Betreuungsverfahren
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Neben der tatsächlichen Pflege einer hilfsbedürftigen Person muss auch deren Vertretung gegenüber Dritten geregelt werden. Dies kann durch die Anordnung einer rechtlichen Betreuung geschehen, die von dem für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Amtsgericht eingerichtet werden kann, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die betroffene Person ist volljährig.
- Die betroffene Person leidet an einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.
- Die betroffene Person ist nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
- Für die betroffene Person existieren keine anderen Hilfsmöglichkeiten oder ausreichende Vollmachten.
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Die Vorsorgevollmacht
Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn eine sogenannte Vorsorgevollmacht vorliegt.
Wenn Sie Fragen zur Erteilung einer Vorsorgevollmacht oder zur Anregung einer Betreuung haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München unter der Telefonnummer +49 (089) 233-26255 bzw. des Landratsamts unter der Telefonnummer +49 (089) 6221-0.
Sollte es in Einzelfällen zu Problemen bei der Anerkennung der Vollmacht kommen, kann Sie auch hierzu die Betreuungsstelle beraten.Beginn des Betreuungsverfahrens
Das Gericht leitet auf Anregung der betreuungsbedürftigen Person selbst oder eines Dritten (z.B. Krankenhaus, Familienangehöriger, Nachbar) ein Betreuungsverfahren ein.
Um dem Gericht frühzeitig die nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen, wird empfohlen, für die Anregung das hierfür vorgesehene Formblatt zu verwenden. Sie finden dieses unter "Weitere Informationen und Downloads"Ablauf des Verfahrens
Ist der Betroffene nicht in der Lage, sich in dem Verfahren selbst zu vertreten, bestellt das Gericht in der Regel einen Verfahrenspfleger, der keine Betreuerfunktion hat und ausschließlich die Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren wahrnimmt.
Darüber hinaus holt der Richter ein fachärztliches Gutachten ein und hört den Betroffenen persönlich an.
Sollte umgehend ein Betreuer bestellt werden müssen, so kann nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eine vorläufige Betreuung angeordnet werden.Auswirkungen der Betreuung für den Betroffenen
Die im Zusammenhang mit Betreuungen oft gefürchtete Entmündigung wurde 1992 im Rahmen der Reform des Betreuungsrechts abgeschafft.
Die Anordnung der Betreuung hat auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen keinen Einfluss. Er kann also weiter z.B. Bankgeschäfte tätigen, Kaufverträge oder Mietverträge abschließen, sofern er die dafür erforderliche natürliche Einsichtsfähigkeit besitzt.
In Fällen, in denen der Betreute sich und sein Vermögen durch krankheitsbedingt verschwenderischen Umgang mit Geld (z.B. Kaufsucht, Spielsucht, unreflektierter Abschluss von Versandhaus- oder Haustürgeschäften) in Gefahr bringt, kann zusätzlich ein sogenannter Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, der die Wirksamkeit der abgeschlossenen Verträge von der Genehmigung des Betreuers abhängig macht.Auswahl des Betreuers
Das Betreuungsgericht hat vorrangig die von dem Betroffenen gewünschte Person als Betreuer zu bestellen, es sei denn, dies würde seinem Wohl zuwiderlaufen.
Schlägt der Betroffene niemanden vor oder ist der Vorgeschlagene nicht bereit oder in der Lage, die Betreuung zu übernehmen, ist auf die verwandtschaftlichen oder sonstigen persönlichen Bindungen der zu betreuenden Person Rücksicht zu nehmen.
Steht niemand aus diesem Personenkreis zur Verfügung, überträgt das Gericht einem Berufsbetreuer (meist Rechtsanwalt oder Sozialpädagoge) oder dem Mitarbeiter eines Betreuungsvereins das Amt.
Wünsche hinsichtlich der Person eines späteren Betreuers können in einer sog. Betreuungsverfügung geäußert werden. Es besteht die Möglichkeit, die Betreuungsverfügung zusammen mit der Vorsorgevollmacht bei der Bundesnotarkammer in Berlin registrieren zu lassen. Beim Eingang einer Betreuungsanregung fragt das Betreuungsgericht bei der Bundesnotarkammer nach, ob eine Registrierung vorliegt und erhält so Kenntnis vom Willen des Betroffenen.Aufgaben des Betreuers
Der Betreuer vertritt den Betreuten innerhalb der ihm übertragenen Aufgabenbereiche (z.B. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten) gerichtlich und außergerichtlich, wobei er Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen hat, soweit es dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zumutbar ist.
Der Betreuer unterliegt der Kontrolle des Gerichts. Für verschiedene Rechtsgeschäfte (z.B. Kündigung eines Mietvertrags, Immobiliengeschäfte, Darlehensaufnahme, aber evtl. auch Verfügung über Konten) bedarf er zusätzlich einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung.
Ehrenamtliche Betreuer werden kostenlos von den Münchner Betreuungsvereinen bei der Erfüllung ihrer verantwortungsvollen Aufgabe unterstützt. Die Münchner Betreuungsvereine beraten im Übrigen auch beim Abfassen einer Vorsorgevollmacht.
Informationen über die Münchner Betreuungsvereine sind ebenfalls bei der Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München sowie in jedem Sozialbürgerhaus erhältlich.Dauer der Betreuung
Das Gericht überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzung für die Verlängerung einer Betreuung noch vorliegen. Die Betreuung muss aufgehoben werden, wenn der Betreute wieder in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu erledigen.
Kosten der Betreuung
Gebühren und gerichtliche Auslagen werden erhoben, wenn das Vermögen des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten 25.000 Euro übersteigt. Bei der Berechnung bleibt der Wert einer selbstgenutzten Immobilie außer Ansatz.
Die Kosten für die Vergütung eines Berufsbetreuers trägt der Betreute jedoch selbst, solange er über mehr als 10.000 Euro verfügt. -
Postanschrift:
Amtsgericht München
Betreuungsgericht
Pacellistraße 5
80315 MünchenAdresse:
Amtsgericht München
Betreuungsgericht
Linprunstraße 22
80335 MünchenBarrierefreiheit:
Im Justizgebäude Linprunstraße 22 sind alle Etagen über Fahrstühle erreichbar. -
Montag - Donnerstag:
08:30 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr
Freitag:
08:00 - 12:00 UhrTelefon: 089 / 5597-06
Telefax: 09621 / 96241-3117Auskünfte zu Aktenzeichen und Neueingängen erhalten Sie unter der
Telefonnummer 089 / 5597-4942.
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- U-Bahn Linie U1 - Haltestelle Stiglmaierplatz (von dort 5 Min. Fußweg)
- Tram Linie 20/21/22 - Haltestelle Sandstraße (von dort 6 Min. Fußweg)
Bitte benutzen Sie zur Fahrplanauskunft oder Routenplanung die 'BayernInfo' ReiseauskunftHinweis: Im Bereich des Justizgebäudes Linprunstraße 22 steht nur eine sehr begrenzte Anzahl von Parkplätzen zur Verfügung.
Eingang Justizgebäude Linprunstraße 22
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- Hinweise zur Anregung einer Betreuung
- Formblatt zur Anregung einer Betreuung
- Allgemeine Hinweise für Betreuer
- Jahresbericht
- Jahresbericht ohne Vermögenssorge
- Vermögensverzeichnis
- Abrechnungsformular
- Einlageblatt für das Abrechnungsformular (Einnahmen-Ausgaben)
- Schlußbericht
- Merkblatt Aufwendungsersatz und Vergütung
- Antrag Aufwendungsersatz