Pressemitteilung 01 vom 31.01.2023
Klimaaktivisten zu Geldstrafen verurteilt
Am Amtsgericht München wurden heute, am 31.01.2023 in einem beschleunigten Verfahren drei Klimaaktivisten wegen Sitzblockadeaktionen am Münchener Stachus wegen gemeinschaftlicher Nötigung in zwei Fällen zu Geldstrafen in Höhe von jeweils 30 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.
Die Aktivisten hatten sich am 03.11.2022 gegen 10:30 Uhr sowie wiederholt gegen
18:45 Uhr mit weiteren Aktivisten an „Klebeaktionen“ am Münchener Stachus beteiligt. Dabei nahmen die Aktivisten jeweils billigend in Kauf, dass Verkehrsteilnehmer zum Anhalten gezwungen waren und sich ein erheblicher Rückstau bildete. Erst gegen 13:10 Uhr bzw. 23:50 Uhr konnte sich der Verkehr nach Entfernung der festgeklebten Aktivisten auf den blockierten Fahrbahnen wieder in Bewegung setzen.
Infolge der Blockadeaktionen erfolgte am 04.11.2022 die Anordnung des polizeilichen Präventivgewahrsams der Aktivisten für mehrere Tage.
Weitere Klimaaktivisten wurden am Amtsgericht München wegen der Nötigungshandlungen vom 03.11.2022 in einem beschleunigten Verfahren vom 30.11.2022 ebenso zu Geldstrafen in mittlerer dreistelliger Höhe verurteilt. Das Gericht führte in der Urteilsbegründung aus, dass Motive des Klimaschutzes keinen Rechtfertigungsgrund für die Begehung von Straftaten darstellen: Sitzblockaden haben keinen unmittelbaren Einfluss auf den Klimawandel. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gefahr eines Klimawandels nicht anders als durch die Begehung von Straftaten abgewendet werden könnte. Zur Einwirkung auf den politischen Meinungsprozess sind die Wahrnehmung der Grundrechte auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit, das Petitionsrecht und das Recht auf Bildung politischer Parteien gewährleistet.
Die Verfahren sind nicht rechtskräftig.
Der Ablauf eines beschleunigten Verfahrens ist in §§ 417 ff. StPO geregelt. Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist. Eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist im Unterschied zum herkömmlichen Strafverfahren nicht erforderlich. In einem beschleunigten Verfahren sollen zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr als sechs Wochen liegen. Das Gesetz sieht für das beschleunigte Verfahren vor dem Strafrichter eine Vereinfachung der Beweisaufnahme vor. Wie bei amtsgerichtlichen Urteilen in herkömmlichen Strafverfahren, besteht für die Angeklagten gegen Urteile im beschleunigten Verfahren das Rechtsmittel der Berufung zum Landgericht München I oder der Sprungrevision zum Bayerischen Obersten Landesgericht.
München, 31.01.2023
Dr. Martin Swoboda
Richter am Amtsgericht
Pressesprecher