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Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Grundbuchamt

Hauptgebäude
Römerstraße 80
63785 Obernburg (Hausanschrift)

Telefon: 06022 / 628 -150, -151, -152, -153
Telefax: +499621962413992
E-Mail: Poststelle.gba@ag-obb.bayern.de


Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.


Die Geschäftsstelle befindet sich im Hauptgebäude, Erdgeschoss, Zimmer 14.

Sprechzeiten:
Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 oder nach telefonischer Vereinbarung

Zuständigkeiten und Aufgaben

Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Beim Grundbuchamt werden die Grundbücher für die im Bezirk des Amtsgerichts gelegenen Grundstücke geführt. Es ist daher für den gesamten Landkreis Miltenberg zuständig.

Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Grundbuchamt erteilt auf Antrag Abschriften bzw. Auszüge aus dem Grundbuch.

Bitte fügen Sie bei jeder schriftlichen Antragstellung eine Kopie Ihres Ausweises bei.

Telefonische Auskünfte sind aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

Wie und wann erhalte ich einen Grundbuchauszug oder Auskünfte?

  • Persönliches Erscheinen oder schriftlichen Antrag unter Vorlage Ihres Ausweises
  • bei Rückfragen hierzu erreichen Sie das Grundbuchamt Obernburg unter den oben angegebenen Telefonnummern zu den Sprechzeiten 
  • Anforderungen sind schriftlich, per Fax oder per E-Mail unter Darlegung Ihrer Berechtigung möglich. Den Vordruck hierfür finden Sie untenstehend. Bitte fügen Sie hierfür eine Kopie Ihres Ausweises bei.
  • über das Onlineverfahren
  • Telefonische Bestellungen sind nicht möglich
  • Bei umfangreichen Kopieaufträgen oder Einsichtnahmen wird um schriftliche Antragsstellung oder telefonische Vorankündigung gebeten

Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich einen Grundbuchauszug oder Auskünfte?

Als Eigentümer erhalten Sie einen Grundbuchauszug. Darin enthalten ist der Beschrieb des Grundstücks (Flurnummer, Lage, Größe) sowie die Eigentumsverhältnisse und Belastungen.

Weitere einsichtsberechtigte Personen sind:

  • Berechtigte von Rechten aus Abteilung II (z. B. Wohnungsrecht, Geh- und Fahrt)
  • Berechtigte von Rechten aus Abteilung III (Gläubiger von Grundpfandrechten, Hypotheken etc.)
  • Berechtigte, die in sonstiger Weise Ansprüche gegen den Eigentümer vorweisen und durch entsprechende Unterlagen darlegen können
  • Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben


Kein berechtigtes Interesse haben z. B. Kauf- oder Mietinteressenten, die durch Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren möchten.

Sollten Sie nicht zu dem obigen Personenkreis gehören, ist es zwingend erforderlich eine Vollmacht des Eigentümers oder eines Berechtigten vorzulegen.

Für einen unbeglaubigten Grundbuchauszug fällt eine Gebühr von 10,00 Euro, für einen beglaubigten (amtlichen) Grundbuchauszug eine Gebühr von 20,00 Euro an.

Bitte erkunden Sie sich vorab bei der Stelle, für die Sie den Auszug benötigen, in welcher Form der Grundbuchauszug erstellt werden soll.


Hinsweis:

Vermehrt werden auf diversen Internetseiten kostenpflichtige Dienste angeboten, um Eigentümern Grundbuchausdrucke zu verschaffen. Mit diesen Dienstleistungsanbietern hat das Grundbuchamt nichts zu tun. Das dort fällige Bearbeitungsentgelt ist oft deutlich höher als die tatsächlich anfallenden Gerichtsgebühren.

 Wir weisen vorsorglich besonders darauf hin, dass für die beim Grundbuchamt beantragten Grundbuchauszüge die nach dem GNotKG festgelegten Gerichtsgebühren anfallen und zu bezahlen sind, auch wenn ggf. bereits ein Dienstleistungsanbieter zuvor beauftragt und bezahlt wurde.


Weiterführende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr erhalten Sie hier.

Bitte fügen Sie bei Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Grundbuchauszuges eine Kopie Ihres Personalausweises oder anderen Ausweisdokumentes bei.

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