Pressemitteilung 42 vom 29.10.2021
Boxenwechsel
Trickdiebstahl führt zu Haftstrafe
Am 03.08.2021 verurteilte das zuständige Schöffengericht am Amtsgericht München einen 46jährigen früheren Elektriker aus den Niederlanden wegen Diebstahls in neun Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
Der Angeklagte reiste im September 2020 nach München, um hier durch Trickdiebstähle nach seinen Angaben seinen Drogenkonsum zu finanzieren.
Er betrat an verschiedenen Tagen im gesamten Stadtgebiet insgesamt neun verschiedene Elektrofachgeschäfte und ließ sich dort von den Verkäufern insgesamt dreizehn iPhones 11 in verschiedenen Ausführungen zu Verkaufspreisen von rund 1.000 bis 1.400 Euro bringen. Der Angeklagte lenkte den jeweiligen Verkäufer ab oder nutzte einen Moment der Unachtsamkeit und tauschte die iPhones in ihren Originalboxen jeweils gegen von ihm in seiner Aktentasche mitgebrachte präparierte Verpackungsschachteln aus.
Sein Verteidiger räumte die Vorwürfe der Anklage vollumfänglich ein. „Seit Anfang November 2020 macht er in Holland eine Therapie. (…) Er hat dann auch eine feste Arbeitsstelle in Holland bekommen. (…) Aufgrund der Coronabeschränkungen ist er über die Grenze gefahren um einzukaufen, da wurde er dann (am 17.04.2021 Anm. d.Verf.) verhaftet.
Der Angeklagte bestätigte den Vortrag seines Verteidigers und gab weiter an: „Ich habe vorher Drogen geraucht und Sachen genommen. Die Sachen habe ich dann verkauft, um Geld für die Drogen zu haben. (…) Ich habe das mit dem Rauchen jetzt aufgehört. Ich nehme jetzt nichts mehr. Ich hatte Marihuana zu der Zeit genommen. Im November begann meine Therapie.(…) Ich weiß sicher, dass ich diese Situation nicht fortsetzen möchte. Ich habe eine Frau und ein Baby. Ich habe eine Arbeit, da kann ich das Leben anders starten. Im Gefängnis zu sitzen und nicht mit dem Baby sprechen zu können ist kein Leben.“
Der ermittlungsführende Kriminalbeamte erklärte: „Ende November sind zwei Fälle (…) rein gekommen, dass es ausgetauschte I-Phone Boxen gab. Sie konnten es sich nicht erklären. (…) Es kamen dann immer mehr solche Fälle dazu (…). Es war sehr gebündelt. Man konnte schnell den Schluss ziehen, dass es wahrscheinlich von einem Täter ausgeführt wird, der kurz in München ist. Ich habe eine bundesweite Anfrage gestellt. Ich habe auch Kontakt mit der Polizei in Frankreich und der Schweiz gehabt. Die hatten die gleichen Ergebnisse. Aus den (…) Stores haben wir längere Videodateien gesichert. Man konnte durch die Videoaufzeichnungen davon ausgehen, dass es der gleiche Täter sein wird. Bei den Videos konnte man sehr gut die Tatbegehung und die Tatausführung sehen. Es war so, dass der Angeklagte immer im gleichen Modus in die Geschäfte ging. Er hat gezielt nach den hochwertigsten Sachen gefragt, die aus dem Lager geholt werden müssen und nicht im Geschäft sind. (…) Während er sich an der Ausstellungswand beraten ließ, wurde die Box aus der Tasche rausgeholt und ausgetauscht. Es ging sehr schnell und sehr professionell. Dann wurde aus dem Kaufvertrag zurückgetreten und der Täter hat das Geschäft verlassen. (…) Der Verkäufer hat die Boxen dann wieder zurückgetragen. Der einzige Hinweis wäre gewesen, wenn man die Gerätenummer überprüft hätte. Die Geräte kamen dann wieder ins Lager.“
Der Vorsitzende Richter begründete das getroffene Urteil u.a. wie folgt:„Zugunsten des Angeklagten spricht, dass er den Sachverhalt im Rahmen der Hauptverhandlung vollumfänglich eingeräumt hat. Außerdem hat er bereits einige Zeit in Untersuchungshaft verbringen müssen, was angesichts der Sprachbarriere und der aktuellen Pandemiebestimmungen eine besondere Härte darstellt.
Zulasten des Angeklagten sind zunächst seine Vorstrafen zu sehen, welche jeweils einschlägig sind. Er beging die Taten zudem unter offener und einschlägiger Bewährung. Auch war zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Schäden nicht mehr unerheblich sind. Schließlich musste Berücksichtigung finden, dass das Vorgehen des Angeklagten sehr professionell war. Nach den Ausführungen des Zeugen (…) ist das Gericht überzeugt, dass der Angeklagte mit dieser Vorgehensweise in mehreren europäischen Ländern aufgetreten ist, was auch eine erhebliche kriminelle Energie schließen lässt.“
Der Angeklagte war in Deutschland 2011 wegen vielfachen Diebstahls bereits einmal zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten und danach 2018 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer neunmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt worden, mit deren Widerruf er nun zu rechnen hat.
Urteil des Amtsgerichts München vom 03.08.2021
Aktenzeichen 842 Ls 258 Js 117968/21
Das Urteil ist rechtskräftig
Klaus-Peter Jüngst