Bayerisches Oberstes Landesgericht
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Anmeldung von Ansprüchen zum Kapitalanleger-Musterverfahren 101 Kap 1/22 („Wirecard“)
Unter dem Aktenzeichen 101 Kap 1/22 ist beim Bayerischen Obersten Landesgericht das Kapitalanleger-Musterverfahren Ebert ./. Dr. Braun u. a. („Wirecard-Verfahren“) rechtshängig. Zu diesem Verfahren sind bereits mehrere tausend Anspruchsanmeldungen nach § 10 Abs. 2 KapMuG eingegangen, die infolge fehlender personeller Kapazitäten bislang nur zum Teil vollständig abgearbeitet werden konnten. Zwischen dem Eingang einer Anmeldung und deren Bearbeitung kann im Einzelfall ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten verstreichen. Derzeit läuft noch die Frist zur Anmeldung von Ansprüchen gegen neu hinzugekommene Musterbeklagte, weshalb mit dem Eingang weiterer Anmeldungen zu rechnen ist.
Das Bayerische Oberste Landesgericht bittet deshalb um Verständnis dafür, dass
Sachstandsanfragen zu Anspruchsanmeldungen
aus den dargelegten Gründen grundsätzlich nicht beantwortet werden können. Es wird dringend darum gebeten, von jeglichen Sachstandsanfragen (schriftlich oder telefonisch) abzusehen, da allein die Veraktung von Anfragen und die Entgegennahme von Telefonaten in erheblichem Umfang die vorhandenen personellen Kapazitäten bindet und daher zu weiteren Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anspruchsanmeldungen führt.
Sachstandsanfragen sind auch sachlich nicht veranlasst: Alle eingehenden Anspruchsanmeldungen werden dem zuständigen Richter zur Prüfung vorgelegt, ob die formalen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 und 3 KapMuG eingehalten sind. Ist das der Fall, wird die gemäß § 51a GKG in Verbindung mit Nr. 1902 des Kostenverzeichnisses vom Anmelder zu zahlende Gebühr angefordert. Weist die Anmeldung einen behebbaren formalen Mangel auf, wird der Anmelder auf den Mangel hingewiesen (§ 139 ZPO). In jedem Fall erhält der Anmelder somit ein gerichtliches Schreiben, dem er entnehmen kann, dass seine Anmeldung registriert und bearbeitet worden ist.
Nach Eingang des Zahlungsnachweises der Landesjustizkasse wird die Anspruchsanmeldung an die darin bezeichneten Musterbeklagten zugestellt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Kapitalanleger-Musterverfahren um ein Verfahren nach der Zivilprozessordnung handelt, weshalb die Vorschrift des § 167 ZPO Anwendung findet. Maßgeblich für die Wahrung der Frist des § 10 Abs. 2 Satz 1 KapMuG ist deshalb der Eingang der Anmeldung bei Gericht.