Pressemitteilung 2 vom 18.11.2019
Pressemitteilung Gehägsweg (Hettstadt)
Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 18. November 2019
360 Ls 912 Js 352/18 - Gehägsweg
Das Schöffengericht hat den angeklagten Fahrer wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen und ihn deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat das Gericht die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine lebenslange Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet.
Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass der Angeklagte jedenfalls seit 2009 an wiederkehrenden anfallsartigen, vom Gehirn ausgehenden Bewusstseinsaussetzern mit Erinnerungs- und Orientierungsstörungen (sogenannte fokale Aussetzer) litt.
Das Gericht war weiterhin davon überzeugt, dass dem Angeklagten, der sich deswegen in ärztlicher Behandlung befand, bewusst war, dass er infolge seiner Erkrankung, die medikamentös behandelt werden musste, nicht in der Lage war, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Dennoch sei der Angeklagte am 6. Januar 2018 von seiner Wohnung kommend in Hettstadt zu einem Besuch nach Versbach losgefahren, ohne dass er die vorgeschriebene Dosis seines Medikaments am Morgen eingenommen hatte und habe zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach Fahrtantritt Anzeichen für einen sich ankündigenden fokalen Anfall bemerkt.
Zur Überzeugung des Gerichts hätte der Angeklagte, der umfangreiche Erfahrungen mit seinem Anfallsleiden hatte, anhalten können. Ungeachtet dessen habe sich der Angeklagte entschieden seine Fahrt fortzusetzen. Zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt vor 13.18 Uhr vor der Einfahrt in den Gehägsweg habe der Angeklagte einen Bewusstseinsaussetzer erlitten, der zur Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit führte. Anfallsbedingt sei der Angeklagte auf dem Gehägsweg mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h fahrend mit seinem Fahrzeug in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abgekommen, sei mit einem Baum kollidiert und habe die ihm entgegenkommende Fußgängerin, die keine Ausweichmöglichkeit gehabt habe, frontal erfasst. Diese sei noch an der Unfallstelle an den Folgen ihrer Verletzungen verstorben.
Zur Überzeugung des Gerichts hat der Angeklagte bereits zu Fahrtbeginn seine Fahruntüchtigkeit erkannt, zumindest aber billigend in Kauf genommen und musste – jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Ankündigung des Anfalls – auch mit der Möglichkeit eines Verkehrsunfalles rechnen. Er habe seine körperlichen Mängel gekannt. Die konkrete Gefährdung sowie die der Tod der Fußgängerin sei vorhersehbar und vermeidbar gewesen. Davon, dass der Angeklagte eine konkrete Gefährdung sowie eine Tötung der Fußgängerin gewollt oder auch nur billigend in Kauf genommen habe, konnte sich das Gericht nicht überzeugen.
Zur Überzeugung des Gerichts hat sich der Angeklagte charakterlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
Jürgen Reiher
Richter am Amtsgericht
Pressesprecher