Pressemitteilung 1 vom 28.10.2019
Pressemitteilung Eisenheim
Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 23.Oktober 2019
Verurteilung des Fahrers wegen fahrlässigen Vollrauschs im Verfahren wegen des Unfalltodes von Theresa S.
Das Jugendschöffengericht hat den angeklagten Fahrer wegen fahrlässigen Vollrausches nach § 323a des Strafgesetzbuchs und die ebenfalls angeklagten drei Mitfahrer wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c des Strafgesetzbuchs schuldig gesprochen. § 323a des Strafgesetzbuchs sieht vor, dass derjenige, der sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt, dann wegen Vollrausches verurteilt werden kann, wenn er im Rauschzustand eine rechtswidrige Tat begangen hat, er wegen dieser Tat aber nicht bestraft werden kann, weil er aufgrund des Rausches schuldunfähig war oder letzteres nicht ausgeschlossen werden kann.
Nach intensiver Befragung des in der Hauptverhandlung anwesenden psychiatrischen Sachverständigen ist das Jugendschöffengericht zu der Überzeugung gelangt, dass der angeklagte Fahrer sich aufgrund seines vorangegangenen Alkoholkonsums in einem Rauschzustand befand und konnte nicht ausschließen, dass dieser Zustand zum Zeitpunkt des Unfalls zur Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 des Strafgesetzbuchs geführt hat.
Vor diesem Hintergrund kam für das Jugendschöffengericht eine Verurteilung wegen der objektiv gegebenen fahrlässigen Tötung, sowie der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen des ebenfalls objektiv vorliegenden unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie der Trunkenheit im Verkehr nicht in Betracht. Allerdings ist das Jugendschöffengericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte sich vorwerfbar in einen Rausch versetzt hat und hat ihn deshalb wegen eines fahrlässigen Vollrausches verurteilt. Hinsichtlich des angeklagten Fahrers gelangte das Jugendschöffengericht nach eingehender Beratung – ebenso wie bei den angeklagten Mitfahrern – zu der Überzeugung, dass diese zum Tatzeitpunkt 18 bzw. 19. Jahre alten Heranwachsenden noch nicht einem Erwachsenen gleichgestellt werden konnten und hat deshalb Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht.
Dabei konnte sich das Jugendschöffengericht nicht die Überzeugung bilden, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 des Jugendgerichtsgesetzes gegeben sind. Das Vorliegen schädlicher Neigungen verneinte das Jugendschöffengericht mangels hinreichender Vorahndungen, das Vorliegen der Schwere der Schuld im Hinblick auf die nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit.
Damit verblieben nach dem Jugendgerichtsgesetz zur Ahndung der Tat nur die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder die Anordnung von sonstigen Zuchtmitteln. Das Jugendschöffengericht gelangte nach Beratung zu der Überzeugung, dass das Zuchtmittel der Geldauflage, 5.000 € für den Fahrer und 1.000 € bzw. 1.500 € sowie 2.000 € für die Mitfahrer, erforderlich aber auch ausreichend ist, um erzieherisch auf die jeweiligen Angeklagten einzuwirken.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Sowohl die Staatsanwaltschaft Würzburg als auch der Vertreter der Nebenkläger haben Berufung eingelegt. Über diese wird die zuständige Jugendkammer des Landgerichts Würzburg zu entscheiden haben.
Helga Twardzik
Direktorin des Amtsgerichts
Stellvertretende Pressesprecherin
Amtsgericht Würzburg