Pressemitteilung 34 vom 09.09.2022
Gedächtnistraining
besonders gutes Gedächtnis für Gesichter einer Fotografin überführt Drängler
Am 19.05.2022 verurteilte die zuständige Strafrichterin des Amtsgerichts München einen 31jährigen Kaufmann aus dem Landkreis Ebersberg wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 €. Daneben verhängte das Gericht ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten.
Nach den Feststellungen des Gerichts fuhr der Angeklagte im März 2021 mit seinem Audi A5 auf dem mittleren Ring durch den Richard-Strauss Tunnel. Vor ihm fuhr die Geschädigte, gemeinsam mit ihrer Tochter, in ihrem VW Golf. Der Angeklagte fuhr so dicht auf die Geschädigte auf, dass diese im Rückspiegel ihres Fahrzeugs nicht einmal mehr das Kennzeichen des Audis erkennen konnte. Der Angeklagten beabsichtigte damit die Geschädigte dazu bewegen, die Fahrspur zu wechseln oder schneller zu fahren.
Schließlich überholte der Angeklagte die Geschädigte, scherte dicht vor ihr wieder ein und bremste sein Fahrzeug ohne Grund fast bis zum Stillstand ab, um die Geschädigte zu maßregeln. Die Geschädigte konnte nur durch starkes Abbremsen ihrerseits einen Unfall verhindern und hupte. Daraufhin zeigte der Angeklagte ihr den Mittelfinger.
Der Angeklagte räumte in der mündlichen Verhandlung ein, zur fraglichen Zeit auf dem mittleren Ring gefahren zu sein. Er sei aber nicht zu schnell gefahren und habe auch nicht überholt. Es sei nichts Außergewöhnliches passiert während der Fahrt. Es müsse sich daher um eine Verwechslung handeln.
Das Gericht vernahm die Geschädigte als Zeugin und nahm ein von der Tochter der Geschädigten gefertigtes Foto in Augenschein. Die Strafrichterin begründete die Verurteilung, in der sie die Einlassung des Angeklagten als widerlegt ansah, wie folgt:
„(…) Insbesondere ist das Gericht auch von der Fahrereigenschaft des Angeklagten überzeugt. Dass es der Angeklagte mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen EBE-(…) war, der die Zeugin im Richard-Strauss Tunnel ausbremste und beleidigte, steht zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls aufgrund der Aussage der Zeugin H(…) fest, die ruhig und ohne innere Widersprüche, somit glaubhaft, schilderte, dass sowohl sie, als auch ihre Tochter sich das Kennzeichen des Pkws merkten, als dieser nach dem Ausbremsen wieder wegfuhr.
Man habe sich auch noch darüber unterhalten und sich das Kennzeichen gegenseitig vorgesagt zur Erinnerung. Übungen zum Merken von Autokennzeichen betrieben Mutter und Tochter nach Aussage der Frau H(..) öfters als eine Art Spiel und Gedächtnistraining. Ebenso seien sie am Tattag mit dem Kennzeichen des Angeklagten verfahren. Sie sei sich daher ganz sicher, dass es der Pkw mit dem bei der Polizei benannten Kennzeichen gewesen sei, der sie ausgebremst und beleidigt habe.
Zu ihrem eigenen Erstaunen habe sie und ihre Tochter genau diesen Pkw zufällig danach an einer Ampel in der Einsteinstraße wiedergesehen. Dann habe sie Lichtbilder vom Pkw gefertigt, auf denen das amtliche Kennzeichen EBE-(…) deutlich zu erkennen ist (Bl. 19 f. d.A.). Auf dem Weg zur Ampel habe die Zeugin den Pkw fast durchwegs zumindest im Augenwinkel weiter vor sich fahren gesehen. Nur wenige Sekunden beim Abbiegen aus dem Tunnel habe sie den Pkw aus den Augen verloren.
Das von der Tochter der Zeugin H(…) gefertigte Bild des Fahrers (Bl. 22 d.A.) wurde in Augenschein genommen und zeigt deutliche Ähnlichkeiten zum Angeklagten auf. In der Hauptverhandlung hat die Zeugin H(…) den Angeklagten als möglichen Fahrer auch wieder erkannt, wobei sie dezidiert auf besondere äußerliche Merkmale des Angeklagten und des ihr von damals im Gedächtnis gebliebenen Fahrers einging und diese verglich. Das Gericht überzeugte dabei insbesondere, dass die Zeugin von Beruf Fotografin ist und ersichtlich über einen besonders gutes Menschengedächtnis verfügt und auf Details besonderes Augenmerk setzt. (…)“
Urteil des Amtsgerichts München vom 19.05.2022
Aktenzeichen 943 Cs 412 Js 158569/21
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Lutz Lauffer (Pressesprecher)