Pressemitteilung 12 vom 26.03.2021
Auswahlverschulden
Hehlerware sollte man lieber nicht Polizeibeamten in Zivil anbieten
Am 18.02.2021 verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München einen 32jährigen Lageristen und einen 27jährigen Küchenhelfer aus Polen wegen gemeinschaftlich begangener Hehlerei, den Älteren zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung, den Jüngeren zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro und hob den Untersuchungshaftbefehl gegen den Jüngeren auf, der zuvor auf Haftentschädigung wegen überschießender Untersuchungshaft verzichtet hatte.
Die Angeklagten räumten in der Hauptverhandlung unumwunden ein, vor dem 12.10.2020 um 16:00 Uhr von einem Unbekannten im Olympiapark in München eine blaue Einkaufstasche eines Münchner Warenhauses mitsamt 43 Paar Socken der Marke „Levis", 6 Paar Socken der Marke „Bugatti" und 23 Paar Socken der Marke „Tommy Hilfiger" für 50 Euro gekauft zu haben. Ihnen war dabei klar, dass es sich um unrechtmäßig erlangte Socken handelte, da sie noch originalverpackt und mit Preisetiketten über einen Verkaufsgesamtwert von 720,08 Euro versehen waren.
Die Tat flog auf, als der jüngere der Angeklagten am 12.10.2020 gegen 16 Uhr auf Höhe der Sonnenstraße 18b zwei Männer ansprach „Zwei Paar für 10 Euro, willst Du kaufen?“, während der ältere in kurzer Entfernung die Umgebung beobachtete. Der Jüngere forderte die augenscheinlich interessierten Männer auf, mit ihm in einen Hinterhof zu gehen, da die Socken „Zapzarap“ seien. Sein Begleiter werde dorthin mitkommen.
Erst dann offenbarten sich die beiden Herren als Streifenbeamte in Zivil, führten eine Personenkontrolle durch und erklärten den beiden schließlich die vorläufige Festnahme. Während der Jüngere nun angab kein Deutsch zu verstehen, räumte der Ältere das Vorgeschehen wie bereits geschildert ein. Der zuständige Haftrichter erließ gegen beide Angeklagte Haftbefehl, so dass sich beide bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft befanden.
Der ältere Angeklagte gab vor Gericht an: „Beim Angebot der Tüte wussten wir beide noch nicht, was wir damit machen wollten. Dann war ja die Geschichte mit den Polizisten.
Ich habe den Mitangeklagten in Polen kennen gelernt. Es war ein Zufall, dass wir uns hier in Deutschland wieder trafen.
Auf dem Parkplatz des Olympiaparks war das. Wir haben beschlossen, dass wir es kaufen. Das haben wir dann für 50 EUR gekauft, da es uns ja angeboten wurde. Dann haben wir diese Socken genommen und dann wollten wir mit den Socken weiterfahren. Einen Teil wollten wir für uns behalten und der Freund hat vorgeschlagen, dass wir einen Teil verkaufen könnten.“
Der jüngere Angeklagte schloss sich dem Geständnis an. Er litt bei Inhaftnahme unter einer Corona-Infektion.
Die Strafrichterin wertete in ihrem Urteil zugunsten beider Angeklagter vor allem deren Geständnis und dass die Ware an das Kaufhaus zurückgegeben werden konnte.
Zugunsten des Jüngeren berücksichtigte sie, dass er nicht vorbestraft war.
Zu Lasten des älteren Angeklagten wirkten sich dessen neun Vorstrafen aus, die ihm bereits Hafterfahrung eingetragen hatten:
„Die Sozialprognose des Angeklagten ist nicht günstig. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass der Angeklagte geständig war. Es sind aber auch die Vielzahl an Vorstrafen, welche innerhalb eines kurzen Zeitraumes begangen wurden, zu berücksichtigen. Dabei lebt der Angeklagte erst seit zwei Jahren in Deutschland: Somit kann festgestellt werden, dass der Angeklagte seit seiner Einreise nach Deutschland ohne Unterbrechung Straftaten begangen hat. Er handelte zudem auch in offener, wenn auch nicht einschlägiger Bewährung. Jedoch ist auch hierbei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte innerhalb der Bewährungszeit nun bereits die zweite Straftat begangen hat. Zuletzt wurde er wegen Diebstahls nämlich zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Alle Vorstrafen haben letztendlich gezeigt, dass diese keinerlei Wirkung auf den Angeklagten hatten. Dementsprechend besteht beim Angeklagten eine hohe Wiederholungsgefahr. Außerdem geht der Angeklagte keiner geregelten Arbeit nach und kann auch keine sozial gefestigten Verhältnisse in Deutschland nachweisen. Dementsprechend war gegen (…ihn, Anm. d.Verf.…) die Verhängung einer Vollzugsstrafe geboten.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 18.02.2021, Aktenzeichen 825 Ds 251 Js 190792/20
Das Urteil ist rechtskräftig
Klaus-Peter Jüngst