Pressemitteilung 52 vom 20.11.2020
Feuerwerk
Raketen im Nachbarstreit zweckentfremdet
Am 10.11.2020 verurteilte das zuständige Schöffengericht am Amtsgericht München einen 35jährigen Friseur aus München wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die gegen eine Zahlung von 1.500 Euro an eine gemeinnützige Straffälligenhilfe in Monatsraten von 50 Euro zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Am 01.01.2020 gegen 00:05 Uhr warf der Angeklagte in einem Hinterhof in München-Pasing, in dem sich insgesamt ca. 50 - 70 Personen aufhielten, Knallerbsen in Richtung einer Personengruppe aus drei Familien, davon fünf Kinder. Eine der Mütter forderte ihn auf, dies wegen der anwesenden Kinder zu unterlassen. Nun brach der Angeklagte den Holzleitstab einer Feuerwerksrakete ab, legte sie so beschädigt auf den Boden und zündete sie. Die Rakete flog durch die Personengruppe hindurch und explodierte in circa fünf Metern Entfernung. Verletzt wurde niemand. Nun ermahnte eine andere der Mütter den Angeklagten, der sie daraufhin mit „Hure" beleidigte und eine zweite Feuerwerksrakete erneut auf die Personengruppe ausrichtete, die wieder in circa fünf Metern Entfernung explodierte. Anschließend nahm der Angeklagte eine weitere Rakete schräg in die Hand und zielte abermals in Richtung der Personengruppe. Diese flog nur knapp über den gebeugten Körper eines Vaters hinweg. Beim nachfolgenden Streit beleidigte der Angeklagte zwei der Mütter mit „Schlampe", „Hure" und „Kopftuchschlampe".
Der Angeklagte erklärte, vorher erhebliche Mengen Whiskey getrunken zu haben: „Aber ehrlich gesagt, ich habe nicht aufgepasst. Man ist fröhlich durch Alkohol. Ich war normal. Ich war mit meiner Frau und meinen Kindern und meiner Familie draußen. Als ich die Rakete auf den Boden gestellt habe, habe ich nicht daran gedacht. 11 Jahre lang war ich in einem Ein-Zimmer-Appartement. Ich war sehr glücklich und sehr froh, dass ich in das Haus ziehen konnte. Ja, sie sind immer noch meine Nachbarn. Ich gehe sehr früh von zuhause weg und komme spät nach Hause. Es ist eine normale Beziehung. Ich sehe sie meistens nicht. Ich hatte bisher nie Ärger in Deutschland. Die sind meine Nachbarn. Ich will gar keine Probleme machen oder Ärger. Meine Kinder spielen draußen mit den Kindern von den Nachbarn. Wir begrüßen uns gegenseitig.“ Bei dem nachfolgenden Streit seien er und seine Frau verletzt worden.
Die Vorsitzende Richterin begründete das getroffene Urteil u.a. wie folgt:
„Die Wirkung des Entzündens sowie der Explosion der Raketen war für den Angeklagten völlig unkontrollierbar, weshalb er auch mit der Möglichkeit einer Gefährdung anwesender Personen rechnen musste, insbesondere da es sich bei der ersten und zweiten Rakete jeweils um einen beschädigten pyrotechnischen Gegenstand gehandelt hatte und er die insgesamt drei Raketen wissentlich und willentlich in Richtung der Personengruppe ausgerichtet hatte. Die sich in der Gruppe befindlichen Personen blieben lediglich aufgrund eines glücklichen Zufalls unverletzt. (…) Von einem minder schweren Fall konnte vorliegend bei einer Gesamtschau der Tat nicht ausgegangen werden. Zwar hat sich die Tat an Silvester mit zugelassenen Feuerwerkskörpern ereignet und es war auch Alkohol im Spiel. Der Angeklagte hat hier aber nicht nur einmal eine Rakete in die Menge geschossen und dadurch eine Sprengstoffexplosion herbeigeführt, sondern dreimal, in der betroffenen Personengruppe befanden sich auch Kinder und eine der betroffenen Personen wurde nur knapp verfehlt.“
Zugunsten des nicht vorbestraften Angeklagten wertete das Gericht sein Geständnis, welches eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich machte und zahlreichen Zeugen und Nachbarn die Aussage ersparte, seine alkoholbedingte Enthemmung und dass der Angeklagte bei der nachfolgenden Auseinandersetzung selbst Verletzungen erlitt; zu seinen Lasten, dass sich in der betroffenen Personengruppe auch Kinder befanden und dass insgesamt drei Raketen abgefeuert wurden.
„Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe kann vorliegend zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte lebt in gefestigten familiären Verhältnissen, hat eine Arbeit und eine Wohnung und ist hier sozial integriert, überdies ist er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, so dass eine positive Sozialprognose hier problemlos gestellt werden kann. Es liegen vorliegend auch besondere Umstände vor, welche eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen, namentlich das vollumfängliche Geständnis bei etwas unübersichtlicher Beweislage sowie der Umstand, dass der Angeklagte nach der Tat selbst verletzt wurde.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 10.11.2020, Aktenzeichen 813 Ls 111 Js 115054/20
Das Urteil ist rechtskräftig
Klaus-Peter Jüngst