimmt und von der Pfarrei für soziale Projekte verwendet wird, Geld in unbekannter Größenordnung geangelt. Am späten Nachmittag des 4.3.2020 versuchte der zweite Angeklagte allerdings erfolglos, auf die gleiche Weise an Geld zu kommen.
Als der erste Angeklagte sich am Spätnachmittag des 05.03.2020 so allein Geld verschaffte, wurde er dabei vom Mesner auch unter Zuhilfenahme der Überwachungskameras beobachtet und von den verständigten Polizeibeamten kontrolliert und festgenommen.
Am 06.03.2020 wurde der zweite Angeklagte unmittelbar nach Betreten der Kirche vom Mesner erkannt und von den verständigten Beamten festgenommen, bevor er zum Opferstock gelangte. Bei beiden wurden nur kleinere sortierte und unsortierte Geldscheine gefunden.

Die Angeklagten räumten in der Hauptverhandlung über ihre Verteidiger die Taten unumwunden ein. Nur der zweite war zu weiteren Angaben zur Tat bereit und erklärte, dass man sich Ende 2019 kennengelernt hätte. Auf Frage der Staatsanwältin beteuerte er an Gott zu glauben und schon gedacht zu haben, dass das Geld für arme Leute bestimmt gewesen sei.
Er selbst sei Oktober /November 2019 zum Arbeiten nach Deutschland gekommen, habe längstens einen Monat, sonst nur in Gelegenheitsjobs von maximal 10 Tagen gearbeitet. Er habe zwei Söhne im Alter von zwei Monaten und drei Jahren.

Der Mesner erklärte als Zeuge, am 5.3. den ersten Angeklagten von der Kirchenbank aus wahrgenommen und über die Videoanlage genauer beobachtet zu haben. Auf den gespeicherten Aufzeichnungen habe er dann die Vortaten entdeckt und am Folgetag den 6.3. den zweiten Angeklagten beim Betreten der Kirche sofort wiedererkannt.

Die Vorsitzende Richterin begründete ihr Urteil u.a. so:
Zunächst könne nicht ausgeschlossen werden, „…dass sich die Taten jeweils nur auf eine geringwertige Sache bezogen. Weder ist bekannt, wieviel Geld sich jeweils in dem Opferstock befand, noch, wieviel Geld die Angeklagten jeweils in dem Opferstock vermuteten.“
Zugunsten beider Angeklagter spreche jeweils „…dass er sich hinsichtlich der Tatbegehung als solcher geständig gezeigt hat, wenngleich er lediglich geringere als die bei ihm sichergestellten Bargeldbeträge aus dem Opferstock erlangt haben will. Die Tatbeute hatte in den zwei vollendeten Fällen nicht ausschließbar einen nur geringen Wert. Zudem hat der Angeklagte fünf Monate in Untersuchungshaft verbracht, wobei die Haftbedingungen wegen des Ausbruchs der Corona-Pandemie besonders schwierig waren.“ Zulasten der Angeklagten müsse jeweils gewertet werden, dass es sich um ein geplantes, arbeitsteiliges Vorgehen gehandelt habe, „…das von nicht unerheblicher krimineller Energie zeugte. Zudem bezogen sich die Taten auf gespendete Gelder, die kirchlichen Projekten zugunsten Hilfsbedürftiger zugutekommen sollten, was die Taten moralisch besonders verwerflich erscheinen lässt.“
Gegen den ersten Angeklagten sprächen „…dessen zahlreiche Vorstrafen aus inländischen sowie ausländischen Verurteilungen, die allesamt einschlägig sind.“ Er war nach erholten Strafregisterauszügen zuletzt in Luxemburg wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und in Wien wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Das Strafregister für den zweiten Angeklagten enthielt hingegen nur eine kleine Geldstrafe wegen einer Schwarzfahrt im Jahr 2015. Angebliche kürzere Inhaftierungen in Österreich und in den Niederlanden konnten nicht verifiziert werden.

Das Gericht hob mit Urteilsverkündung den Haftbefehl gegen den zweiten Angeklagten auf. Die gegen ihn verhängte Geldstrafe wäre durch die erlittene Untersuchungshaft bereits als vollstreckt anzusehen.

Urteil des Amtsgerichts München vom 10.08.2020, Aktenzeichen 836 Ds 254 Js 123258/20

Das Urteil ist aufgrund der von der Staatsanwaltschaft eingelegten beschränkten Berufung nur im Schuldspruch, nicht aber in der Höhe der verhängten Strafen rechtskräftig

Klaus-Peter Jüngst

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