Pressemitteilung 10 vom 31.03.2025
Zugeparkter TG-Stellplatz
Abschleppunternehmer macht Abschleppkosten geltend
Die Klägerin parkte am 22.06.2024 ihren BMW Z4 in einer Tiefgarage in München auf einer privaten Stellplatzzufahrt. Der Nutzer des Stellplatzes, vor dem die Klägerin parkte, beauftragte daraufhin ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des BMW Z4. Dieses schleppte den BMW Z4 ab und übersandte der Klägerin eine Rechnung in Höhe von 765,06 €.
Die Klägerin hinterlegte den Rechnungsbetrag beim Amtsgericht München und erhielt ihren Pkw daraufhin zurück.
Sodann verklagte die Klägerin das Abschleppunternehmen auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Geldes zu ihren Gunsten. Die Klägerin ging davon aus, dass das Abschleppen nicht notwendig gewesen sei.
Das Abschleppunternehmen wiederum verklagte die Klägerin auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Geldes zu Gunsten des Abschleppunternehmens. Der Nutzer des Stellplatzes hatte einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin auf Freistellung von den Kosten des Abschleppens im Vorfeld an das Abschleppunternehmen abgetreten.
Das Gericht gab dem Abschleppunternehmen mit Urteil vom 20.01.2025 recht und führte u.a. aus:
„Aufgrund der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Fotos […] steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass die Klägerin ihren PKW so abstellte, dass der Zedent mit seinem KFZ nicht aus der Parkfläche herausfahren konnte. Das Fahrzeug der Klägerin blockierte die Ausfahrt auch nicht nur kurzzeitig, was sich aus dem geschilderten Zeitablauf von der Alarmierung der Beklagten bis zum tatsächlichen Abschleppvorgang ergibt. In diesem Vorgang liegt zu einem eine Eigentumsverletzung am PKW des [Stellplatznutzers], da er diesen in diesem Zeitraum nicht bestimmungsgemäß benutzen konnte (§ 903 BGB). Zudem liegt darin eine Besitzstörung an der Parkfläche/Stellplatz, an der/dem der [Stellplatznutzer] aufgrund der Überlassung des Eigentümers unmittelbaren (Fremd-)Besitz (§ 854 BGB) hatte.
[…]
Die dargestellten Rechtsgutverletzungen erfolgten rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ist indiziert und ein Rechtsfertigungsgrund wird nicht vorgetragen. Zudem war das Parken an der von der Klägerin ausgesuchten Stelle ausdrücklich verboten. Die Dauer der Eigentums- und Besitzverletzung war auch nicht ganz unbedeutend.
[…]
Der Schaden ist auch nicht nach § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Der [Stellplatznutzer] war nicht gehalten, über einen Anruf bei der Polizei die Identität der Klägerin zu erforschen und diese zu einem Wegfahren zu bewegen. Das Falschparken der Klägerin erfolgte auf privatem Grund, so dass keine originäre polizeiliche Aufgabe bestand. Zudem war ein solcher Anruf nicht erfolgversprechend, weil bei einer privaten telefonischen Anfrage nicht zu erwarten war, dass die Polizei die persönlichen Daten des Halters mitteilen wird. Zudem trägt die Klägerin nicht vor, wie und wo der [Stellplatznutzer] sie hätte auffinden sollen.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 20.01.2025
Aktenzeichen: 191 C 19243/24
Das Urteil ist rechtskräftig.
München, 31.03.2025
Pressestelle Amtsgericht München