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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 36 vom 23.09.2022

Teure Attrappe

Verkäufer eines iPhone-Imitats muss für ein Jahr ins Gefängnis

Am 31.05.2022 verurteilte die zuständige Strafrichterin des Amtsgerichts München einen 32jährigen Informatik Studenten wegen gewerbsmäßigem Betrug und versuchtem gewerbsmäßigem Betrug, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr.

Der zuletzt in Neuss lebende Angeklagte bot Ende Dezember 2021 auf einer Kleinanzeigen Verkaufsplattform im Internet mehrere iPhone 13 Pro Max zum Verkauf an. Der Geschädigte wurde mit dem Angeklagten einig, es kam zu einem Treffen in Wuppertal. Hier übergab der Angeklagte gegen Zahlung von 1.300 € jedoch kein echtes iPhone, sondern ein täuschend echt aussehendes, aber wertloses Imitat. Um den Schein eines seriösen Verkaufs zu erwecken und den Käufer in Sicherheit zu wiegen übergab der Angeklagten zudem eine gefälschte Rechnung, wonach das iPhone 13 Pro Max von einem großen Mobilfunkanbieter erworben worden sein sollte.

Erst als der Verkäufer bereits weg war bemerkte der Geschädigte, dass es sich bei dem übergebenen iPhone um eine Attrappe handelte. Er durchsuchte daraufhin das Verkaufsportal nach weiteren Anzeigen des Angeklagten und fand schließlich eine identische Anzeige, die der Angeklagte unter einem anderen Namen erstellt hatte.

Der Geschädigte spiegelte erneut Kaufinteresse vor und vereinbarte ein Treffen zur Übergabe des iPhones in München. Sodann erstattete er Anzeige bei der Polizei in Bochum, die sich mit den Münchner Kollegen in Verbindung setzte. Zu dem Treffen erschien dann nicht der Geschädigte, sondern zwei Münchner Polizeibeamte. Als der Angeklagten auch diesen eine Attrappe eines iPhone 13 Pro Max und gefälschte Rechnungen übergab, wurde er unmittelbar vor der Übergabe des Geldes festgenommen.

Der Angeklagte räumte in der mündlichen Verhandlung die Tatvorwürfe vollumfänglich ein und entschuldigte sich bei dem Geschädigten.

Die Strafrichterin begründete die Verurteilung wie folgt:

„(…) Der Strafrahmen war jeweils den § 263 Abs. 3 StGB und § 267 Abs. 3 StGB zu entnehmen, welche beide eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahre vorsehen.

Hinsichtlich der zweiten Tat (versuchter gewerbsmäßiger Betrug) kam eine Strafrahmenverschiebung aufgrund des Versuchs nicht in Betracht, da die konkrete Gefährlichkeit der Tat bereits so fortgeschritten war, dass eine erhebliche Vollendungsnähe bestand.

Zu Gunsten des Angeklagten waren die folgenden Umstände zu berücksichtigen:

- vollumfängliches Geständnis, welches die Beweisaufnahme deutlich verkürzt hat,

- Reue und Entschuldigung,

- etwa 6 Monate Untersuchungshaft unter Pandemiebedingungen,

- die zweite Tat endete im Versuchsstadium.

Zu Lasten des Angeklagten waren die folgenden Umstände zu berücksichtigen:

- hohe Schadenswerte,

- mehrere Vorstrafen, insbesondere auch einschlägig,

- hohe Rückfallgeschwindigkeit,

- jeweils tateinheitliche Tatbestandsverwirklichung.

Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht für die erste Tat eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten und für die zweite Tat eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen.

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs hält das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen.

Diese konnte entsprechend der getroffenen Verständigung nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Der Auszug aus dem Bundeszentralregister weist für den Angeklagten bereits elf Einträge auf, überwiegend wegen Vermögensdelikten. Der Angeklagte ist auch einschlägig wegen Betrugs mehrfach vorbestraft. Er wurde bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen mit Bewährung verurteilt, wobei die Bewährung jeweils widerrufen wurde. Der Angeklagte hat damit gezeigt, dass ihn allein die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhält. Eine positive Sozialprognose kann ihm daher nicht mehr gestellt werden und eine Aussetzung zur Bewährung war vorliegend abzulehnen. (…)“

Urteil des Amtsgerichts München vom 31.05.2022

Aktenzeichen

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Lutz Lauffer (Pressesprecher)

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