Pressemitteilung 30 vom 06.08.2021
Schlauchabreisser
Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel im Zustand der Schuldunfähigkeit führt zur Anordnung der Unterbringung in eine Entziehungsanstalt zur Bewährung
Am 15.06.2021 ordnete der zuständige Strafrichter am Amtsgericht München für einen 37jährigen Erwerbsunfähigkeitsrentner aus München die Unterbringung in eine Entziehungsanstalt an und setzte die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wobei er ihm auferlegte, die bereits begonnene Therapie fortzuführen, deren Fortführung dem Gericht unaufgefordert alle sechs Monate nachzuweisen und die Therapie nicht gegen den Rat des behandelnden Arztes abzubrechen.
Das Gericht sah folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Am 29.05.2018 gegen 01:05 Uhr wurde der Beschuldigte komatös in das Innenstadtklinikum der LMU München eingeliefert. Die geschädigte Ärztin untersuchte den Beschuldigten körperlich. Dabei wachte der Beschuldigte auf und schlug unvermittelt und ohne rechtfertigenden Grund um sich in Richtung der Ärztin, um sie zu verletzen. Diese konnten rechtzeitig ausweichen. Dann riss er den rechts neben seinem Bett angebrachten Überwachungsmonitor aus der Leiste, in welcher die medizinische Elektronik verläuft und warf diesen auf den Boden, wo er zersplitterte. Auch diese Leiste riss er aus der Wand. Der Sachschaden betrug 13.477,94 EUR.
Der Beschuldigte war in den Jahren von 2012 bis 2019 wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung, Betruges, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, Leistungserschleichung und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln insgesamt sechsmal zu Geldstrafen in mittlerer Höhe verurteilt worden.
Sein Verteidiger erklärte, dass sein zwischenzeitlich seit zwei Jahren unter gesetzlicher Betreuung stehende Mandant unter wiederkehrenden Muskellähmungen leide und keine Erinnerungen an das Ereignis mehr habe. Nach diesem Vorfall habe er sich für etwa drei bis vier Monate in stationärer Behandlung befunden. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen einem Hang zum Rauschmittelmissbrauch und dem Vorfall, erst recht keine Gefahr, dass vom Beschuldigten infolge eines solchen Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien.
Die seinerzeit den Beschuldigten behandelnde Ärztin gab als Zeugin an, dass dieser unerwartet aus dem Bett aufgesprungen sei: „Den Monitor riss er aus der Wand - samt Halterung und Rohren, die in der Wand verankert waren. Der Patient kniete sich am Bettende hin. Als der Patient aus dem Bett sprang, schlug er um sich, verletzte aber niemand. Zwei Bettplätze waren für mehrere Wochen unbenutzbar.
Die Sachverständige erklärte, dass neben der festgestellten Drogen- und Alkoholintoxikation zum Vorfallszeitpunkt bei der Untersuchung von Haaren des Beschuldigten ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis festgestellt worden war. Er leide bei einer paranoiden Schizophrenie und einer Abhängigkeit von diversen Substanzen und Alkohol an Halluzinationen und Konzentrationsstörungen, unterziehe sich derzeit aber konsequent einer entsprechenden psychiatrischen Behandlung. Es gebe keine Erkenntnisse über eine nunmehrige Abstinenz des Beschuldigten. Seine Schuldfähigkeit sei zum Tatzeitpunkt jedenfalls gemindert, vielleicht sogar aufgehoben gewesen.
Der Richter begründete sein Urteil u.a. damit, dass der Beschuldigte aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie und einer Substanz- und Alkoholabhängigkeit zum Tatzeitpunkt einer pathologischen alkohol- und drogeninduzierten Rauschintoxikation unterlegen sei. „Der Beschuldigte war daher nicht in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.“ (…) Im Zustand der Schuldunfähigkeit habe er eine versuchte Körperverletzung und eine Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel begangen. „Es bestehe auch weiterhin die Gefahr, dass der Beschuldigte bei einem Rückfall aufgrund seines Hanges neue erhebliche Straftaten begehen würde. (…) Mittlerweile haben sich die Lebensverhältnisse des Beschuldigten geändert, er lebt in einer festen Beziehung. Er hat freiwillig einen Betreuer sich bestellen lassen und eine Therapie begonnen. Daher sieht es auch das Gericht (…) als ausreichend an, die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen.
Urteil des Amtsgerichts München vom 15.06.2021
Aktenzeichen 824 Ds 234 Js 184902/18
Das Urteil ist rechtskräftig
Klaus-Peter Jüngst