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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 44 vom 12.11.2021

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Missachtung polizeilicher Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausgangssperre rächt sich

Am 13.10.2021 verurteilte der zuständige Strafrichter am Amtsgericht München einen 22jährigen Handwerker aus München wegen Beleidigungen und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15 Euro.

Am 08.05.2021 gegen 21:30 Uhr war Beamte der Bereitschaftspolizei an den Isarauen zwischen der Wittelsbacher- und der Reichenbachbrücke in München zur Überwachung der Hygiene- und Ausgangsbestimmungen, insbesondere der Ausgangssperre eingesetzt. Der Angeklagte beleidigte vier Beamten, indem er mehrfach aus circa 20 Metern sein Gesäß in deren Richtung entblößte. Die Polizeibeamten konnten sodann beobachten, wie der Angeklagte vor einem geparkten Polizeidienstfahrzeug stehen blieb, gegen das Fahrzeug spuckte und dem darin sitzenden Polizisten den Mittelfinger zeigte. Um weitere Strafhandlungen zu verhindern, schlossen die Polizeibeamten zu dem Angeklagten auf. Da dieser sich weiter entfernte, brachte ihn einer der Beamten zu Boden. Dabei fixierten ein anderer seine Beine während eine Beamtin Handfesseln anbrachte. Bei der Verbringung zum Polizeidienstfahrzeug beleidigte der Angeklagte die beiden Beamten als „Missgeburt“.
Nach seiner Entlassung und Erteilung eines Platzverweises wurde der Angeklagte um 22.10 Uhr erneut von vier anderen kontrollierenden Beamten in den Isarauen angetroffen, wobei er eine Beamtin mit den Worten „Ich ficke deine Mutter!“ beleidigte. Daraufhin belehrte ihn diese als Beschuldigten und forderte ihn mehrfach erfolglos auf, sich auszuweisen. Stattdessen versuchte er sich im Rückwärtsgang von den Polizeibeamten zu entfernen. Um eine Durchsuchung nach Ausweispapieren zu ermöglichen, hielten zwei Beamtinnen seine Arme fest. Während der Durchsuchung durch zwei männliche Beamte riss der Angeklagte seine Arme aus dem Griff der Beamtinnen und schlug um sich, bis er von den Beamten unter Anwendung von unmittelbarem Zwang zu Boden gebracht und fixiert wurde.

Der Angeklagte erklärte vor Gericht: „Es war ein sehr warmer Tag. Ich habe mich mit Freunden getroffen, die ich lange schon nicht mehr gesehen habe. Der Whiskey war wahrscheinlich zu viel. Ich trinke meistens eigentlich nur Bier. Am Wochenende trink ich auch schon mal 7 oder 8 - 10 Bier. (…) Nein, ich kann mich an gar nichts mehr erinnern. (…) Nee, ich war nicht auf dem Revier. Soweit ich weiß, hab‘ ich die Lokalität nie verlassen. Zwei meiner Freunde hatten das gesehen, dass ich Polizisten den Hintern zeigte. Ich habe einen Tag danach meine Freunde gefragt, was passiert ist. Sie haben mir das erzählt. (…) Ich hatte noch meine Sachen gesucht (...) Freunde hatten die Sachen mitgenommen. Das wusste ich nicht.“

Einer der Polizeibeamten gab an: „Die Isar wurde wegen der Ausgangssperre geräumt. Der Herr hat mehrmals sein Gesäß gezeigt. Ich habe ihn später gesehen. Er hat auch gegen das Dienstfahrzeug gespuckt. Um weiteres zu verhindern sind wir hin, haben ihn zu Boden gebracht und gefesselt. Beim späteren Auftauchen war ich auch dabei. Ich habe den Herrn wiedererkannt. Er hat sich trotz Platzverweis nach der ersten Anzeige den Kollegen gegenüber aufgeführt. Er war halt immer noch an der Isar. Er gab an, dass er seine Musikbox sucht. (…). Ich habe nur gesehen, dass er auf dem Boden war und sagte „Ich ficke deine Mutter. Ich ficke den Richter.“

Der Sachverständige errechnete eine maximale Alkoholisierung von 2,9 Promille, verneinte aber auch nur eine Einschränkung der Schuldfähigkeit: „Der Angeklagte war orientiert, konnte die Anweisungen verstehen, konnte sich artikulieren. Die Handlungen waren in der Situation passend, wenn auch nicht „formvollendet““.

In seinem letzten Wort ergänzte der Angeklagte: „Ich stimme zu, dass ich die Polizisten beleidigt habe. Beim Widerstand habe ich Zweifel, dass ich aktiv wen schlagen wollte. (…) Ich hatte die Musikbox wenige Tage zuvor für 300 Euro gekauft. Nur für Ihr Verständnis vielleicht noch.“

Der Strafrichter begründete das getroffene Urteil u.a. wie folgt:
„Zugunsten des Angeklagten spricht, dass dieser geständniswillig, wenn auch aufgrund seiner Alkoholisierung nicht geständnisfähig ist. Zudem ist er erkennbar reuig und entschuldigte sich bei sämtlichen Geschädigten. Schließlich handelte der Angeklagte alkoholbedingt enthemmt. Zu Lasten des Angeklagten spricht, dass dieser bereits neun Einträge im Bundeszentralregister hat, von denen die Mehrheit jedoch ins Jugendstrafrecht fällt. Zwei Einträge des Bundeszentralregisters sind einschlägig. Hinsichtlich der Beleidigungen ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass diese gegenüber Polizeibeamten geäußert wurden. Zu Lasten des Angeklagten ist zuletzt zu berücksichtigen, dass dieser jeweils mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklichte.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 13.10.2021
Aktenzeichen 852 Ds 256 Js 150310/21

Das vom Angeklagten sofort akzeptierte Urteil ist rechtskräftig
Klaus-Peter Jüngst

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