Pressemitteilung 10 vom 18.03.2024
Konflikt im Straßenverkehr
Im Streit um Schadensersatz und Schmerzensgeld wies das
Amtsgericht München die Klage eines Münchners auf Zahlung von 3.158,38 EUR ab. Der Kläger war im Oktober 2022 mit seinem Auto aus einer
Hofeinfahrt gefahren und ließ dieses kurz nach der Ausfahrt quer über Fußgänger-
und Radweg stehen, um die händisch zu bedienende Schranke hinter dem Fahrzeug
zu schließen. Zur gleichen Zeit näherte sich der Beklagte auf dessen Fahrrad.
Der Beklagte musste dem Auto des Klägers auf dem Radweg ausweichen und hielt
an. Zwischen beiden Parteien kam es in der Folge zu einer Auseinandersetzung,
deren genauer Verlauf gerichtlich nicht geklärt werden konnte. Der Kläger behauptete, der Beklagte habe mit seinem Fuß
gegen das Heck des Fahrzeugs des Klägers getreten und dieses hierdurch beschädigt.
Überdies habe ihm der Beklagte mit der Faust gegen den Kiefer geschlagen,
wodurch seine Zahnspange beschädigt worden sei. Der Kläger machte insgesamt
2.558,38 EUR Schadensersatz und mindestens 600 EUR Schmerzensgeld geltend. Der Beklagte behauptete hingegen, der Kläger habe den
Beklagten im Laufe des Wortgefechts auf dessen Rad geschubst. Es habe sich
ansonsten zu jeder Zeit lediglich um eine verbale Auseinandersetzung gehandelt.
Der Beklagte habe stets Abstand zum Kläger gehalten und weder gegen dessen
Fahrzeug getreten noch den Kläger geschlagen. Ein gegen den Beklagten in dieser
Sache eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde bereits
eingestellt. Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies wie folgt: „Der Kläger konnte
den ihm obliegenden Nachweis des behaupteten, anspruchsbegründenden
Geschehensablaufs nicht führen. [...] Das Gericht ist
unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des
Ergebnisses der Beweisaufnahme nach seiner freien Überzeugung, § 286 Abs. 1
ZPO, nicht mit der erforderlichen Gewissheit, die „Zweifeln Schweigen gebietet,
ohne sie völlig auszuschließen“ (BGH, Urteil vom 19. Juli 2019), davon überzeugt,
dass der Beklagte wie vom Kläger behauptet gegen dessen Fahrzeug getreten und
ihn anschließend mit der Faust gegen den Kiefer geschlagen hat. Nachdem weitere
Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, war die Klage nach vollständiger möglicher
Aufklärung aufgrund der verbleibenden Zweifel des Gerichts abzuweisen. Das Gericht hat zunächst,
nachdem beide Parteien einer Parteieinvernahme der Gegenseite widersprochen
hatten, beide Parteien informatorisch angehört. Beide Parteien
schilderten daraufhin detailreich, nachvollziehbar und flüssig den bereits
schriftsätzlich vorgetragenen Geschehensablauf. Beide Schilderungen widersprechen
einander und sind logisch nicht miteinander in Einklang zu bringen.
Im Rahmen der
informatorischen Anhörung konnte das Gericht jedoch keine Feststellungen
treffen, die darauf schließen ließen, dass die Aussage der einen Partei glaubhafter
war als die der anderen. Beide Parteien äußerten sich in sich schlüssig und
widerspruchsfrei und erweckten überzeugend den Eindruck, von einer tatsächlich
erlebten Begebenheit zu berichten. Auf Basis der Anhörung
konnte das Gericht daher nicht von einem Beweis der klägerischen Schilderung
des Geschehens ausgehen. [..] Insbesondere hätte
es hier auch nicht der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu
den Schäden am Kfz bedurft. Auch hierfür gilt, dass einem solchen Gutachten
keine konkrete Aussage zum Geschehensablauf entnommen werden könnte. In der
strafrechtlichen Verhandlung [..] war überdies bereits ein Kfz-Sachverständiger
gehört worden. Dieser war zu dem Schluss gekommen, das Auto weise lediglich
einen typischerweise beim Rückwärtsfahren entstehenden Schaden auf, der
keinesfalls auf einen Tritt zurückzuführen sei. Die
Klägerseite hat sich mit dieser Feststellung im hiesigen Prozess nicht
substantiiert auseinandergesetzt oder auf neue Erkenntnisse verwiesen, die eine
abweichende Beurteilung nahelegen würden. Zudem wurde das betroffene Kfz in
der Zwischenzeit verkauft, sodass eine erneute Begutachtung sich lediglich auf
die in der Akte vorhandenen Lichtbilder stützen würde. (Auch) vor diesem
Hintergrund hat das Gericht von der Einholung eines erneuten Kfz-Gutachtens
abgesehen.“ Urteil des Amtsgerichts München vom 29.02.2024 München, 18.03.2024 Pressestelle Amtsgericht München
Aktenzeichen des AG München: 161 C 14050/23