Pressemitteilung 8 vom 26.02.2021
Vergeblich ritterlich
Tabakdieb kann helfende Freundin nicht vor Strafe schützen
Am 08.02.2021 verurteilte das zuständige Schöffengericht am Amtsgericht München einen 27jährigen Rezeptionisten aus München wegen Diebstahls in zwölf Fällen, im letzten nur versucht, bei Auferlegung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren und seine damalige 39jährige Freundin aus dem Landkreis München wegen Beihilfe zum vollendeten und versuchten Diebstahl zu einer Vollzugsstrafe von sieben Monaten.
Der nicht vorbestrafte Angeklagte räumte ein, von 21.08. mit 27.09.2019 in insgesamt 12 Fällen zu verschiedensten Tages- und Nachtzeiten mit einem von ihm unrechtmäßig erlangten Schlüssel in einen Shishaladen im Münchner Bahnhofsviertel, die früher einem Bekannten gehört hatte, eingedrungen zu sein und dort jeweils Tabak im Wert zwischen 150,10 und 2.398 Euro, insgesamt 9.301,30 Euro entwendet zu haben, um ihn im Zuge seines über einen eigenen Container geführten Handels weiter zu veräußern. Beim letzten Mal hatte er gegen Mitternacht, diesmal mit der Angeklagten, Tabak im Wert von 459,30 Euro zusammengesammelt, als beide von einem Mitarbeiter der Bar überrascht wurden, der die Polizei rief.
Der Besitzer des Ladens hatte Differenzen seiner Einkaufs- und Verkaufsbestände festgestellt und die Überwachung verstärkt. Bei einer späteren Sichtung der Überwachungsvideos zeigte sich, dass der Angeklagte bei Betreten des Ladens jeweils sofort das Licht löschte, um mit Handybeleuchtung Tabakwaren einzusammeln, wobei er bereits beim ersten Mal ebenfalls in Begleitung der ihm beim Einsammeln behilflichen Angeklagten war.
Er habe den Vorbesitzer des Shishaladens geschäftlich so stark unterstützt, dass er sogar als dessen Sohn angesehen worden sei. Dem Vorbesitzer habe er schließlich auch 60.000 Euro bezahlt, um an dem Laden beteiligt zu werden. Dieser habe dann aber den Laden verkauft und sei untergetaucht, so dass das ganze Geld verloren gewesen sei. Aus Frust habe er damals einen der Schlüssel eingesteckt. Nun habe er zwischenzeitlich das Tabakgewerbe aufgegeben, sogar mit dem Rauchen aufgehört.
Der Angeklagte hatte ursprünglich angegeben, seine damalige Freundin überhaupt nicht über sein Gewerbe informiert zu haben, diese habe auch nicht gewusst, dass er den Schlüssel aus Angst vor Entdeckung bei ihr versteckt hielt. In der Verhandlung gab er an, dass er die Angeklagte doch über sein Gewerbe informiert habe, das er über angeblich seinen Laden, für den er ja auch einen Schlüssel hatte, und einen Container führe und wegen dem er immer wieder Tabak aus dem Laden holen müsse. Das Ausschalten der Beleuchtung direkt nach dem Betreten habe er ihr damit erklärt, so – zumal zur Oktoberfestzeit - bei Passanten Aufmerksamkeit zu vermeiden, damit die nicht wegen eines vermeintlichen Einbruchs die Polizei rufen sollten.
Die vielfach vorbestrafte Angeklagte äußerte sich zum Tatvorwurf nicht.
Der Vorsitzende Richter begründete das getroffene Urteil u.a. wie folgt:
„Den Ausführungen des Angeklagten hinsichtlich der Beteiligung der Angeklagten konnte nicht gefolgt werden. Die Angaben des Angeklagten zu der Beteiligung der Angeklagten waren in sich teilweise widersprüchlich und wurden auf Nachfrage teilweise korrigiert. (…) Des weiteren gab der Angeklagte an, dass die Angeklagte nicht gewusst habe, dass er bei dieser den Schlüssel zum Geschäft versteckt hatte. Wie die Angaben des Zeugen (…) belegen, teilte die Angeklagte bei der Durchsuchung ihrer Wohnung den Polizeibeamten mit, wo sich der entsprechende Schlüssel befindet. Damit steht fest, dass die Angeklagte wusste, dass der Schlüssel für das Geschäft bei ihr deponiert wurde. (…) Aufgrund der Tatsache, dass die Angeklagte den Laden lediglich zweimal immer zur Nachtzeit mit dem Angeklagten betrat, dieser den Schlüssel für den Laden bei der Angeklagten lagerte und die Angeklagten das Licht ausschalteten, bevor sie den Tabak zusammensuchten, zeigt, dass die Angeklagte. wusste, dass es sich um rechtswidrige Taten handelt. Die vom Angeklagten. vorgebrachte Erklärung ist keinesfalls nachvollziehbar und stellt lediglich eine Schutzbehauptung dar. Das Gericht ist jedoch nicht davon überzeugt, dass die Angeklagte maßgeblich an der Beute beteiligt wurde. (…)
Zugunsten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie lediglich einen untergeordneten Tatbeitrag leistete und es bei einer Tat lediglich zu einem Versuch kam. Zu ihren Lasten war jedoch zu berücksichtigen, dass es bereits bei der ersten Tat zu einem hohen Schaden von über 2.300 Euro kam. Des weiteren ist zu ihren Lasten zu berücksichtigen, dass die Angeklagte mehrfach vorbestraft ist, wobei auch Vermögensdelikte vorliegen, und zum Tatzeitpunkt unter zweifacher offener Bewährung stand.“
Während das Gericht bei dem geständigen und von Beginn der Ermittlungen an kooperativen, nicht vorbestraften Angeklagten auch aufgrund der besonderen Vorgeschichte von einer positiven Sozialprognose ausging, konnte es eine solche der Angeklagten nicht stellen, so dass es nur die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzte.
Urteil des Amtsgerichts München vom 08.02.2021, Aktenzeichen 823 Ls 263 Js 204737/19
Da lediglich die Angeklagte keine Berufung eingelegt hat, ist das Urteil nicht rechtskräftig.
Klaus-Peter Jüngst