Pressemitteilung 37 vom 11.11.2022
Klimaaktivisten
In der Landeshauptstadt München erfolgten in den vergangenen Tagen wiederholt Blockadeaktionen durch Klimaaktivisten.
Zur Unterbindung der Begehung oder Fortsetzung unmittelbar bevorstehender Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder von Straftaten, wurden einzelne Klimaaktivisten durch die Polizei in Gewahrsam genommen und in jedem Einzelfall unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeigeführt.
Anzahl der Gewahrsamsanordnungen von Klimaaktivisten am Amtsgericht München
Seit dem 29.10.2022 wurden in 33 Fällen der richterliche Gewahrsam angeordnet, hiervon in 15 Fällen bis 04.11.2022, in einem Fall bis 09.11.2022, in drei Fällen bis 14.11.2022 und in 14 Fällen bis 02.12.2022.
Rechtlicher Hintergrund der gerichtlichen Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung
Die präventive Ingewahrsamnahme einzelner Klimaaktivisten erfolgt auf Grundlage von Art. 17 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes. In jedem Einzelfall wird auf Grundlage von Art. 18 sowie Art. 97 und Art. 98 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) durch die zuständigen Richter am Amtsgericht München unverzüglich die Zulässigkeit und die Fortdauer der Freiheitsentziehung geprüft.
Vor Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung wird jeder betroffene Klimaaktivist nach § 420 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) durch den zuständigen Richter zur Beteiligung an weiteren geplanten Blockadeaktionen persönlich angehört.
Zur richterlichen Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus, bestellt das Gericht jedem betroffenen Klimaaktivisten, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Vollzugs einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten.
Die richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung erfolgt nach einer präventiven Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall. Die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung ist nach Art. 20 PAG mit jeweils nicht mehr als einem Monat bestimmt und kann insgesamt bis zu einer Gesamtdauer von zwei Monaten verlängert werden.
Da die Verfahren nicht öffentlich sind, wird um Verständnis gebeten, dass Einzelheiten zu den Verfahren nicht mitgeteilt werden und anonymisierte Beschlussabschriften nicht zur Verfügung gestellt werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um ein repressives Strafverfahren in Anwendung der Strafprozessordnung handelt.
München, 11.11.2022
Dr. Martin Swoboda